Einkommensteuer (Deutschland)
Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage findet sich im Einkommensteuergesetz.
Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, der Zinsabschlag, die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer.
Einkommensteuer in Deutschland
Geschichte
Die kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters waren erste Ansätze zur Personalbesteuerung. Im 17. Jahrhundert kam der preußische Kopfschoß. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben. Sie war schon 1808 von Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 ursprünglich als Kriegsabgabe empfohlen worden. 1820 führte Preußen unter Karl August Fürst von Hardenberg eine Klassensteuer ein. Die Steuerstaffelung orientierte sich dabei nach der Gruppierung der Stände. Diese Steuer wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits im Jahr 1869 und Sachsen schon 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Finanzreform von Matthias Erzberger zu Beginn der Weimarer Republik entstand 1920 eine einheitliche Reichseinkommensteuer.
Rechtslage
Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt:
- Gewinneinkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft §13 EStG
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 EStG
- Einkünfte aus Selbständiger Arbeit §18 EStG[1]
- Überschusseinkünfte
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit §19 EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung §21 EStG
- Sonstige Einkünfte §§ 22 ff. EStG
Die Einnahmen der Gewinneinkünfte werden um die Betriebsausgaben und die Einnahmen der Überschusseinkünfte um die Werbungskosten gemindert. Daraus ergibt sich die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag werden noch der
- Altersentlastungsbetrag §24a EStG und der
- Abzug für Land- und Forstwirte §13 III EStG
abgezogen.
Dies ergibt dann den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nun werden vom Finanzamt die
- Sonderausgaben §§10, 10b und 10c EStG,
- außergewöhnliche Belastungen §§33 bis 33c EStG
- Verlustabzug §§10d, 2a III S. 2 EStG
abgezogen, was anschließend das Einkommen ergibt.
Jetzt wird von diesem Betrag noch der
- Kinderfreibetrag §§ 31, 32 VI EStG
- Haushaltsfreibetrag §32 VII EStG und der
- Härteausgleich nach §46 III EStG, i. V. m. § 70 EStDV
abgezogen. Daraus resultiert das zu versteuernde Einkommen.
Bei Ehepaaren kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung. Aus der amtlichen Tabelle zur Einkommensteuer wird der Betrag abgelesen, den der Steuerpflichtige zu zahlen hat. Von der so ermittelten Einkommensteuer werden nun verschiedene Arten der Vorauszahlung abgezogen, wie z. B.
- Lohnsteuer (bei nichtselbstständiger Arbeit)
- Einkommensteuer-Vorauszahlung
- Kapitalertragsteuer
- Zinsabschlag
Der Differenzbetrag wird nun vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen erstattet oder der noch geschuldete Betrag vom Finanzamt angefordert.
Zur Ermittlung der Einkommensteuer ist beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, aus der die Finanzbeamten die Daten entnehmen, die er zur Einkommensteuer-Berechnung benötigt. Damit dringt das Finanzamt oft in die Privatsphäre ein, so dass die Informationsangabe sehr unangenehm sein kann. Das Steuergeheimnis soll davor schützen, dass Informationen, die das Finanzamt erhalten hat, nach außen dringen.
Der Einkommensteuer-Betrag ist fast in jedem Staat progressiv steigend. Das heißt, dass jemand mit niedrigem Einkommen unterproportional wenig Einkommensteuer zu zahlen hat, während jemand mit höherem Einkommen überproportional viel Einkommensteuer zahlen soll. Dieser theoretischen Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit stehen aber oft praktische Steuerschlupflöcher besonders für Kapitaleinkommen entgegen.
Das Verhältnis von Steuer zu Einkommen wird mit Steuersatz bezeichnet. Dabei ist zwischen effektivem Steuersatz (Durchschnittsteuersatz) und Grenzsteuersatz zu unterscheiden.
Die Einkommensteuer bietet auch Steuerersparnisse, wie den Auslandstätigkeitserlaß.
Kritik
Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führen zu Intransparenz und höheren Steuersätzen. Kernpunkt aller Einkommensteuerreform-Konzepte ist eine Vereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken. Gleichzeitig fordern Ökonomen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der ESt eine Umorientierung vom Einkommen zum Konsum. Ziel ist eine sparbereinigte Einkommensteuer.
Zitate
- Am schwierigsten zu verstehen in der Welt ist die Einkommensteuer. (Albert Einstein)
Siehe auch
Weblinks
- EStG
- Lexikon des Bundesministeriums der Finanzen
- Programmablaufplan und interaktiver Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen
- https://www.elster.de ELSTER - Die Elektronische Steuererklärung
- Der Marsch in den Lohnsteuerstaat in: Bilanz der Ära Kohl - Sozialabbau und Umverteilung in Zahlen und Infographiken. Hamburg 1998 ISBN 3-87975-931-6
- Lohnsteuer, Unternehmenssteuer und personelle Verteilung Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat die "Legende vom Lohnsteuerstaat" zurückgewiesen, so berichtete das Handelsblatt vom 2. April 1998.
- Online-Berechnung der Steuererklärung Internet-Applikation zur Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer.
- SteuerThek SteuerThek mit Infos zur Einkommensteuererklärung.