Zum Inhalt springen

Auslieferungshaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. April 2008 um 02:00 Uhr durch Fkrutzler (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Auslieferungshaft bezeichnet grundsätzlich das vorläufige Festhalten eines Menschen in einem Land, obwohl er da nicht nachweislich eine Straftat nach dem dort geltenden Recht begangen hat und dort sogar nichtmal wohnansässig ist, zudem aber auch an anderen Orten außerhalb des Aufenthaltsortes Straftaten begangen hat, die länderübergreifend zu einer Verhaftung führen können, weil diese im Allgemeinen als strafwürdig anerkannt sind (Rechtsgrundlage siehe [1]).

Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieses Land sich an die Bestimmungen der UNO hält.

Sollte der Haftinsasse nach dem Länderrecht eine Haftstrafe verbüßen, wird er erst nach Ableisten der Haft entsprechend der vorliegenden Länderverordnung an das jeweilige Land der Hauptanklage (= "Haupt-Tatort") überstellt und wird dort die weitere Strafe verbüßen.

Auch hier gilt wieder die Auslieferungswilligkeit des jeweiligen Ortes/Landes.