Interdikt (Kirchenrecht)
Ein Interdikt (lat. Untersagung; auch kleine Exkommunikation oder Gottesdienstverbot) ist ein Verbot kirchlicher Amtshandlungen als Strafe für ein Vergehen gegen Kirchenrecht.
Das Interdikt wurde vor allem im Mittelalter oft verhängt. Es kann gegen Personen (Interdictum personale) ausgesprochen werden, meist wurde es aber über Orte, einzelne Kirchengemeinden, ganze Städte, Gebiete oder Länder verhängt (Interdictum locale).
Das Interdikt untersagt den Vollzug und die Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen der mit ihm belegten Personen oder Bewohner. Die Bestraften dürfen keine Sakramente oder Sakramentalien empfangen oder spenden. Danach darf keine Kommunion gereicht, keine kirchliche Hochzeit gefeiert, und der Gottesdienst gar nicht oder nur hinter verschlossenen Türen gefeiert werden. Die Taufe wurde nur auf Verlangen erteilt.
Ausgenommen vom Interdikt sind lediglich Geistliche, Bettler und Kinder unter zwei Jahren.
Das Interdikt ist als Strafe vorgesehen und angewandt worden, wenn
- ein Laie tätlich gegenüber einem Bischof wird
- Jemand, der nicht die Priesterweihe empfangen hat, die Eucharistie feiert
- Falschbezichtigung eines Beichtvaters der Verführung bei der Beichte
- versuchte Eheschließung mit Ordensangehörigen
- Unterstützung einer kirchenfeindlichen Vereinigung
- Spende eines Sakraments aufgrund von Simonie
- als Beugestrafe in weiteren, nicht näher bestimmten Fällen
In Zeiten, in denen der Glaube im Leben eine beherrschende Rolle gespielt hat, war das Interdikt eine starke Waffe der Kirche gegenüber weltlichen Herrschern. Heutzutage ist das Interdikt als Strafe nur noch von geringer Bedeutung, lediglich das Interdictum personale spielt gegenüber Priestern noch eine gewisse Rolle.