Haftbefehl
Der Haftbefehl ist nach deutschem Strafprozessrecht die von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft mögliche, formelle, schriftlich abzufassende Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter gegen einen Beschuldigten. Der Haftbefehl hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, der er verdächtigt wird, den Haftgrund und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist der Beschuldigte unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Spezialitäten sind der Vorführungshaftbefehl, der Abschiebehaftbefehl und der Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (ehem. Offenbarungseid) gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO).
Ein internationaler Haftbefehl ist ein national ausgestellter Haftbefehl, der einen Auslieferungsantrag für die Fälle der Festnahme im Ausland beinhaltet (Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Ein europäischer Haftbefehl erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union. Wenn die Justiz eines anderen EU-Staats einen Tatverdächtigen mit diesem Haftbefehl ergreifen will, müssen die deutschen Polizei- und Justizbehörden bei dessen Suche und Festnahme helfen. Ausgeliefert darf nur werden, wenn die Möglichkeit gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedsstaat den Täter nach einer Verurteilung zur Strafvollstreckung wieder nach Deutschland überstellt.