Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt
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Sonderbriefmarke
Soweit ich weiß, sind Briefmarken bzw. Postwertzeichen der öffentlichen Deutschen Post nicht urheberrechtlich geschützt. Wie sieht es aber mit Briefmarken der privaten Deutschen Post (ab 1994) aus? Was ist mit Sonderbriefmarken? Speziell geht es um diese Sonderbriefmarke, die nur einen Tag lang verkauft wurde. Darf ich das Bild von der Website auf de.wikipedia.org benutzen oder ist die Briefmarke urheberrechtlich geschützt? --Constructor 04:41, 23. Mär. 2008 (CET)
- Ok, inzwischen bin ich so weit, dass Briefmarken nach 1994 auch nicht geschützt sind, wenn sie von der Deutschen Post im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) herausgegeben wurden. Ich bezweifle jetzt einfach mal, dass das BMF in die obige Briefmarke involviert war. Wäre sie dann geschützt? Was ist eigentlich mit dem Sonderstempel? --Constructor 05:20, 23. Mär. 2008 (CET)
- Diese Sonderbriefmarke ist geschützt. Der Stempel hat aber keine Schöpfungshöhe und ist daher nicht geschützt. -- Chaddy - DÜP 10:04, 23. Mär. 2008 (CET)
- Das hab ich befürchtet! --Constructor 10:11, 23. Mär. 2008 (CET)
- Kleine Anmerkung: Diese Seite wird ganz normal archiviert, nicht per Baustein. -- Chaddy - DÜP 10:13, 23. Mär. 2008 (CET)
- Das hab ich befürchtet! --Constructor 10:11, 23. Mär. 2008 (CET)
- Diese Sonderbriefmarke ist geschützt. Der Stempel hat aber keine Schöpfungshöhe und ist daher nicht geschützt. -- Chaddy - DÜP 10:04, 23. Mär. 2008 (CET)
Einspruch! Das ist eine ganz normale Sondermarke, ausgegeben von der Deutschen Post: [1]. Damit müsste sie benutzbar sein. Gruss --Nightflyer 13:36, 23. Mär. 2008 (CET)
- Wurde sie doch von der Deutschen Post ausgegeben? Dann ist sie natürlich schon gemeinfrei. -- Chaddy - DÜP 14:49, 23. Mär. 2008 (CET)
- Von der deutschen Post wurde sie ausgegeben (hab ich doch oben geschrieben), aber ich denke nicht, dass das BMF involviert war. Wie fände ich das raus? --Constructor 15:24, 23. Mär. 2008 (CET)
- Habe jetzt anfragen lassen. --Constructor 15:50, 23. Mär. 2008 (CET)
- Von der deutschen Post wurde sie ausgegeben (hab ich doch oben geschrieben), aber ich denke nicht, dass das BMF involviert war. Wie fände ich das raus? --Constructor 15:24, 23. Mär. 2008 (CET)
Das ist keine normale Sondermarke, sondern eine Zuschlagmarke aus einer Reihe, die jährlich Für den Sport ausgegeben wird. Ein weiteres diesjähriges Motiv sind die Olympischen Spiele in Peking, gesehen heute in einem Aushang in unserer Postfiliale. Offizieller geht es eigentlich nicht. Nimm die Marke unbesorgt. Hat die Post jemals Marken ohne Auftrag des Finanzministeriums ausgegeben? Gruss --Nightflyer 20:43, 23. Mär. 2008 (CET)
- Das Finanzministerium soll ja noch nicht ganz so alt sein wie die Post. ;) --Constructor 21:07, 23. Mär. 2008 (CET)
- Finanzminister gibt es seit dem antiken Rom (Geld stinkt nicht) --Matthiasb 01:42, 24. Mär. 2008 (CET)
- push* Noch nicht archivieren, bitte! --Constructor 09:42, 26. Mär. 2008 (CET)
- Habe grade eine Mail erhalten. Leite die an permissions weiter. --Constructor 14:55, 26. Mär. 2008 (CET)
- Bitte geb den Inhalt auch hier bekannt, könnte für alle Briefmarken aus Deutschland wichtig sein. Namen können ja jederzeit geschwärzt werden. Gruss --Nightflyer 23:53, 27. Mär. 2008 (CET)
Falls noch einmal eine solche Frage gestellt wird: Interessanter Link des Finanzministeriums. Gruss --Nightflyer 13:19, 30. Mär. 2008 (CEST)
Commonsbilder von Marcel Duchamps Pinkelbecken
Hallo, ungeachtet der minderen Qualität des Fotos wüsste ich gerne, ob man dieses Commons-Bild: Image:Marcel Duchamp Fountain at Tate Modern by David Shankbone.jpg auf de:WP verwenden darf oder ob es a) der Panoramafreiheit widerspricht und b) die „Hoheitsgewässer“ der Tate-Gallery verletzt, wo es mutmaßlich aufgenommen wurde? Zwotens schließt sich die Frage für diese Duchampsche Pinkelwanne an: Image:Fontaine Duchamp.jpg. Es geht nämlich um die Bebilderung von Marcel Duchamp. Dort ist heute morgen ein Urinal wegen US-PD abmontiert worden ;) Frohe Rest-Ostern wünscht --Hendrike 10:54, 24. Mär. 2008 (CET)
- Die Fotos haben gültige Lizenzen, das Becken als Objekt unterliegt nicht dem Urheberrecht sondern dem Geschmacksmusterrecht. Das Werk besteht in der "Aufladung" des Objektes mit einem künstlerischen Hintergrund und ist als solches nicht abbildbar. --h-stt !? 11:32, 24. Mär. 2008 (CET)
- Danke h-stt. Unter„ Werk (Urheberrecht)“ steht ja auch das umstrittene Urinal. (Jetzt erst bemerkt). Also wenn die Commons-Lizenzen der Fotos (CC 2.5 beim ersten/GNU beim letzteren, aber Quelle nicht (mehr) vorhanden!) stimmen, kann ich das/die Foto(s) bei uns einbauen? <sorry für nochmal dummfrag /> --Hendrike 12:03, 24. Mär. 2008 (CET)
- Ja, genau. --h-stt !? 12:12, 25. Mär. 2008 (CET)
- Danke :) --Hendrike 17:24, 25. Mär. 2008 (CET)
- Ja, genau. --h-stt !? 12:12, 25. Mär. 2008 (CET)
- Danke h-stt. Unter„ Werk (Urheberrecht)“ steht ja auch das umstrittene Urinal. (Jetzt erst bemerkt). Also wenn die Commons-Lizenzen der Fotos (CC 2.5 beim ersten/GNU beim letzteren, aber Quelle nicht (mehr) vorhanden!) stimmen, kann ich das/die Foto(s) bei uns einbauen? <sorry für nochmal dummfrag /> --Hendrike 12:03, 24. Mär. 2008 (CET)
Ob das Pissbecken wirklich ein Readymade ist und als solches nur "aufgeladen" werden musste, oder ob Duchamp tatsächlich die Rezipienten en masse verarscht und das Pissbecken eben doch selbst angefertigt hat, ist AFAIK nicht raus (s. dazu en:Readymades_of_Marcel_Duchamp#Doubts_over_readymades). Habe irgendwo 'nen Artikel rumliegen, wo sie behauptet, solche Pissbecken hätte es damals nirgends zu gekaufen gegeben. --Asthma 20:22, 29. Mär. 2008 (CET)
TASS-Aufnahmen
Unter welchen Bedingungen sind Fotos, die von der amtlichen Nachrichtenagentur der Sowjetunion, TASS, publiziert wurden, gemeinfrei, auf de oder auf Commons hochzuladen? Reicht es, wenn sie vor dem 1.1.1954 veröffentlicht wurden? --Mautpreller 15:40, 25. Mär. 2008 (CET)
- Nein, das reicht nicht. Die Sache mit "PD in Russland" scheint sogar noch komplizierter zu sein als ich in meiner Antwort im Abschnitt weiter oben kürzlich annahm. Wenn commons:Template:PD-Russia so noch gelten würde, wären in Russland Werke frei, die vor dem 1. Januar 1954 veröffentlicht wurden und bei denen der Urheber vor diesem Datum verstarb - ausgenommen Veteranen des 2. Weltkriegs, die bereits vor dem 1. Januar 1950 verstorben sein mussten, wenn ich das Template richtig verstehe. Ausserdem seien gemäss diesem Template "Works belonging to the former Soviet government or other Soviet legal entities", die vor dem 1. Januar 1954 veröffentlicht wurden, ebenfalls frei (offenbar unabhängig vom Todesdatum des Urhebers), aber ob ein von TASS publiziertes Foto zwingend TASS "gehörte" ("belonging to"), weiss ich nicht. Das scheint jetzt aber eh alles egal zu sein, da seit dem 1. Januar 2008 in Russland völlig neue Gesetze gelten, wie ich der dortigen Diskussionsseite entnehme. Offenbar hat sich Russland damit mehr dem international üblichen "70 Jahre p.m.a." angenähert, wobei immer noch ein paar Ausnahmen bestehen, siehe commons:Template:PD-Russia-2008. Wenn ich mir das alles so anschaue, ist es aber wohl besser, auch bei russischen Urhebern nur noch Fotos hochzuladen, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, wie auch sonst üblich. Gestumblindi 23:14, 25. Mär. 2008 (CET)
- PD-Russia ist schon immer dubios gewesen, jetzt hat sich offensichtlich ein verständiger Commons-Nutzer damit befasst und das neue russische Urheberrecht in PD-Russia-2008 verpackt. Ich bin mir noch nicht sicher, ob die Ausnahmen von PD-Russia-2008 auch in den USA PD und damit Commons-kompatibel sind. Als allgemeine Regel wird man jedoch sagen können: Es gilt 70 Jahre pma, d.h. in der Regel PD-old, in Ausnahmefällen (siehe das Template) PD-Russia-2008.-- Wiggum 23:24, 25. Mär. 2008 (CET)
- Mist. Das Problem ist natürlich, dass die meisten TASS-Bilder keine Angabe zum Urheber haben. So entwickelt sich die Sache natürlich so, dass die meisten Bilder zwischen 1908 und 1954 überhaupt nicht mehr brauchbar sind. Das ist keine schöne Situation. Aber was solls, bei Bildrechten kann und will ich eh nicht mitreden. Danke. --Mautpreller 08:38, 26. Mär. 2008 (CET)
- Die Handhabung von Commons, Tass-Bilder zuzulassen, ist vollkommen falsch. Ich habe selbst ein Urteil in der Hand gehabt, welches Chaldey vollumfängliche Urheberrechte an allen seinen Fotos zuspricht, das war 1996 in Murmansk. Wenn wir in anderen Fällen Schutzlandprinzip anwenden, sollten wir konsequent sein und das auch für die Sowjetunion anwenden, alles andere würde uns unglaubwürdig machen. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:01, 26. Mär. 2008 (CET)
- Ich denke nicht, dass jemand durch neue Gesetze ein nicht vorhandenes Urheberrecht einfügen kann. Allerdings gilt das nur für die Russen, international gilt das Schutzlandprinzip und wir URVen schon genug durch dubiose US-PD-Lizenzen wie PD-GOV und PD-NASA. --Constructor 16:30, 26. Mär. 2008 (CET)
- Doch, das geht und wurde auch schon in Deutschland (zB bei Schutz einfacher Lichtbilder) gemacht. Das ist zwar nicht so richtig nett, aber vollkommen normal. sугсго.PEDIA 16:44, 26. Mär. 2008 (CET)
- Nulla poena sine lege --Constructor 16:51, 26. Mär. 2008 (CET)
- Das Urheberrecht wird nicht ex tunc, sondern ex nunc für Werke der Vergangenheit geändert. Das ist noch nicht mal eine echte Rückwirkung. sугсго.PEDIA 17:10, 26. Mär. 2008 (CET)
- Genau das sage ich doch grade! :-) --Constructor 17:14, 26. Mär. 2008 (CET)
- Das hilft aber nicht wirklich weiter, ex nunc gibt es ein Legem. sугсго.PEDIA 17:17, 26. Mär. 2008 (CET)
- Genau das sage ich doch grade! :-) --Constructor 17:14, 26. Mär. 2008 (CET)
- Das Urheberrecht wird nicht ex tunc, sondern ex nunc für Werke der Vergangenheit geändert. Das ist noch nicht mal eine echte Rückwirkung. sугсго.PEDIA 17:10, 26. Mär. 2008 (CET)
- Nulla poena sine lege --Constructor 16:51, 26. Mär. 2008 (CET)
- Doch, das geht und wurde auch schon in Deutschland (zB bei Schutz einfacher Lichtbilder) gemacht. Das ist zwar nicht so richtig nett, aber vollkommen normal. sугсго.PEDIA 16:44, 26. Mär. 2008 (CET)
- Ich denke nicht, dass jemand durch neue Gesetze ein nicht vorhandenes Urheberrecht einfügen kann. Allerdings gilt das nur für die Russen, international gilt das Schutzlandprinzip und wir URVen schon genug durch dubiose US-PD-Lizenzen wie PD-GOV und PD-NASA. --Constructor 16:30, 26. Mär. 2008 (CET)
- Die Handhabung von Commons, Tass-Bilder zuzulassen, ist vollkommen falsch. Ich habe selbst ein Urteil in der Hand gehabt, welches Chaldey vollumfängliche Urheberrechte an allen seinen Fotos zuspricht, das war 1996 in Murmansk. Wenn wir in anderen Fällen Schutzlandprinzip anwenden, sollten wir konsequent sein und das auch für die Sowjetunion anwenden, alles andere würde uns unglaubwürdig machen. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:01, 26. Mär. 2008 (CET)
- Mist. Das Problem ist natürlich, dass die meisten TASS-Bilder keine Angabe zum Urheber haben. So entwickelt sich die Sache natürlich so, dass die meisten Bilder zwischen 1908 und 1954 überhaupt nicht mehr brauchbar sind. Das ist keine schöne Situation. Aber was solls, bei Bildrechten kann und will ich eh nicht mitreden. Danke. --Mautpreller 08:38, 26. Mär. 2008 (CET)
- PD-Russia ist schon immer dubios gewesen, jetzt hat sich offensichtlich ein verständiger Commons-Nutzer damit befasst und das neue russische Urheberrecht in PD-Russia-2008 verpackt. Ich bin mir noch nicht sicher, ob die Ausnahmen von PD-Russia-2008 auch in den USA PD und damit Commons-kompatibel sind. Als allgemeine Regel wird man jedoch sagen können: Es gilt 70 Jahre pma, d.h. in der Regel PD-old, in Ausnahmefällen (siehe das Template) PD-Russia-2008.-- Wiggum 23:24, 25. Mär. 2008 (CET)
Ich habe auf den Commons gerade eine umfangreiche und höchst interessante Auskunft zur Entwicklung des Urheberrechts in der Sowjetunion und in Russland erhalten, siehe dort . Anlass war die obige Anfrage zu einem Werk des 1947 verstorbenen russischen Malers Nicholas Roerich. Die kleine Chronik, die Lupo zusammengestellt hat, ist es m.E. wert, auch hier gezeigt zu werden, ich habe sie mal übersetzt. Ich poste hier und nicht unter der Roerich-Anfrage, da mir diese Entwicklung von allgemeinerem Interesse zu sein scheint. Vorauszuschicken ist, dass offenbar nicht sicher ist, ob (alle) Werke von Roerich ausserhalb der Sowjetunion bzw. Russlands als russische Werke betrachtet werden, da er auch in anderen Ländern künstlerisch tätig war, wenn auch nach russischem Gesetz offenbar alle Werke russischer Staatsbürger als russische Werke angesehen werden. Und nun die wechselvolle Geschichte des Frei- und Wieder-Geschütztwerdens der Werke von Roerich:
- 1947: Roerich stirbt. Die UdSSR hatte damals eine Schutzfrist von 15 Jahren p.m.a.
- 1.5.1962: Neues Urheberrechtsgesetz der UdSSR ("1961er Grundsätze") tritt in Kraft. Keine Änderung der Schutzfrist.
- 1.1.1963 Roerichs Werke werden in der UdSSR gemeinfrei.
- 11.6.1964 Neues Urheberrechtsgesetz in der Russischen SFSR (Umsetzung der 1961er Grundsätze vom 1.5.1962) tritt in Kraft. Keine Änderung der Schutzfrist. Roerichs Werke bleiben in Russland und in der ganzen UdSSR gemeinfrei.
- 21.2.1973: Neues Urheberrechtsgesetz in der UdSSR, Schutzfrist auf 25 Jahre p.m.a. angehoben. Keine Auswirkung auf Roerichs Werke, da die Anhebung der Schutzfrist von 15 auf 25 Jahre innerhalb der UdSSR nur auf Werke angewendet wurde, die 1973 noch geschützt waren.
- 27.5.1973: Die UdSSR tritt dem Welturheberrechtsabkommen bei. Keine Auswirkung auf Roerichs Werke, da das Abkommen sich nur auf Werke, die zu diesem Zeitpunkt oder später veröffentlicht wurden, auswirkte.
- 1.3.1974: Das neue Urheberrechtsgesetz der UdSSR (mit der Schutzfrist von 25 Jahren) tritt in der Russischen SFSR in Kraft. Keine Auswirkung auf Roerichs Werke.
- 3.8.1993: Das russische Urheberrechtsgesetz von 1993 stellt den Schutz von Roerichs Werken wieder her. Die neue Schutzfrist ist 54 Jahre p.m.a. (wenn er während des Grossen Vaterländischen Kriegs tätig war).
- 13.5.1995: Russland tritt der Berner Übereinkunft bei. Alle russischen Werke, die in Russland immer noch geschützt waren, werden in den anderen Mitgliedsstaaten der Übereinkunft ebenfalls geschützt (ausgenommen die USA; in den USA nur Werke, die zu diesem Zeitpunkt oder später veröffentlicht wurden). Da Roerichs Werke 1995 in Russland geschützt sind, werden sie in den anderen Ländern ebenfalls geschützt (wenn als russische Werke behandelt).
- 1.1.1996: URAA-Datum. Roerichs Werke (wenn als russische Werke behandelt) werden in den USA für 95 Jahre nach Erstveröffentlichung geschützt.
- 1.1.2002: Die Schutzfrist von 54 Jahren nach Roerichs Tod läuft in Russland ab. Roerichs Werke sind in Russland wieder gemeinfrei. In Mitgliedsstaaten der Berner Übereinkunft, welche den Schutzfristenvergleich anwenden und die Roerichs Werke als russische Werke behandeln, werden diese ebenfalls gemeinfrei.
- 8.8.2004: Schutzfrist in Russland auf 70/74 Jahre angehoben. Roerichs Werke sind nicht betroffen, da sie bereits gemeinfrei sind.
- 1.1.2008: Neues Urheberrechtsgesetz in Russland. Roerichs Werke werden in Russland wieder geschützt, da sie 1993 geschützt waren. Die neue Schutzfrist beträgt 74 Jahre p.m.a.
- 1.1.2022: Roerichs Werke werden in Russland wieder gemeinfrei werden, da die Schutzfrist von 74 Jahren abläuft (sofern die Gesetze inzwischen nicht wieder geändert werden).
Ein paar Wikilinks und Hervorhebungen von mir, ansonsten so zusammengestellt von Lupo. Gestumblindi 00:26, 27. Mär. 2008 (CET)
- Also benutzen, weil sie ab 1963 gemeinfrei waren? --Constructor 12:05, 27. Mär. 2008 (CET)
- Du hast die Liste wohl nicht ganz durchgelesen? Sie zeigt auf, dass es auch für die urheberrechtliche Lage in Russland bzw. der Sowjetunion wichtig war, wann ein Urheber starb, am Beispiel von Nicholas Roerich. Seine Werke waren zwischen 1963 und 1993 sowie von 2002 bis 2007 in Russland gemeinfrei, sind es jetzt aber nicht mehr, und da er auch noch keine 70 Jahre tot ist, wird es kaum ein Land geben, in dem man Roerichs Werke frei verwenden kann, jedenfalls ganz sicher nicht in Russland und (Ergänzung: vielleicht, wer weiss, auch nicht in:) D/A/CH (in den USA möglicherweise einen Teil seiner Werke; jene, die vor 1923 veröffentlicht wurden). Für von TASS veröffentlichte Aufnahmen anderer Urheber gilt sinngemäss das gleiche: zuerst muss man mal wissen, wann der Urheber starb. 1963 wurden nicht etwa russische Werke aller Art gemeinfrei, sondern hier spezifisch Roerichs, weil damals eine Schutzfrist von 15 Jahren angewendet wurde. Gestumblindi 12:52, 27. Mär. 2008 (CET)
:::Eben, sie waren gemeinfrei. Also müssen jetzt alle PD-Russia-Werke von den Commons gelöscht werden? Was machen wir, wenn die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet, mit dem Werke immer geschützt bleiben und damit die Gemeinfreiheit 70 Jahre pma abgeschafft wird? Müssen wir dann quasi alles löschen? --Constructor 14:06, 27. Mär. 2008 (CET)
- Ist das nicht ein Verstoß gegen das Urheberrecht seitens der russischen Regierung, die davon ausgehen muss, dass bisher urheberrechtsfreie Werke verwendet wurden und dadurch nun diese wieder mit einem Urheberrecht versieht, also dadurch erst die Verletzung des Urheberrechts durch die bereits verwendeten Bilder ermöglicht? --Constructor 14:21, 27. Mär. 2008 (CET)
Außerdem ein Verstöß gegen Artikel 17, Satz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte! --Constructor 14:35, 27. Mär. 2008 (CET)
- Lupo hat inzwischen noch was geschrieben. --Matthiasb 16:13, 27. Mär. 2008 (CET)
- Ja. Er vermutet, dass Werke, die im Ursprungsland gemeinfrei waren und in Deutschland durch den Schutzfristenvergleich (rule of the shorter term) ebenfalls gemeinfrei wurden, diese Gemeinfreiheit in Deutschland behalten, selbst wenn die Werke durch neue Gesetze im Ursprungsland wieder geschützt werden. Sicher ist er sich aber nicht, sicher bin ich mir auch nicht; sicher könnte man wohl erst nach einem entsprechenden Gerichtsurteil sein. Es ist also wohl besser, hier mit der Anwendung von mindestens 70 Jahren p.m.a. auch für russische Werke auf der sicheren Seite zu bleiben. Gestumblindi 22:07, 27. Mär. 2008 (CET)
Screenshots aus Videospielen
Ist es erlaub einen Screenshot aus einem Videospiel wie diesen [2] hochzuladen? Muss man den Inhaber der Rechte am Spiel erwähnen und/oder den Screenshot selbst erstellen? --91.16.203.221 20:35, 26. Mär. 2008 (CET)
- Kurzum: Nein, keine Screenshoots von (kommerziellen) Spielen oder Programm hochladen.
- Der Urheber des Spieles bleiben die Entwickler/Designer, auch wenn du den Screenshoots machst. (Bestenfalls ist es ein abgeleites Werk, bei einem 2D Spiel schätze ich aber noch nicht mal das)
- Es gibt aber im Moment eine Ausnahme und zwar du darfst auf Commons Bilder von Ubisoft Spielen hochladen, weil Ubisoft die nötigen Freigabe erteilte. (vergleiche commons:User:Avatar/Ubisoft)
- -- MichaelFrey 21:02, 26. Mär. 2008 (CET)
- Wohlgemerkt, die "Ubisoft-Ausnahme" kann sich wohl nur auf Spiele beziehen, die Ubisoft auch entwickelt hat, nicht die zahlreichen Spiele anderer Entwickler, die von Ubisoft lediglich verlegt werden. Gestumblindi 21:45, 26. Mär. 2008 (CET)
- Natürlich ist es nicht nur so, dass man Screenshots von kommerziellen Spielen und Programmen hochladen darf, sondern die Spiele und Programme müssen unter anderem kommerziell lizensiert sein, damit man die Screenshots hochladen darf. Was die Spiele und Programme nicht sein dürfen ist proprietär, und zwar unabhängig davon, ob sie kommerziell oder kostenlos sind. Die Ubisoft-"Ausnahme" ist wie mehrfach diskutiert lächerlicher Unsinn, der durch eine naive, unqualifizierte Anfrage und eine nicht vom Rechteinhaber autorisierte Antwort zustandekam und daher gelöscht gehört. Leider glaubt man auf Commons dass man Bilder, die de facto nicht frei lizensiert sind, behalten darf, wenn nur genügend Benutzer dafür stimmen. --rtc 23:18, 26. Mär. 2008 (CET)
- Hm, dein aktueller Löschantrag für das Ubisoft-Template (und damit Löschung der Screenshots) auf Commons ist ziemlich überzeugend, muss ich sagen. Man kann tatsächlich kaum annehmen, dass Ubisoft wirklich wollte, dass man die darin enthaltenen Grafiken, Figuren, Darstellungen etc. für jeden Zweck frei verwenden kann. Gestumblindi 03:29, 27. Mär. 2008 (CET)
- Etwas ausführlicher: Die meisten Screenshots dürften Schöpfungshöhe haben, allerdings gibt es wohl auch - gerade aus der Frühzeit der Videospiele und grafisch einfachste Spiele der Neuzeit- einige Spiele deren grafische Gestalltung zum Teil oder zur Gänze nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen. Screenshots davon dürfen auf die de-WP hochgeladen werden, nicht aber auf die Commons. sугсго.PEDIA 21:06, 26. Mär. 2008 (CET)
- Ich würde Super Mario Bros. jederzeit graphische Schöpfungshöhe zusprechen, darum ging es wohl oben. --Constructor 21:54, 29. Mär. 2008 (CET)
Nochmal Panoramafreiheit und GFDL
Ich stolpere gerade über „Panoramafreiheit und Bearbeitungen“ im Archiv. Der letzte Kommentar da war in etwa „das passt zwar nicht zusammen, aber das ignorieren wir“. Ist das der offizielle Standpunkt? --Mein Ingo 03:30, 27. Mär. 2008 (CET)
- Ja, h-stt hat das doch gut begründet.-- Wiggum 20:56, 27. Mär. 2008 (CET)
- „Gut begründet“, WTF? Wenn Panoramafreiheit und GFDL einander widersprechen, kann man beides nicht zusammen verwenden, was soll da das Lamentieren über europäische und amerikanische Rechtsordnungen? „Recht am eigenen Bild“ ist eine ganz andere Baustelle, anderes Rechtsgut. Aber an einem schönen Haus habe ich nun einmal kein Urheberrecht, und die Rechte, die das UrhG mir zugesteht, reichen nicht für eine Veröffentlichung unter GFDL. --Mein Ingo 23:32, 27. Mär. 2008 (CET)
- Was für'n Widerspruch? -- Wiggum 23:48, 27. Mär. 2008 (CET)
- Zum Beispiel: Panoramafreiheit: §62, Änderungen sind nur eingeschränkt erlaubt. GFDL: Einschränkungen sind ausgeschlossen. Das steht doch aber auch schon in der alten Diskussion. --Mein Ingo 00:19, 28. Mär. 2008 (CET)
- Änderungen sind auch an Porträts eingeschränkt (Recht am eigenen Bild) - das ändert nichs an der Lizenz. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 13:01, 28. Mär. 2008 (CET)
- Wie oben schon geschrieben: „Recht am eigenen Bild“ ist sicher komplizierter, weil da verschiedene Rechtsbereiche zusammenkommen.
- Aber „Panoramafreiheit“ scheint mir ziemlich eindeutig: Jemand anderes hat die Urheberrechte, und das UrhG räumt mir gewisse Rechte ein, die aber nicht für die GFDL ausreichen. Ohne den „Schranken“-Abschnitt hätte ich gar kein Veröffentlichungsrecht. Ich kann doch nicht den §59 erst als Basis dafür nehmen, das Bild unter GFDL zu veröffentlichen, und gleichzeitig den §62 ignorieren, weil er irgendwie „unabhängig“ davon sein soll. --Mein Ingo 17:05, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Lichtbild(werk) steht unter GFDL, andere Rechte (sei es Recht am eigenen Bild, seien es Einschränkungen durch die Panoramafreiheit oder Amtliches Werk) sind davon erstmal unberührt. Bei einem Panoramafreiheit-GFDL-Bild könnte man z.B. Tonwertkorrekturen oder Entzerrungen vornehmen, das beeinträchtigt das abgebildete Objekt nicht, wäre aber ohne GFDL bzw. eine vergleichbare freie Lizenz nicht möglich.-- Wiggum 01:27, 29. Mär. 2008 (CET)
- Du bist als Fotograf nicht der alleinige Urheber, woher willst du das Recht nehmen, das Foto unter GFDL zu stellen? Erst die Panoramafreiheit gibt dir überhaupt ein Vervielfältigungsrecht. Die hier gern benutzte Floskel von den „anderen Rechten“ ist unzutreffend, weil es genau um die Urheberrechte und nichts anderes geht. --Mein Ingo 03:14, 29. Mär. 2008 (CET)
- Das Lichtbild(werk) steht unter GFDL, andere Rechte (sei es Recht am eigenen Bild, seien es Einschränkungen durch die Panoramafreiheit oder Amtliches Werk) sind davon erstmal unberührt. Bei einem Panoramafreiheit-GFDL-Bild könnte man z.B. Tonwertkorrekturen oder Entzerrungen vornehmen, das beeinträchtigt das abgebildete Objekt nicht, wäre aber ohne GFDL bzw. eine vergleichbare freie Lizenz nicht möglich.-- Wiggum 01:27, 29. Mär. 2008 (CET)
- Änderungen sind auch an Porträts eingeschränkt (Recht am eigenen Bild) - das ändert nichs an der Lizenz. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 13:01, 28. Mär. 2008 (CET)
- Zum Beispiel: Panoramafreiheit: §62, Änderungen sind nur eingeschränkt erlaubt. GFDL: Einschränkungen sind ausgeschlossen. Das steht doch aber auch schon in der alten Diskussion. --Mein Ingo 00:19, 28. Mär. 2008 (CET)
- Was für'n Widerspruch? -- Wiggum 23:48, 27. Mär. 2008 (CET)
- „Gut begründet“, WTF? Wenn Panoramafreiheit und GFDL einander widersprechen, kann man beides nicht zusammen verwenden, was soll da das Lamentieren über europäische und amerikanische Rechtsordnungen? „Recht am eigenen Bild“ ist eine ganz andere Baustelle, anderes Rechtsgut. Aber an einem schönen Haus habe ich nun einmal kein Urheberrecht, und die Rechte, die das UrhG mir zugesteht, reichen nicht für eine Veröffentlichung unter GFDL. --Mein Ingo 23:32, 27. Mär. 2008 (CET)
- An dem Thema scheint ja kein großes Interesse zu bestehen. Haben alle die Scheinlösung mit den „anderen Rechten“ so lieb gewonnen, dass man bloß nicht weiter darüber nachdenken will? --Mein Ingo 08:42, 31. Mär. 2008 (CEST)
Urheberrechte an alten Filmen
Eine für mich eher hypothetische, aber insgesamt doch relevante Frage: Die Rechtslage bei alten Bildern ist ja eindeutig und leicht verständlich geregelt, aber wie sieht das bei so einem komplexen Werk wie einem Film aus? Im Artikel Urheber steht dazu: „Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler bei Berechnung der Schutzfristen maßgeblich.“
Was zählt dazu alles? Regisseur, Kameramann (Kameraleute), Drehbuchautor(en), die entsprechenden Assistenten, Produzent(en), Cutter, Schauspieler, Statisten, Komponist (Filmmusik),...? Wer legt fest, wann ein Film gemeinfrei ist? Welche Regelungen sind dazu in der WP vorgesehen? Bei Dokumentarfilmen, beispielsweise aus der Kaiserzeit, dürfte die Frage für die WP schon heute relevant sein.--Kuebi 12:33, 27. Mär. 2008 (CET)
--Kuebi 12:33, 27. Mär. 2008 (CET)
- Wenn es auf den Gesamtfilm ankommt, kommt es auf den letzten Miturhebers eines Teils des Filmes an, 70 pma Regie, 70 pma Drehbuch, 70 pma Originalwerk, wenn Drehbuch Adaption, 70 pma Filmmusikkomponist, 70 pma Kameraman - soweit das Filmen Werkcharakter hat, dürfte aber außer bei Pornos stets zutreffen - 70 pma die anderen Kreativen Oscarkats, die keine Darsteller sind. (Kostüme, Maske, Bühnenbild - immer unter der Maßgabe, das es einen Werkcharakter gibt). sугсго.PEDIA 12:39, 27. Mär. 2008 (CET)
- Damit dürften in der nächsten Zeit nur Dokumentarfilmchen aus der Kaiserzeit relevant werden. Wäre da evtl. sinnvoll, dass man sich an der „100 Jahre-Regelung“ der Bildwerke orientiert oder? --Kuebi 12:47, 27. Mär. 2008 (CET)
Einfach mal ins Urheberrechtsgesetz schauen hilft da enorm weiter: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__65.html Da steht nix von Schauspieler, Kamermann, Cutter, Bierbesorger, Busfahrer. --AndreasPraefcke ¿! 17:53, 27. Mär. 2008 (CET)
- Wow, das macht das ganze sogar richtig Übersichtlich. Ich bin überrascht.--tox Bewerte mich! 00:59, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das deutsche Urheberrechtsgesetz sagt also: "Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik." Schön, das ist einfach und klar. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz verlangt allerdings noch weniger: "Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht." - siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a30.html . In der Schweiz werden Filme also 70 Jahre nach dem Tod des Regisseurs gemeinfrei. Alle anderen Beteiligten sind hierzulande irrelevant für die Schutzdauer. Gestumblindi 02:46, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das macht es übersichtlicher, aber nicht einfacher. Es ist ja schon bei vielen Bildwerken (nur ein Autor) schwierig herauszubekommen, wer der Autor war und vor allem, wann er gestorben ist. Also in der Praxis die 100 Jahre-Regelung wie bei Bildwerken? --Kuebi 09:23, 28. Mär. 2008 (CET)
- Die Lebensdaten zumindest des Regisseurs werden oft recht einfach zu ermitteln sein. Gestumblindi 12:53, 28. Mär. 2008 (CET)
- Aber Dokumentarfilme haben keinen Regisseur und diese Form der Filme ist für die WP wesentlich interessanter als alte Herz-Schmerz-Schmonzetten.--Kuebi 16:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Natürlich haben auch Dokumentarfilme einen Regisseur! Er wird bloss nicht immer so prominent genannt wie bei Spielfilmen. Manchmal teilen sich auch mehrere Regisseure die Arbeit. Aber jedenfalls kannst du auch zu zahlreichen Dokumentarfilmen z.B. in der IMDb Angaben über die Regisseure finden. Benutze mal die "Power Search" der IMDb unter http://www.imdb.com/list , gib dort keine Stichwörter ein, wähle aber als Genre "Documentary" und gib als Zeitraum z.B. 1895-1930 ein. In diesem Fall liefert die Datenbank über achttausend (8234) Treffer, lauter Dokumentarfilme, bei vielen steht der Regisseur dabei, und es dürften einige darunter sein, bei denen der Regisseur nun seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Nur so als Beispiel... Gestumblindi 21:05, 28. Mär. 2008 (CET)
- Die Dokumentarfilme die ich meine haben meist keinen Regisseur. Das sind Wochenschauaufnahmen, die beispielsweise Kaiser Wilhlem oder den 1. Weltkrieg zeigen, „Schnappschüsse“ meist. --Kuebi 10:32, 29. Mär. 2008 (CET)
- NEIN, jeder Film hat im Urheberrechtlichen Sinn einen Regisseur. Wenn er nicht klar ausgewiesen ist, ist es immer der Kamaramann in Personalunion (Also Resigeur und Kamaramann die selbe Person). Denn was macht der Regisseur eigentlich? Richtig, er sagt dem Kamaramann welchen Ausschnitt er aufnehmen soll. Gibt es also, keinen eigenen Regisseur, endscheidet der Kamaramann selber was er aufnimmt, und ist somit auch der Regisseur des Filmes. Bobo11 11:23, 29. Mär. 2008 (CET)
- Die Dokumentarfilme die ich meine haben meist keinen Regisseur. Das sind Wochenschauaufnahmen, die beispielsweise Kaiser Wilhlem oder den 1. Weltkrieg zeigen, „Schnappschüsse“ meist. --Kuebi 10:32, 29. Mär. 2008 (CET)
- Natürlich haben auch Dokumentarfilme einen Regisseur! Er wird bloss nicht immer so prominent genannt wie bei Spielfilmen. Manchmal teilen sich auch mehrere Regisseure die Arbeit. Aber jedenfalls kannst du auch zu zahlreichen Dokumentarfilmen z.B. in der IMDb Angaben über die Regisseure finden. Benutze mal die "Power Search" der IMDb unter http://www.imdb.com/list , gib dort keine Stichwörter ein, wähle aber als Genre "Documentary" und gib als Zeitraum z.B. 1895-1930 ein. In diesem Fall liefert die Datenbank über achttausend (8234) Treffer, lauter Dokumentarfilme, bei vielen steht der Regisseur dabei, und es dürften einige darunter sein, bei denen der Regisseur nun seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Nur so als Beispiel... Gestumblindi 21:05, 28. Mär. 2008 (CET)
- Aber Dokumentarfilme haben keinen Regisseur und diese Form der Filme ist für die WP wesentlich interessanter als alte Herz-Schmerz-Schmonzetten.--Kuebi 16:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Die Lebensdaten zumindest des Regisseurs werden oft recht einfach zu ermitteln sein. Gestumblindi 12:53, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das macht es übersichtlicher, aber nicht einfacher. Es ist ja schon bei vielen Bildwerken (nur ein Autor) schwierig herauszubekommen, wer der Autor war und vor allem, wann er gestorben ist. Also in der Praxis die 100 Jahre-Regelung wie bei Bildwerken? --Kuebi 09:23, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das deutsche Urheberrechtsgesetz sagt also: "Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik." Schön, das ist einfach und klar. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz verlangt allerdings noch weniger: "Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht." - siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a30.html . In der Schweiz werden Filme also 70 Jahre nach dem Tod des Regisseurs gemeinfrei. Alle anderen Beteiligten sind hierzulande irrelevant für die Schutzdauer. Gestumblindi 02:46, 28. Mär. 2008 (CET)
Lizenzen überführen
Flominator meinte, dass ich mal hier fragen soll:
<kopie>Hallo, kennt einer eine Liste, ein Schaubild oder ähnliches, in dem dargestellt wird welche Lizenzen man zu welchen anderen überführen kann? Ich denke an so etwas:
CC-BY -> CC-BY-SA -> CC-BY-NC -> CC-BY-NC-SA -> CC-BY-NC-ND -> CC-BY-ND -> CC-BY-ND-SA -> CC-BY-ND-NC GPL 2 -> GPL 3
Das Ganze aber ausführlicher und kompletter. Danke im Voraus! --85.178.129.238 00:51, 27. Mär. 2008 (CET)</kopie>
Es geht aber nicht nur um Bildlizenzen, sondern hauptsächlich um Softwarelizenzen. Gibt es eine Seite, vielleicht eine Unterseite der OSI oder ähnliches? Danke. --85.178.129.238 17:11, 27. Mär. 2008 (CET)
- Was verstehst du unter "überführen"? -- Chaddy - DÜP 17:25, 27. Mär. 2008 (CET)
- Naja, dass man ein Stück Software, das unter der GPL 2 or later angeboten wurde, auch unter der GPL 3 weiterverbreiten darf. Oder ein Bild, das unter der CC-BY weitergegeben wurde, selber unter CC-BY-SA oder CC-BY-NC weitergeben darf (bzw. die Derivate des Bildes/Werkes). --85.178.129.238 17:55, 27. Mär. 2008 (CET)
- Achso. Nein, das kann nur der Urheber selber festlegen (der hat allerdings dann freien Entscheidungsspielraum). Als Weiternutzer muss man nur die Lizenz einhalten, die der Urheber festgelegt hat. Bei der GFDL wurde aber halt festgelegt, dass die Lizenzierung auch für spätere Versionen gilt. -- Chaddy - DÜP 18:00, 27. Mär. 2008 (CET)
Schöpfungshöhe Konstruktionszeichnung
Hoffentlich einfache Frage mit Bitte um kurze Antwort: Erreicht diese Konstruktionszeichnung Schöpfungshöhe, oder kann sie in der Wikipedia benutzt werden? --BishkekRocks 18:38, 27. Mär. 2008 (CET)
- In meinen Augen nicht, da gehen die Meinungen aber auseinander. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 07:47, 28. Mär. 2008 (CET)
Wer hat die Rechte an einem gelöschten Artikel?
So lange ich Wikipedia kenne, ärgern mich die Relevanzkriterien, die inbesondere für Frauen der älteren und jüngeren Geschichte bis in die Gegenwart eine Ausgrenzung darstellen. Alte Debatten will ich nicht aufwärmen. Meine Fragen: Wenn ein von einer IP eingestellter Artikel gelöscht wird, wer hat das Urheberrecht? Kann ich einen solchen Artikel anderswo veröffentlichen, wenn ich ihn mir vorher kopiert habe?
Was ist mit Artikeln von angemeldeten Benutzern? Es gibt eine Menge Artikel über Frauen, die hier durchs Rost fallen, aber im Frauenwiki gut aufgehoben wären. (Was mir aus bestimmten Gründen gut gefiele, dann käme hier vielleicht auch mal Bewegung ins Thema). Kann ich diese Artikel anderswo, etwa im Frauenwiki, veröffentlichen? (Oder mache ich's dann lieber unangemeldet unter wechselnder IP?) --MrsMyer 22:05, 27. Mär. 2008 (CET)
- Wenn du beim kopieren die GNU-Lizenz vollumfänglich einhalten kannst, steht dem nichts im Weg. Und da Zielwiki auch die GNU-Lizenz benutzt, solte es eigentlich möglich sein (wenn du den noch an die Versionsdaten herankommst). Allerdings einfaches copy&past des Textes geht wegen der Lizenz schon mal nicht (die Versionsgeschichte muss mit). Betreffend der Weiternutzung einfach mal gründlich Wikipedia:Lizenzbestimmungen durchlesen. Ich denke, dass wenn du nett fragst, dir ein Admi sicher ein gelöschten Artikel auf einer deiner Benutzerunterseite zum korekten Kopieren wiederherstellt.--Bobo11 22:20, 27. Mär. 2008 (CET)
Darum bitte ich derzeit regelmäßig. Ich sollte mir wahrscheinlich eine Vorlage basteln: Bitte den Artikel für den Fall einer Löschung... :-). Danke für deine Antwort. --MrsMyer 22:30, 27. Mär. 2008 (CET)
- Wenn du ein Wiki mit anderen RKs betreibst, sollte sich ein Guter Admin auch einem (temporärem) Wiederherstellungswunsch zum Zwecke der Übertragung nicht verwehren.--tox Bewerte mich! 00:57, 28. Mär. 2008 (CET)
Schöpfungshöhe für ein Kinderspiel
In der Löschdiskussion zu dem Kinderspiel Slotter wird eine Illustration des Artikels als dringende QS-Maßnahme genannt. Ich besitze das Spiel, und würde es gern selbst vor neutralem Hintergrund fotografieren. Das Ergebnis könnte dann so ähnlich wie hier aussehen. Wenn ich WP:Bildrechte, Punkt 2.4 (Produktfotos), richtig verstehe, geht das nur bei nicht vorhandener Schöpfungshöhe der Spielgestaltung. Andererseits sind viele Spielartikel in Kategorie:Strategiespiel mit Fotos der Spiele illustriert, die teils viel neuer als Slotter sind. (Die Spiele, nicht die Fotos.) Was tun? Minderbinder 07:36, 28. Mär. 2008 (CET)
- Die gezeigte Slottermaschine hat m. E. keine Schöpfungshöhe. Ein Photo davon ist also wenn es selbst gemacht ist verwendbar jodo 13:27, 28. Mär. 2008 (CET)
Mehrere Bilder über Bobby Fischer
Habe hier mehrere Bilder gefunden, bei denen ich urheberrechtlichen Schutz verneinen würde (ich gebe mal Direktlinks). Was sagen die Profis? Zu den Partieformularen würde ich mich auf das Rechtsgutachten von Hübner beziehen.
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (mangels SH), 14, 20, 21, 22 (mangels SH) --Constructor 07:38, 28. Mär. 2008 (CET)Anpassung: Constructor 16:28, 28. Mär. 2008 (CET)
- Wie wäre es mit scans in Auflösungen, die man auch lesen kann? sугсго.PEDIA 08:34, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das wäre toll, aber leider sind die dort nicht vorhanden. --Constructor 09:12, 28. Mär. 2008 (CET)
- Alles wo Lichtbilder oder Lichtbildwerke (Photos) verarbeitet wurden hat auf jeden Fall Schöpfungshöhe jodo 13:34, 28. Mär. 2008 (CET)
- Sind Ausweise und Briefmarken nicht auch mit Fotos gemeinfrei? --Constructor 15:35, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ausweise nicht, Briefmarken nur dann, wenn sie von der Bundespost herausgegeben wurden (und nicht Privatmarken sind). Wie das mit der Österreichischen Post ist, weiß ich aber nicht so genau. -- Chaddy - DÜP 15:53, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Thema nicht-deutscher Briefmarken sollten wir unbedingt beim nächsten DÜP-Chat behandeln. Ich habe da seit Anfang Dez. eine sehr unerfreuliche Anwaltsauskunft. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:58, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ok, das kannst du ja schon mal da vormerken. -- Chaddy - DÜP 16:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ok, wie sieht es mit den Partieformularen aus? Partien selbst sind laut Hübner-Gurachten ohne Schöpfungshöhe. Was ist mit offenen Briefen? Habe oben die nicht verwendbaren gelöscht. --Constructor 16:28, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ok, das kannst du ja schon mal da vormerken. -- Chaddy - DÜP 16:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Thema nicht-deutscher Briefmarken sollten wir unbedingt beim nächsten DÜP-Chat behandeln. Ich habe da seit Anfang Dez. eine sehr unerfreuliche Anwaltsauskunft. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:58, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ausweise nicht, Briefmarken nur dann, wenn sie von der Bundespost herausgegeben wurden (und nicht Privatmarken sind). Wie das mit der Österreichischen Post ist, weiß ich aber nicht so genau. -- Chaddy - DÜP 15:53, 28. Mär. 2008 (CET)
- Sind Ausweise und Briefmarken nicht auch mit Fotos gemeinfrei? --Constructor 15:35, 28. Mär. 2008 (CET)
- Alles wo Lichtbilder oder Lichtbildwerke (Photos) verarbeitet wurden hat auf jeden Fall Schöpfungshöhe jodo 13:34, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das wäre toll, aber leider sind die dort nicht vorhanden. --Constructor 09:12, 28. Mär. 2008 (CET)
Unterschiedliche Handhabung Panoramafreiheit DE und AT
Hallo!
Nach Panoramafreiheit ist es in AT zulässig, nicht nur die Außenansicht eines gebbäudes abzubilden, sondern auch die Innenarchitektur. Zitat: "Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind." Konkret geht es mir um Bilder zur Oberbaumgartner Pfarrkirche in Wien, der ich am Dienstag und Mittwoch einen Besuch abgestattet habe.
Jetzt meine konkreten Fragen:
- Kann ich die Bilder mit der Innenansicht mit meinem deutschen Account hochladen?
- Wenn nicht: Kann meine Freundin die Bilder mit ihrem österreichischen Account hochladen?
- wenn hochladen: de.wikipedia oder commons?
- mit welchen Bausteinen?
Grüße Marcus unplugged als 213.182.139.175 09:32, 28. Mär. 2008 (CET)
- Prizipiel wenden wir die strengste Auslegung der Rechtsprechung in DACH an. Was bei der Panoramafreiheit heisst, das wir die Zugeständisse in Östereich leider nicht berücksichtigen können. Da wie schon geschehen auch ein östereichischer Fotograf in Deutschland deswegen verklagt werden kann (Hunterwasserurteil). Es gibt leider in WP kein östereichischer Accaunt's, jedenfals nicht im juristischen Sinn wo du dich darauf berufen kannst. Und jeder der sich hier auf de: auf die Panoramafreiheit beruft, muss sich bewusst sein, dass er trotzdem z.B in Frankreich verklagt werden kann. Es ist allso immer ein persönliches Abwägen wie weit man gehen will, bzw. wie hoch man das Risiko einschätzt (also wie gross die Wahrscheinlichkeit einer Klage ist. So ist die Klage in Frankreich bei einem französischen Künstler sicher höher als bei einem östereichischen Künstler usw, auch wenn das Kunstwerk mitten auf einem öffentlichen Platz in Deutschalnd steht). Bobo11 10:58, 28. Mär. 2008 (CET)
- Auf Commons sollten die Bilder in der Praxis geduldet sein, da sie ja im Ursprungsland offenbar rechtmäßig sind, also wenn schon, dann auf Commons hochladen. Die Bildbeschreibung mit einem Hinweis auf die liberalere Panoramafreiheit in Österreich versehen, da sonst früher oder später irgendein ahnungsloser eine Löschung vorschlagen wird. Auf Commons dann eine "Category:Oberbaumgartner Pfarrkirche" anlegen, diese Kat. dann unter "Category:Churches in Vienna" ablegen. Die Commons-Kat. kann man dann hier im Artikel unter Weblinks folgendermaßen verlinken: {{commonscat|Oberbaumgartner Pfarrkirche}}. Falls man ganz sicher gehen und Schwierigkeiten vermeiden will, greift man dort zum guten alten Wegwerfaccount und entfernt vor dem hochladen noch die EXIF-Daten aus den Bilddateien. (Dort steckt bei einigen Kameramodellen auch die Seriennummer drin.)--Herby 12:43, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ich sehe bei Werken der Architektur in Deutschland nach wie vor keine Schöpfungshöhe, in Österreich sind die Bilder durch die Panoramafreiheit abgedeckt. Allenfalls schweizer Recht könnte uns hier ein Bein stellen. Ich würde solche Bilder hier auf keinen Fall löschen. Andere sehen das anders. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 12:59, 28. Mär. 2008 (CET)
- Der Commons-Trick funktioniert nicht, man dürfte die Bilder ja trotzdem nicht hier einbinden... Allerdings ist die Anwendung der Ausnahmeregelung "Panoramafreiheit" nur dann nötig, wenn das Abgebildete auch als Werk anzusehen ist. Da kommt eben die von Ralf angesprochene Schöpfungshöhe ins Spiel. -- Chaddy - DÜP 15:58, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das ist schon klar, deshalb mein Hinweis, wie man eine Commons-Kategorie verlinkt. Falls die Bilder aber nicht hier eingebaut werden dürften, so wären sie doch nur einen Mausklick entfernt auf einem anderen Wikimedia-Projekt leicht zu finden. (Vorausgesetzt, dass nicht einer auf den bizarren Gedanken kommt, dies wäre ein illegaler Link auf eine URV.) --Herby 16:43, 28. Mär. 2008 (CET)
- Auf Commons sollten die Bilder in der Praxis geduldet sein, da sie ja im Ursprungsland offenbar rechtmäßig sind, also wenn schon, dann auf Commons hochladen. Die Bildbeschreibung mit einem Hinweis auf die liberalere Panoramafreiheit in Österreich versehen, da sonst früher oder später irgendein ahnungsloser eine Löschung vorschlagen wird. Auf Commons dann eine "Category:Oberbaumgartner Pfarrkirche" anlegen, diese Kat. dann unter "Category:Churches in Vienna" ablegen. Die Commons-Kat. kann man dann hier im Artikel unter Weblinks folgendermaßen verlinken: {{commonscat|Oberbaumgartner Pfarrkirche}}. Falls man ganz sicher gehen und Schwierigkeiten vermeiden will, greift man dort zum guten alten Wegwerfaccount und entfernt vor dem hochladen noch die EXIF-Daten aus den Bilddateien. (Dort steckt bei einigen Kameramodellen auch die Seriennummer drin.)--Herby 12:43, 28. Mär. 2008 (CET)
Urheberrechte bei alten, aber bisher unveröffentlichten Musikaufnahmen
Es geht zur Zeit die Meldung durch die Presse, aus die älteste Musikaufnahme der Welt rekonstruiert werden konnte.[3] Auf Commons gibt es bereits das Audiofile (Image:Au Clair de la Lune (1860).ogg), ich frage mich aber, ob es trotz des Alters der Aufnahme ein Urheberrecht derjenigen gibt, die die Aufnahme jetzt veröffentlicht haben. Die Website FirstSounds hat ein copyright auf der Website, ob es auch für das mp3-file, ist mir als Laien aber nicht ganz klar. Kurz gefragt: Können wir das Audiofile für den Artikel Phonautograph verwenden oder nicht? --Andibrunt 13:40, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Stück wurde doch damals veröffentlicht oder? Es ist doch inzwischen nur verschollen gewesen. Aussschlaggebend für die Schutzdauer des Urheberrechtes ist immer der Autors (Hioer Text und Songschreiber), auch wenn das Verwertungsrecht abgetretten wurde. Geschütz unter dem Leistungsschutzrechte ist ein Musikstück als Aufführung wie folgt (also der Schutz der dem ausführendem Künstler und auch Plattenfirma zusteht); Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab Erscheinen bzw. der ersten (erlaubten) öffentlichen Wiedergabe des Ton- bzw. Filmträgers. Und genau dieser Schutz ist abgelaufen wenn es damals veröffentlicht wurde, auch wenn das Werk komplet digital überarbeitet werden musste. Wenn sowohl das Urheberrecht wie Leistungsschutzrechte abgelaufen ist, ist das Werk gemeinfrei. Bobo11 13:58, 28. Mär. 2008 (CET)
- (BK) Aktuell zum Thema editio princeps ist das Montezuma-Urteil. Der Rechteinhaber bzw. der, der sich dafür hält, muß nachweisen, daß es ein unveröffentlichtes Werk ist (Landgericht Düsseldorf) --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Ich las gerade das sie die Patenschrifft -bzw. die daran angefügte Aufzeichnung- dafür verwendet haben, somit war das Werk veröffentlicht. Bobo11 14:04, 28. Mär. 2008 (CET)
- Wieso "50 Jahre ab Erscheinen" und nicht 70 Jahre nach dem Tod des langlebigsten Urhebers? -- Chaddy - DÜP 16:03, 28. Mär. 2008 (CET)
- Unterm Strich: Editio princeps entfällt und was FirstSounds da beansprucht, kann uns ziemlich egal sein, 100 Jahre pma sind dicke drin. Selbst wenn der Urheber unbekannt ist, er müßte nach der Aufnahme noch knapp 80 Jahre weitergelebt haben... --RalfR → BIENE braucht Hilfe 16:20, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Liedchen stammt nach den Angaben einer etwa 100 Jahre alten englischen Vorgängerin der Wikipedia (wikisource) von Herrn Jean-Baptiste Lully. Das Lied wäre bei sogar bei einer 300-pma-Regel gemeinfrei. sугсго.PEDIA 16:30, 28. Mär. 2008 (CET)
- @Caddy 70 pma für die Urheber, 50 Jahre nach Erscheinen für Interpret. Ich selber z.B. hab das Verwertungsrecht für 50 Jahre, auf meiner Mozartaufnahme (diese muss allerding ein eigenständiges künstlerisches Werk sein, z.B anderer Instrumentenbesetzung usw.), selbst wenn das Werk gemeinfrei ist. Da es sich hier aber um eine Wiedergabe eines alten Aufzeichnug handelt greift der Punkt nicht eben. Bobo11 19:29, 28. Mär. 2008 (CET)
- Achso. Ok. Mich schreibt man übrigens mit h. ;) -- Chaddy - DÜP 19:52, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das genau gleich gilt eigentlich auch für Filme, dort 70 pma für die im Urheberrecht aufgeführten Personen (Regisseur, Autor und Komponist), 50 Jahre Verwertungsrecht nach Erstveröffentlichung für Schauspieler (Hier ist natürlich die Frage ob sie ihre Rechte nicht an die Filmgesellschaft abgetretten haben. Aber selbst die kann, wenn nicht Abmachung mit Urheber, nur 50 Jahre lang auf ihr Verwertungsrecht bestehen). Die 50 Jahre sind ja das Einfachste zum überprüffen und, da ja das Werk normaler weise noch zu Lebzeiten oder unmittelbar danach veröffentlicht wird, in der Regel auch vor den 70 pma abgelaufen. Der wichtige Punkt ist eben, das der Opernsänger trotzedem 50 Jahre lang Rechte auf seine Interpretatioen von gemeinfreien Werken haben kann (Ist halt eine Einzelfall Endscheidung, ob er künstlerisch tätig war oder nicht). Eine Midi-Datei (oder ähnlich) wird nie ein eigenständiges künstlerisches Werk sein, und somit auch nur unters Urheberecht der Musik fallen. Alles Klar?Bobo11 20:31, 28. Mär. 2008 (CET)
- Mir persönlich ist alles kalr, ja. -- Chaddy - DÜP 20:52, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das genau gleich gilt eigentlich auch für Filme, dort 70 pma für die im Urheberrecht aufgeführten Personen (Regisseur, Autor und Komponist), 50 Jahre Verwertungsrecht nach Erstveröffentlichung für Schauspieler (Hier ist natürlich die Frage ob sie ihre Rechte nicht an die Filmgesellschaft abgetretten haben. Aber selbst die kann, wenn nicht Abmachung mit Urheber, nur 50 Jahre lang auf ihr Verwertungsrecht bestehen). Die 50 Jahre sind ja das Einfachste zum überprüffen und, da ja das Werk normaler weise noch zu Lebzeiten oder unmittelbar danach veröffentlicht wird, in der Regel auch vor den 70 pma abgelaufen. Der wichtige Punkt ist eben, das der Opernsänger trotzedem 50 Jahre lang Rechte auf seine Interpretatioen von gemeinfreien Werken haben kann (Ist halt eine Einzelfall Endscheidung, ob er künstlerisch tätig war oder nicht). Eine Midi-Datei (oder ähnlich) wird nie ein eigenständiges künstlerisches Werk sein, und somit auch nur unters Urheberecht der Musik fallen. Alles Klar?Bobo11 20:31, 28. Mär. 2008 (CET)
- Achso. Ok. Mich schreibt man übrigens mit h. ;) -- Chaddy - DÜP 19:52, 28. Mär. 2008 (CET)
- @Caddy 70 pma für die Urheber, 50 Jahre nach Erscheinen für Interpret. Ich selber z.B. hab das Verwertungsrecht für 50 Jahre, auf meiner Mozartaufnahme (diese muss allerding ein eigenständiges künstlerisches Werk sein, z.B anderer Instrumentenbesetzung usw.), selbst wenn das Werk gemeinfrei ist. Da es sich hier aber um eine Wiedergabe eines alten Aufzeichnug handelt greift der Punkt nicht eben. Bobo11 19:29, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das Liedchen stammt nach den Angaben einer etwa 100 Jahre alten englischen Vorgängerin der Wikipedia (wikisource) von Herrn Jean-Baptiste Lully. Das Lied wäre bei sogar bei einer 300-pma-Regel gemeinfrei. sугсго.PEDIA 16:30, 28. Mär. 2008 (CET)
- Unterm Strich: Editio princeps entfällt und was FirstSounds da beansprucht, kann uns ziemlich egal sein, 100 Jahre pma sind dicke drin. Selbst wenn der Urheber unbekannt ist, er müßte nach der Aufnahme noch knapp 80 Jahre weitergelebt haben... --RalfR → BIENE braucht Hilfe 16:20, 28. Mär. 2008 (CET)
- (BK) Aktuell zum Thema editio princeps ist das Montezuma-Urteil. Der Rechteinhaber bzw. der, der sich dafür hält, muß nachweisen, daß es ein unveröffentlichtes Werk ist (Landgericht Düsseldorf) --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- 1. Die Aufnahme war damals, 1860, wie in [4] nachzulesen, nicht zur akustischen Wiedergabe gedacht. Also wurde sie bisher niemals öffentlich aufgeführt. Es mussten erst Wissenschaftler der Neuzeit Wege finden, sie hörbar zu machen. Also wäre die Nachfrage zu Bobo11s Aussage oben, ob die Prämisse, dass Editio Princeps nicht mehr gilt, stimmt. -- Arcimboldo 04:15, 29. Mär. 2008 (CET)
- Montezuma Düsseldorf sagt uns, daß der, wer die Rechte beansprucht, nachweisen muß, daß das Werk nicht veröffentlicht war. Ist das gegeben? Ich denke nein. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:34, 30. Mär. 2008 (CET)
- Ich denke ja ... Nochmal, die Technik war nicht zur akustischen Wiedergabe gedacht oder geeignet, sondern offensichtlich nur zu einer Art "Darstellung der Klangwellen" in optischer Hinsicht. Erst im digitalen Zeitalter ist es gelungen, diese Information hoerbar zu machen. Eine rein graphische Veroeffentlichung ist moeglich, eine akustische ist so gut wie ausgeschlossen. -- Arcimboldo 04:12, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Montezuma Düsseldorf sagt uns, daß der, wer die Rechte beansprucht, nachweisen muß, daß das Werk nicht veröffentlicht war. Ist das gegeben? Ich denke nein. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:34, 30. Mär. 2008 (CET)
Weingut I

Hallo, ich habe nebenstehendes Bild im Auftrag aus einem Scan einer alten (ca. 1940) technischen Skizze (schwarz-weiß) erstellt. Kann man bei einer technischen Skizze / einem Bauplan als Grundlage in eine Urheberrechtsproblematik laufen? --norro 14:27, 28. Mär. 2008 (CET)
- Siehe weiter oben - ich würde jede architektonische Arbeit als gemeinfrei ansehen. Das ist aber sicher Auslegungssache. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:22, 28. Mär. 2008 (CET)
- Okay. Dann leg ich das mal aus. Danke --norro 16:52, 28. Mär. 2008 (CET)
- Wie kommst Du darauf, dass "jede architektonische Arbeit" (was immer du damit meinen solltest) gemeinfrei sein soll? Das ist doch Unsinn. Bau mal ein Wohnhaus eines berühmten Architekten einfach so nach, dann wirst Du das schon merken. Oder wenn Du auf eine unsäglich geplante Grund- und Hauptschule wegen sengender Hitze einen Sonnenschutz aufstocken willst und der Architekt sein kubistisches Meisterwerk geschützt haben will und deshalb die Schüler seit 30 Jahren schwitzen. §2 UrhG (1) sagt: "Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ... 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;". Solange sie eine persönliche geistige Schöpfung ist, ist eine "architektonische Arbeit" selbstverständlich geschützt. Dass ein Schnappschuss von mir ein Werk sein soll und, sagen wir, ein Museum von Frank Gehry nicht, ist ja auch nicht besonders sinnvoll. Die Schöpfungshöhe (wann ist etwas Shcöpfung? Baukunst?) ist natürlich wie immer im Auge des Betrachters, aber so pauschal kann man das wirklich nicht sagen. --AndreasPraefcke ¿! 17:00, 28. Mär. 2008 (CET)
- Architekten haben in D von Hause aus Bauvorlageberechtigung, Bauingenieure nicht. Diese Vormachtstellung drohen sie zu verlieren, weshalb Architekten seit 15 Jahren immer wieder Urteile erstreiten, die ihnen bescheinigen, daß sie keine Künstler sondern Handwerker sind. Vor diesem Hintergrund würde ich es jederzeit auf eine gerichtliche Auseinandersetzung in dieser Sache ankommen lassen. Zumindest einen prominenten Unterstützer hätte ich auf meiner Seite, Santiago Calatrava. Das ganze Theater hat vor 100 Jahren schon existiert, als Ludwig Hoffmann erfolgreich gegen den Kaiser geklagt hat. Bis in die 50er Jahre war Ruhe, in der BRD haben sich die Architekten dann wieder eine Rolle erschlichen, die ihnen nicht zusteht und die nun im Zuge der EU-Harmonisierung hoffentlich bald kippt. Bis dahin ist für mich kein Architekt Künstler und alle ihre Werke haben keine SH. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 17:09, 28. Mär. 2008 (CET)
- Das hatten wir doch schonmal. "Künstler" ist keine relevante Kategorie des Urheberrechts. Wenn ich irgendwas programmiere bin ich (imho) auch kein Künstler, trotzdem wird mein geniales Produkt i.A. ein Werk i.S.d. UrhG sein.-- Wiggum 01:29, 29. Mär. 2008 (CET)
- Architekten haben in D von Hause aus Bauvorlageberechtigung, Bauingenieure nicht. Diese Vormachtstellung drohen sie zu verlieren, weshalb Architekten seit 15 Jahren immer wieder Urteile erstreiten, die ihnen bescheinigen, daß sie keine Künstler sondern Handwerker sind. Vor diesem Hintergrund würde ich es jederzeit auf eine gerichtliche Auseinandersetzung in dieser Sache ankommen lassen. Zumindest einen prominenten Unterstützer hätte ich auf meiner Seite, Santiago Calatrava. Das ganze Theater hat vor 100 Jahren schon existiert, als Ludwig Hoffmann erfolgreich gegen den Kaiser geklagt hat. Bis in die 50er Jahre war Ruhe, in der BRD haben sich die Architekten dann wieder eine Rolle erschlichen, die ihnen nicht zusteht und die nun im Zuge der EU-Harmonisierung hoffentlich bald kippt. Bis dahin ist für mich kein Architekt Künstler und alle ihre Werke haben keine SH. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 17:09, 28. Mär. 2008 (CET)
- Wie kommst Du darauf, dass "jede architektonische Arbeit" (was immer du damit meinen solltest) gemeinfrei sein soll? Das ist doch Unsinn. Bau mal ein Wohnhaus eines berühmten Architekten einfach so nach, dann wirst Du das schon merken. Oder wenn Du auf eine unsäglich geplante Grund- und Hauptschule wegen sengender Hitze einen Sonnenschutz aufstocken willst und der Architekt sein kubistisches Meisterwerk geschützt haben will und deshalb die Schüler seit 30 Jahren schwitzen. §2 UrhG (1) sagt: "Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ... 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;". Solange sie eine persönliche geistige Schöpfung ist, ist eine "architektonische Arbeit" selbstverständlich geschützt. Dass ein Schnappschuss von mir ein Werk sein soll und, sagen wir, ein Museum von Frank Gehry nicht, ist ja auch nicht besonders sinnvoll. Die Schöpfungshöhe (wann ist etwas Shcöpfung? Baukunst?) ist natürlich wie immer im Auge des Betrachters, aber so pauschal kann man das wirklich nicht sagen. --AndreasPraefcke ¿! 17:00, 28. Mär. 2008 (CET)
Dokument unter GFDL – muss da wirklich der gesamte Lizenztext beiliegen?
Es handelt sich um einen kleinen Amateurfunk-Behelf, der auch gedruckt werden soll. Wenn der Lizenztext auch mit muss, dann drucke ich einen Viertel der Seiten nur für die Lizenz. Ist das tatsächlich so? – Simon Diskussion/Galerie 09:01, 29. Mär. 2008 (CET)
- JA Bobo11 09:46, 29. Mär. 2008 (CET)
- *seufz* danke. – Simon Diskussion/Galerie 09:52, 29. Mär. 2008 (CET)
- Das mit dem Gentlemen Agreement, verhält rechtlich nicht (Es besteht det nur der Konsens (vor allem bei Bildern), dass wenn das GA eingehalten wird nicht geklagt wird). Bobo11 10:04, 29. Mär. 2008 (CET)
- Nö, der besteht gerade bei Bildern nicht. Einige Nutzer weigern sich ausdrücklich das GA in ihrem Verhalten zu begrücksichtigen. sугсго.PEDIA 12:24, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Das mit dem Gentlemen Agreement, verhält rechtlich nicht (Es besteht det nur der Konsens (vor allem bei Bildern), dass wenn das GA eingehalten wird nicht geklagt wird). Bobo11 10:04, 29. Mär. 2008 (CET)
- Gentlemen Agreement? – Simon Diskussion/Galerie 16:24, 31. Mär. 2008 (CEST)
- *seufz* danke. – Simon Diskussion/Galerie 09:52, 29. Mär. 2008 (CET)
e-book Raubkopie (anscheinend) im Artikel Julian Jaynes verlinkt
In dem Lemma Julian Jaynes ist unter Veröffentlichungen und Weblinks das Buch "Der Ursprung des Bewusstseins durch den Zusammenbruch der bikameralen Psyche" (copyright Rowolt Verlag) verlinkt zu einer anscheinend illegal ins Netz gestellten Seite oder Raubkopie (keine Ahnung). Ich konnte keinen eindeutigen Hinweis in den Haftung für Hyperlinks finden, ob das erlaubt ist. Ist das eine Grauzone? Sollte der Link bestehen bleiben?. Gruß --Andys 09:51, 29. Mär. 2008 (CET)
- Wir haften nicht für Weblinks. Also rein rechtlich gesehen ist das kein Problem. Allerdings werden Links auf URVen nicht gern gesehen. -- Chaddy - DÜP 14:49, 29. Mär. 2008 (CET)
Wie Tabellen aus einem Buch veröffentlichen?
Hallo! Darf man aus einem Buch eine Tabelle über den Fruchzuckergehalt im Internet veröffentlichen? Wenn ja, wie viele Einträge darf man dann aus einem 500 Seiten dicken Buch zitieren? Was muss man dabei beachten? Kann man auhc weitere Zusammensetzungen von Lebensmitteln veröffentlichen, wenn man sie aus einem Buch abschreibt? --129.27.12.9 12:12, 29. Mär. 2008 (CET)
- Nachdem das offensichtlich nichts mit der Wikipedia zu tun hat - lediglich mit der Veröffentlcihung im Internet lässt sich dazu nur eins sagen:
Frage doch bitte einen Anwalt deiner Wahl, wir dürfen keine Rechtsberatung machen.
- Hier geht es nur um urheberrechtliche Fragen zu Verwendung der Inhalte der Wikipedia und um die Einfügung von Inhalten in diese, wenn dabei urheberechtliche Zweifel bestehen.
- MfG
- Atlan da Gonozal ¿?¡! 14:04, 29. Mär. 2008 (CET)
Schöpfungshöhe
Besitzt dieses Dokument [5], [6] Schöpfungshöhe? Gruß --Ureinwohner uff 12:17, 29. Mär. 2008 (CET)
- Ich sehe da nur eine Meldung, dass Hotlinking eingestellt wurde. Offenbar kann man die beiden Dokumente nicht direkt verlinken. Du kannst sie aber ja trotzdem mal hochladen, löschen kann man sie ja danach immer noch. -- Chaddy - DÜP 15:08, 29. Mär. 2008 (CET)
- Wenn du die url direkt in den browser kopierst geht's.
- Zum Inhalt: Zumindest beim Text sehe ich keine Schöpfungshöhe. Wenn ein Geschäftsbrief mit der Darstellung eines einfaches Konzeptes zur Steigerung der Werthaltigkeit notleidender Argentinien- Anleihen keine Schöpfungshöhe hat (auch wenn in dem Brief nur eine knappe Darstellung seiner Eckpunkte erfolgt ist) sollte ein Ablaufplan auch keine Schöpfungshöhe besitzen. --Isderion 15:18, 29. Mär. 2008 (CET)
- Hm, stimmt. So geht´s. ;)
- Nein, hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 16:54, 29. Mär. 2008 (CET)
- Keine SH. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:30, 30. Mär. 2008 (CET)
Hallo zusammen, beim Durchschauen der neusten Artikel ist mir oben genannter aufgefallen. Ich habe mal versucht ihn zu wikifizieren. Bei diesem wird offensichtlich eine Kritik von ZüriTipp zitiert. Allerdings besteht der ganze Abschnitt nur aus diesem Zitat. Ist das legal - mal ganz davon abgesehnen, dass das nicht in die WP passt? --Atlan da Gonozal ¿?¡! 13:56, 29. Mär. 2008 (CET)
Hallo, könnte sich jemand dieser Frage von Benutzer:Theredmonkey annehmen. Vielen Dank. Gary Dee 16:28, 29. Mär. 2008 (CET)
- Ich habe mich dort geäußert. -- Chaddy - DÜP 16:56, 29. Mär. 2008 (CET)
- Danke Gary Dee 17:17, 29. Mär. 2008 (CET)
Karten/Schilder in Spanien
Ich habe in einem Badeort in Spanien drei Bilder fotografiert. Einmal eine Art Straßenschild mit der Aufschrift "Willkommen in..." und auf den anderen Beiden Bildern öffentlich ausgehängte Straßenkarten mit Straßennamen, wichtigen öffentlichen Einrichtungen und deren Telefonnummern. Ich möchte das Schild gerne als Foto hochladen, die beiden Karten würde ich gerne als Vektordateien nachbauen. Ich weiß jetzt nicht, wie das rechtlich in Spanien aussieht. Ich denke mal das mit dem Schild sollte in Ordnung gehen, aber darf ich die Karten nachzeichnen? Die Karten selbst sind schon vereinfachte Darstellungen und meine Versionen würden wahrscheinlich schon sehr ähnlich aussehen. --Connum 19:58, 29. Mär. 2008 (CET)
- Wenn sich die Schilder im öffentlichen Raum befunden haben, greift Panoramafreiheit, die Fotos sind frei und nachgemalte Versionen auch. Sind sie "dauerhaft angebracht"? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:28, 30. Mär. 2008 (CET)
- Im Artikel über Panoramafreiheit habe ich über Spanien nichts gefunden. Aber dann gilt das auch dort? Oder gilt es sowieso für das Land der Veröffentlichung durch den Fotografen? Ich zitiere mal den Artikel Panoramafreiheit: "Der Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfaßsäulen und Spruchbändern an Häusern. Während man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelmäßig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann [...]". Die Plakate hängen in Schaukästen auf der Promenade. Sie werden nicht ständig ausgewechselt, es ist allerdings nicht auszuschließen, dass sie in unregelmäßigen Abständen (vielleicht jährlich, oder sogar seltener) aktualisiert werden. Gilt das nun als dauerhaft? Vielen Dank! --Connum 18:41, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Hmm, hat keiner mehr einen Rat? Ansonsten werde ich die Karte nach Augenmaß nachbauen, anstatt sie "abzupausen", das dürfte ja dann kein Problem sein, oder? Die darauf benutzten Symbole haben sowieso keine Schöpfungshöhe, und den Straßenverlauf kann ich mir auch aus dem Gedächtnis oder von Satellitenbildern her entnehmen. Einfacher wär's natürlich die Karten direkt zu benutzen... --Connum 14:53, 31. Mär. 2008 (CEST)
Goldmünze / offizielles Zahlungsmittel (erl.)
Hallo! Ich habe eine kleine Frage:
Ich möchte die Goldmünzen in den Artikeln Britannia (Münze) und Krugerrand richtig lizensieren. Leider weiß ich jetzt nicht genau, welchen Baustein ich hier nehmen muss. Bitte beachtet, dass alle erwähnten Münzen ein offizielles Zahlungsmittel, so wie jeder andere Papierschein/Kupfermünze/etc., des Staates ist. Damit ist es ein amtliches Werk.
- Zum einen habe ich diesen hier gelesen:
![]() |
Diese Datei stellt ein Amtliches Werk dar und ist nach § 5 UrhG (DE) bzw. § 7 UrhG (AT) und Art. 5 URG (CH) gemeinfrei.
|
Jedoch dürfte der nur für den deutschsprachigen Raum (mal ganz pauschal) gelten, oder? Oder gilt dieses Recht, welches hier beschrieben ist, auch für Werke aus anderen Ländern. So, wie wir es z.B. mit der Panoramafreiheit halten.
- Oder muss ich diesen folgenden Baustein setzen:
![]() |
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen ein Zahlungsmittel dar.
Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein. |
Dieser war bei einer DM-Note drin. Nun, dieser scheint am "pauschalsten" zu sein und alle Zahlungsmittel berühren.
Welchen soll ich nun nehmen? Leider beschreibt der Artikel Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke es für ausländische Zahlungsmittel/Werke nicht wirklich genau. Grüße und vielen Dank --Srvban 01:09, 30. Mär. 2008 (CET)
- Ergänzung: Ach ja, damals wurde das auch schon nicht geklärt. --Srvban 01:12, 30. Mär. 2008 (CET)
Klarer Fall von "Denkste". Die sind ja alle auf den Commons. (Ich glaub ich sollte ins Bett. Ächz). Was gibt es auf den Commons für Hinweise für amtliche Werke? --Srvban 01:24, 30. Mär. 2008 (CET)
Denkmaltopographie
Ich halte die Inhalte folgenden Werkes für Amtliche Werke. Wie seht ihr das? ST ○ 11:05, 30. Mär. 2008 (CEST)
- „Baudenkmale in Hessen“, hrsg. vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Siegfried RCT Enders u. Christoph Mohr - Brauschweig, Wiesbaden: Vieweg. (Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland) NE: Enders, Siegfried R. C. T. [Hrsg.]; Hessen/Landesamt für Denkmalpflege Wetteraukreis. 1. (1982) ISBN 3-528-06231-2
- Nein, Bücher von Autoren sind niemals amtliche Werke. Sonder nur Erlasse und Gesetzte welche bekantlich nie einen Autor haben können. Auch wenn der Herausgeber eine staatliche Stelle ist, bleibt das Urheberrecht beim Autor.Bobo11 11:53, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Das war jetzt aber mal gelinde gesagt Blödsinn. Jedes Werk hat einen Urheber und jedes schriftliche Werk mindestens einen Autoren. sугсго.PEDIA 12:41, 30. Mär. 2008 (CEST) Oder ist der hier durch die Bestimmung zur staatlichen Symbol entautort worden?
- @Syncro, KPA! Genau deshalb kann es kein Amtliches Werk sein. Wenn es ein Werk eines Autors ist, ist es vom Urheberecht her geschützt! Dem Urheberrecht ist es egal wer der Herausgeber ist! Selbst wen es sich um ein Gesetztestext mit Komentar eine Autors handelt, ist der Komentar des Autores durch das Urheberrecht geschütz (wenn der Komentar eine Schöpfungshöhe aufweist). Bobo11 12:50, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Da ist vollkommener wirrer und unzutreffender Blödsinn. Bei der Frage des amtlichen Werkes kommt es ausschließlich auf den Herausgeber und zusätzlich die Herausgabeart (Abs. 1) bzw. die Herausgabeintention (Abs. 2) an. Das sieht man schon an Absatz 3, der zwischen privaten Normwerken unterscheidet, je nach dem, ob sie in Form in der amtlichen Herausgabeart veröffentlicht worden sind, oder nicht. sугсго.PEDIA 12:55, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Mit den Buchangaben kann es NIEMALS ein amtliches Werk sein! Ich wierderhole mich gern noch ein mal, bei einem Amtliches Werk hat es nie einen Autor angegeben! Bobo11 13:01, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Auch wenn das für Dich eine Neuigkeit sein könnte: das Fehlen zutreffender Argumente kann nicht durch Geschreie ausgeglichen werden. sугсго.PEDIA 13:03, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Mit den Buchangaben kann es NIEMALS ein amtliches Werk sein! Ich wierderhole mich gern noch ein mal, bei einem Amtliches Werk hat es nie einen Autor angegeben! Bobo11 13:01, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Da ist vollkommener wirrer und unzutreffender Blödsinn. Bei der Frage des amtlichen Werkes kommt es ausschließlich auf den Herausgeber und zusätzlich die Herausgabeart (Abs. 1) bzw. die Herausgabeintention (Abs. 2) an. Das sieht man schon an Absatz 3, der zwischen privaten Normwerken unterscheidet, je nach dem, ob sie in Form in der amtlichen Herausgabeart veröffentlicht worden sind, oder nicht. sугсго.PEDIA 12:55, 30. Mär. 2008 (CEST)
- @Syncro, KPA! Genau deshalb kann es kein Amtliches Werk sein. Wenn es ein Werk eines Autors ist, ist es vom Urheberecht her geschützt! Dem Urheberrecht ist es egal wer der Herausgeber ist! Selbst wen es sich um ein Gesetztestext mit Komentar eine Autors handelt, ist der Komentar des Autores durch das Urheberrecht geschütz (wenn der Komentar eine Schöpfungshöhe aufweist). Bobo11 12:50, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Das war jetzt aber mal gelinde gesagt Blödsinn. Jedes Werk hat einen Urheber und jedes schriftliche Werk mindestens einen Autoren. sугсго.PEDIA 12:41, 30. Mär. 2008 (CEST) Oder ist der hier durch die Bestimmung zur staatlichen Symbol entautort worden?
- @ST: Eher nicht, es kommt darauf an; wenn ist es ein Werk nach Abs. 2, aber das ist seeeeeehr unwarscheinlich. sугсго.PEDIA 13:08, 30. Mär. 2008 (CEST)
- (BK) Und fals du Syrcro es noch nie gehört haben solltest nicht alles was von einem Amt herausgegeben wird ist ein Amtliches Werk. Sondern nur was unter die Rubrik, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Darunter fällt aber garaniert kein Werk über Baudemkmäler, wo das Amt nur die Kosten für die Erstellung übernohmen hat. Dazu kommt das was unter Abschnit zwei; Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (also kein Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze ist) sehr streng ausgelegt wird, und so eigentlich nur für Patenschritften in Frage kommt. Also etwas im Zweifelsfall unters Urheberrecht fällt. Bobo11 13:14, 30. Mär. 2008 (CEST)
@Syrcro, wahrscheinlich liegst du richtig. Mir geht es vor allem um die Beschreibung der Denkmäler, die kaum eine Schöpfungshöhe erreichen, da der Telegrammstil kaum Raum dafür lässt. Die dazu gehörigen Bilder dürften wohl geschützt sein. ST ○ 14:15, 30. Mär. 2008 (CEST)
- @Bodo11, jedes Werk hat einen Urheber, sonst wäre es kein Werk. Auch die amtlichen Werke haben Urheber, deren Urheberrechte kraft Gesetzes im allgemeinen Interesse aufgehoben werden. Die spannende Frage ist immer nur, wo ist die Grenze? ST ○ 14:15, 30. Mär. 2008 (CEST)
- @Steschke, Die Genrnze ab wan es kein Amtliches Werk mehr ist ist sehr tief. Und das Buch unterliegt nicht nur mit grosser Wahrscheinlichkeit , sonder zu 100% dem Urheberrecht. Was allerdings nicht heist, das du die Fakten nicht 1:1 übernehmen darfst. Fakten sind immer frei, da must du dich gar nicht bemühen eine andere Lücke im Urheberrecht zu suchen. Nochmals, Bücher und Schrifften wo ein Person als Urheber genannt wird, fallen unters Urheberrecht, auch wenn der Herausgeber ein öffentliches Amt ist. Bei amtlichen Werken fallen die Urheberrechte der Person weg, deshalb dürfen die Personen auch nicht als Autor (weil das wäre ja der Urheber) genannt werden.--Bobo11 14:24, 30. Mär. 2008 (CEST)
- XYZ ist ein Wohnhaus aus der Gründerzeit und steht in der Hauptstraße 111 erreicht wohl keine Schöpfungshöhe, das kann bedenkenlos übernommen werden. Egal, ob da ein Autor bekannt ist oder nicht. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:52, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Es geht konkret um Texte wie hier: Liste der Kulturdenkmäler in Büdingen. Ausgenommen, weil bereits neu formuliert, die Inhalte zur Altstadt und zum Schlossbereich. ST ○ 17:02, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Ich sehe keine SH. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 17:22, 30. Mär. 2008 (CEST)
Sorry, aber sowas abwegiges, was Bobo hier vorträgt, habe ich noch nie gehört. § 5 sagt doch nicht, dass Amtliche Werke keine Werke iSd UrhGs sind. Es steht ihnen nur kein Schutz nach dem UrhG zu (zumindest nach Abs. 1). Dies ist doch auch schon ersichtlich aus § 1 udn § 7. ...Forrester ∫ Die Dateiüberprüfung ∫ 20:53, 30. Mär. 2008 (CEST)
Bei der Listenerfassung kann man annehmen, dass es sich um Fälle des Abs. 2 handeln könnte (Änderungsverbot! daher hier problematisch), wobei allerdings die Frage der SH zu bedenken wäre. Denkmaltopographien und Inventare sind IMHO keine amtlichen Werke nach Abs. 2 --84.60.252.10 00:42, 31. Mär. 2008 (CEST)
Freie Übersetzung aus dem Italienischen
Ich habe hier angefangen eine Liste aller italienischer Naturparks anzulegen. Für das Feld Beschreibung habe ich die Kurzbeschreibungen der jeweiligen Parks auf http://www.parks.it recht frei übersetzt (umformuliert, gekürzt, ergänzt...). Bevor ich jedoch mit diesem umfangreichen Projekt fortfahre, wäre ich gerne sicher, dass ich damit keine URV begehe! Vielen Dank für die Hilfe! --Janurah 15:58, 30. Mär. 2008 (CEST)
SLAe
Kann bitte mal jemand ganz schnell in Kategorie:Wikipedia:Schnelllöschen schauen? Sind die Bilder-LAe gerechtfertigt? --Matthiasb 20:00, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Ne, die Begründung ist Unfug. -- Chaddy - DÜP 20:07, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Ich hatte den Einsteller schon mit Bitte um Korrektur angeschrieben und habe die (restlichen) SLAs entfernt. --Fritz @ 20:12, 30. Mär. 2008 (CEST)
Siehe auch meine Antwort dort. -- Chaddy - DÜP 20:18, 30. Mär. 2008 (CEST)
Bilder von mittelalterlichen Fresken
Hallo,
es ist mir bekannt, daß Photos von Gemälden im allgemeinen urheberrechtsfrei sind, wenn der Maler des Bildes vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Aber wie steht es mit mittelalterlichen Fresken? Da Fresken meist mit der Architektur verbunden sind denke ich eher, dass es probleematisch ist, aber wenn nur das Fresko, nichts aber von architektonischen Elementen zu sehen ist, was dann? Ich denke selbst, es handelt sich um einen Grenzfall. Mir kam die Frage, weil ich gerade einen Artikel über Chapelle des Moines (Berzé-la-Ville) schreibe und es leider keine Innenaufnahmen bei wikimedia oder anderen wikiprojekten gibt, aber 10.0000 Bilder sonst im Internet.
gruss, --Saarlandbilder.net 23:24, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Ich habe das Bild des Freskos jetzt einfach mal bei Wikimedia hochgeladen: Berze la Ville Chapelle des Moines.jpg --Saarlandbilder.net 00:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich sehe mit derartigen Bildern keinerlei Probleme. Sie können bedenkenlos verwendet werden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:17, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ja, keinerlei Probleme zu erkennen. In diesem Fall auch nicht mit der Architektur, würde ich sagen, denn der Schöpfer des Gebäudes dürfte auch seit wesentlich mehr als 70 Jahren verstorben sein. Ein urheberrechtliches Problem bei Innenaufnahmen kann sich nur ergeben, wenn der Urheber noch nicht so lange tot ist, da dabei im Gegensatz zu Aussenaufnahmen die Panoramafreiheit nicht greift. Gestumblindi 01:34, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich sehe mit derartigen Bildern keinerlei Probleme. Sie können bedenkenlos verwendet werden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:17, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich habe das Bild des Freskos jetzt einfach mal bei Wikimedia hochgeladen: Berze la Ville Chapelle des Moines.jpg --Saarlandbilder.net 00:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Vorsicht. Ich glaube, Saarland Bilder bezieht sich auf Photographien, die er nicht selbst auf genommen hat. Es geht ihm um die Rechte an den Photographien und nicht um die der Freseken oder Säulen. --tox Bewerte mich! 00:38, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Wenn das so ist... Saarlandbilder muß schon der Urheber sein, sonst geht es nicht. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:48, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Das dachte ich mir, da die betroffenen Bilder, die ich bei Wikimedia hochgeladen habe, von einer sehr exotischen Seite stammen, wo glaub ich kein Hahn nach kräht, lass ich die dort erstmal stehn, falls jemensch anderes Bedenken hatt, soll er einen Löschantrag stellen. In Zukunft verzichte ich also vorerst darauf, fremde Photos von Fresken bei Wikimedia einzustellen --Saarlandbilder.net 00:58, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Bezieht sich eigentlich 2D auf die Oberfläche? Weil wenn ich ein Bild in eine Kuppel male ist das ja immer noch 2D.--tox Bewerte mich! 01:02, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Das dachte ich mir, da die betroffenen Bilder, die ich bei Wikimedia hochgeladen habe, von einer sehr exotischen Seite stammen, wo glaub ich kein Hahn nach kräht, lass ich die dort erstmal stehn, falls jemensch anderes Bedenken hatt, soll er einen Löschantrag stellen. In Zukunft verzichte ich also vorerst darauf, fremde Photos von Fresken bei Wikimedia einzustellen --Saarlandbilder.net 00:58, 1. Apr. 2008 (CEST)
Vorschlag für eine neue Richtlinie
Die neue Richtlinie soll unsere n-100 Regel ergänzen, nicht ersetzen.
- Die Wikipedia akzeptiert Bilder als gemeinfrei, die nachweislich vor 1923 (1922 oder früher) veröffentlicht wurden, "sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist. Dies ist der Fall, wenn der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann."
- Es ist der Baustein Bild-PD-Veröff-vor1923 zu verwenden.
Begründung: Wie unsere bewährte n-100-Jahre-Regel, aus der das wörtliche Zitat im zweiten Teil des Neuvorschlags stammt, adressiert der neue Vorschlag das leidige Problem der verwaisten Werke. Wir könnten sonst nur Bilder nutzen, die 150 Jahre alt sind, oder bei denen wir genau wissen, dass der Urheber 70 Jahre tot ist. Dies ist aber nur bei einem kleinen Teil der Bilder der Fall, wenn es sich nicht um berühmte Urheber handelt.
Der Vorschlag reagiert auf die drohende Löschproblematik von Not-PD-US-URAA-Bildern siehe oben, denn die hier betroffenen Bilder sind, da nachweislich vor 1923 veröffentlicht (nicht: entstanden) in den USA, wo unser Anbieter sitzt, auf jeden Fall LEGAL.
Der Vorschlag wäre prinzipiell auch Commons-kompatibel, da man auch dort eine vernünftige Lösung für Bilder, deren PD-Status im Ursprungsland man nicht sicher kennt, bräuchte. Unsere n-100-Regel ist dort seinerzeit abgeschmettert worden, nichtsdestotrotz werden unsere n-100-Bilder auf Commons geduldet.
Für n-100 wie für die neue Regelung gilt, dass unser Risiko sehr gering ist. Es sind hinsichtlich von Bildern aus dem fraglichen Zeitraum keinerlei Rechtsstreitigkeiten bekannt geworden. Gegen die Wikipedia kann in Deutschland zwar geklagt werden, aber das ist schwierig. Und eine Klage in den USA müsste abgewiesen werden, da die Bilder nach US-Recht PD sind.
Der Vorschlag verringert die Kluft zwischen der gesetzlichen deutschen Regelung zu anonymen Werken bei Fotos und technischen Zeichungen (nicht: Werken der bildenden Kunst), die 70 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei sind (sofern der Urheber sich nicht zu ihnen bekannt hat). Im vorliegenden Fall liegt die Veröffentlichung ja nachweislich vor 1923, wenn eine sorgfältige Recherche keine Anhaltspunkte ergibt, dass der Urheber sich dazu bekannt hat oder bekannt wurde, sind die Bilder rechtlich in D so gut wie einwandfrei.
Der Vorschlag setzt hinsichtlich der in der Kriegspresse veröffentlichten WK-I-Bilder den zeitweilig hier als Konsens bestehenden Vorschlag, diese zu akzeptieren, wieder in Kraft.
Der Nachweis der Veröffentlichung ist bei Fotos und technischen Zeichnungen durch Angabe des Druckwerks, in dem sie erschienen sind, zu führen, bei Gemälden durch Nachweis einer öffentlichen Ausstellung vor 1923. --Historiograf 15:05, 12. Mär. 2008 (CET)
- Wichtig ist bei diesem Vorschlag aber, dass wirklich nach dem Urheber geforscht wurde. Einfach behaupten, der Urheber sei unbekannt, kann nämlich jeder. Ja, ich weiß, das ist bei den PD-alt-100 Bildern auch das gleiche Problem. In diesem Zug will auch gleich mal meine Kollegen bei DÜP allgemein darum bitten, gründlich (eben mit vertretbarem Aufwand halt) nachzuforschen. -- Chaddy - DÜP 16:35, 12. Mär. 2008 (CET)
- Falls diese Regelung eingeführt wird bitte die Überprüfung nicht der DÜP auferlegen. Das können wir rein aufwandsmäßig m. A. nach nicht leisten. jodo 15:36, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Allerhöchstens, wenn hier eine wirklich harte Grenze gezogen wird und nicht wie bisher es dann heißt "och, ein paar Jährchen können wir in der Praxis ruhig noch Toleranzschwelle draufschlagen" --rtc 17:07, 12. Mär. 2008 (CET)
- Das ist mit Verlaub gesagt ein Bärendienst an unseren Nachnutzern und unseren Bildlieferanten. Ich bin da strikt gegen. sугсго.PEDIA 17:09, 12. Mär. 2008 (CET)
- Und ich bin strikt dafür, wobei sich die Frage stellt, wer von uns beiden mehr urheberrechtliche Erfahrung hat. Auch für die Nachnutzer ist das Risiko gering. Sobald es sich herausstellt, dass Prozesse wegen so alten Fotos geführt werden (was bis jetzt noch NICHT der Fall ist), kann die Richtlinie wieder geändert werden. Die harte Grenze gibt das US-Recht vor. Im übrigen kann ich nicht nachvollziehen, dass man auf breiter Front Ausnahmen gewährt hat. --Historiograf 19:02, 12. Mär. 2008 (CET)
- 1923 ist deutlich zu jung. Ich könnte mich mit n-100 und zugleich vor 1923 veröffentlicht anfreunden. --h-stt !? 21:55, 12. Mär. 2008 (CET)
- Ich denke auch das die jetzige n-100 Lösung bis 2023 auf dem richtigen Weg sind. Ab dann ja, ab 2023 wird ein Abändern auf vor 1923 sinnvoll sein (es sei den es hat sich in der US-Rechtsprechung was geändert).Bobo11 09:22, 13. Mär. 2008 (CET)
- Ich halte den 1923er Vorschlag durchaus für nachvollziehbar begründet. Ich denke, das Risiko ist tatsächlich zu vernachlässigen und die Regelung würde uns ein erhebliches Mehr an Information und Bildmaterial sichern. --ST ○ 21:07, 13. Mär. 2008 (CET)
- ACK Steschke. Ich habe das mal nochmal aus dem Archiv geholt. Ich halte es für eine gute Idee und auch nachvollziehbar begründet. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:36, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Auch ich stimme zu. Ein sinnvoller, nachvollziehbarer Vorschlag. Gestumblindi 00:50, 31. Mär. 2008 (CEST)
- ACK Steschke. Ich habe das mal nochmal aus dem Archiv geholt. Ich halte es für eine gute Idee und auch nachvollziehbar begründet. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:36, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich halte den 1923er Vorschlag durchaus für nachvollziehbar begründet. Ich denke, das Risiko ist tatsächlich zu vernachlässigen und die Regelung würde uns ein erhebliches Mehr an Information und Bildmaterial sichern. --ST ○ 21:07, 13. Mär. 2008 (CET)
- Ich werde, sofern sich hier ein Konsens deutlich macht (nicht nur abzeichnet) eine Vorlage erstellen. Abgesehen vom Namen der Vorlage ;) habe ich prinzipiell nichts gegen den Vorschlag, rege aber deutlich an, dass das einer ausführlicheren Diskussion und Analyse bedarf und keine Hauruck-Aktion werdne sollte. ...Forrester ∫ Die Dateiüberprüfung ∫ 01:02, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Mach mal einen Baustein-Vorschlag bei dir oder mir im BNR, dann wissen wir, über was wir diskutieren. Richtig: kein Hau-Ruck sondern ordentlich. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:42, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich werde, sofern sich hier ein Konsens deutlich macht (nicht nur abzeichnet) eine Vorlage erstellen. Abgesehen vom Namen der Vorlage ;) habe ich prinzipiell nichts gegen den Vorschlag, rege aber deutlich an, dass das einer ausführlicheren Diskussion und Analyse bedarf und keine Hauruck-Aktion werdne sollte. ...Forrester ∫ Die Dateiüberprüfung ∫ 01:02, 31. Mär. 2008 (CEST)
Zwischen Hauruck-Aktion und Rasch-ab-ins-Archiv sehe ich einen gewissen Unterschied. Denkbar ist auch ein MB unter Beteiligung auch derjenigen, die hier nicht mitlesen. Während der Einbringer des Vorschlags klare Argumente für die Regelung angeführt hat (ob die in jedem Fall schlüssig sind, steht dahin), vermisse ich bei den Gegnern eine auch nur entfernt nachvollziehbare Begründung. "1923 ist deutlich zu jung" ist zB eine Behauptung, kein Argument. Zur Erinnerung nochmals der Ausgangspunkt: Wenn alle unsere Medien, die nach 1923 veröffentlicht wurden, problematisch sind aufgrund der US-Rechtslage, wieso sollten wir dann nicht auch sagen dürfen, dass wir uns dann eben diese Rechtslage auch zunutzemachen, also einen Spielraum bei verwaisten Werken nutzen? Eine Veröffentlichung vor 1923, sofern klar und eindeutig nachweisbar, ist Voraussetzung. Ist bei dieser nachprüfbar sein müssenden Veröffentlichung ein Urhebername nicht angegeben, sind wir via anonymes Werk ziemlich aus dem Schneider (sofern kein Werk der bildenden Kunst vorliegt), da die Frist 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. Ist ein Urhebername angegeben, wäre z.B. eine Standardanfrage bei QuestionPoint (abgesehen von der DÜP-Überprüfung) ausreichend. DÜP-Rechercheure können eine einfache Google-Suche vornehmen und eindeutig mißbräuchliche Uploads ausfiltern. Eine Zuleitung der QuestionPoint-Antwort an das ohnehin überlastete OTRS wäre übertriebene Bürokratie, gemäß AGF dürfen wir durchaus auf eine entsprechende Mitteilung der Mail auf der Hochladeseite vertrauen. Ich wäre dankbar, wenn die DÜP harte Fakten hinsichtlich mißbräuchlicher Nutzung unserer n-100-Regel auf den Tisch legen könnte. Ein Restrisiko können wir auch bei "own work"-Uploads, die wir ja auch alle erstmal glauben, nie ausschließen. Die vorgeschlagene Regelung soll uns erheblich mehr Bilder bringen (unter anderem publizierte WK I-Fotos), ohne nachweislich Urheberrechte zu verletzen. Soweit feststeht, dass 70 Jahre pma gilt, kann auch pre-1923 nichts reißen, obwohl unser Anbieter nun einmal in den USA sitzt und wir uns immer wieder vor Augen halten müssen, dass es ohne weiteres möglich ist, dass ein französischer Urheber uns in Frankreich wegen einem Panoramafreiheit-Bild (Objekt in D) verklagt. Dieses (bisher theoretische) Risiko gehen wir doch auch ein. Ich weiss, Histo sieht es nicht anders :) --84.60.252.10 01:49, 31. Mär. 2008 (CEST)
- So wie ich das versteh ist dies ein neuer Punkt der unsere n-100 Regel nicht ersetzen will. Denn sonst häte man Die neue Richtlinie soll unsere n-100 Regel ergänzen, nicht ersetzen.nicht schreiben dürfen. In der Kurzfassung heisst dies ja; Wenn der Urherber nicht bekannt (ermittlebar) ist und das Bild nachweislich vor 1923 veröffentlicht wurde, kann es behalten werden. Ebefalls werden Bilder, die älter als 100 Jahren sind bei unbekanten Urheber und nach 1922 veröffentlich wurden, geduldet. Als Ergänzung, kann ich den Vorschlag unterstützen. --Bobo11 08:59, 31. Mär. 2008 (CEST)
IP mit einer Meinung, die Histos erstaunlich ähnelt: Bzgl. verweister (und anonymer) Werke hätte ich nichts gegen diese Regel: Dann müsste sie aber anders heißen:
- Die Wikipedia akzeptiert Bilder als gemeinfrei, die nachweislich vor 1923 (1922 oder früher) veröffentlicht wurden, "sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist. Dies ist der Fall, wenn der Name des Urhebers
oder dessen Todesdatumauch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann." - Es ist der Baustein Bild-PD-vor1923 zu verwenden.
Dann kommt man auch recht einfach um die Strafvorschriften des UrhG rum Tatsachen Irrtum: Werk ist Anonym. Bei den anderen muss man allerdings die erhebliche Möglichkeit der Nichtgemeinfreiheit einkalkulieren und man kommt in den Grenzbereich zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Und es würde der Wikipedia sicher nicht gut tun, wenn in der BLIND stände: Strafanzeige gegen Wikipedia: Maßenanstifftung zu Straftaten. sугсго.PEDIA 10:34, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich halte die Änderung für keine gute Idee. Die vorgeschlagene Regelung ist wachsweich – schon allein die Kriterien dafür, wann wir ein Bild als verwaist ansehen sind unklar. Selbst wenn wir harte Kriterien hätten, wäre unklar, wie praktikabel überprüft werden kann, ob sie erfüllt sind. Praktikabel heißt für jeden Nutzer: Ob ein Bild 100 Jahre alt ist, steht direkt in der Beschreibung. Ob ein Hochlader alle (welche eigentlich?) relevanten Quellen studiert hat, ob er bloß glaubt, er hätte das, oder ob das einfach nur behauptet, kann überhaupt nicht überprüft werden, schon gar nicht auf einen Blick.
- Dass es Bilder gibt, bei denen die Aufnahme nach der vorgeschlagenen Regel juristisch ziemlich einwandfrei möglich wäre, ist ja nur eine Seite der Medaille. Die andere ist die Praktikabilität und das Risiko, sich als Nutzer nicht auf die Freiheit der so getaggten Bilder verlassen zu können. Wir halsen uns und den Nutzern damit nur jede Menge Unsicherheit und garantiert nicht zu wenig Kuckuckseier auf. Der Vorteil, einige Bilder mehr zur Verfügung zu haben, wiegt das nicht auf. --Wikipeder 12:17, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten ist die neu vorgeschlagene Regelung genau so "wachsweich" wie die bewährte n-100-Regelung, da die entsprechenden Formulierungen exakt übernommen wurden.
- Auch bei n-100 können sich Nachnutzer nicht auf die Gemeinfreiheit verlassen, etwa 50 % der Bilder dürften nicht gemeinfrei sein. Aber das Risiko ist absolut vernachlässigbar. Gleiches gilt meines Erachtens für die neue Regelung.
- Bitte anonyme und (möglicherweise gemeinfreie) verwaiste Werke nicht in einen Topf werfen, auch wenn die neue Regel für BEIDE gelten soll.
- Anonyme Werke: Name des Urhebers ist nicht angegeben. Dazu ausführlich Anonymes Werk. Wir könnten von Rechts wegen bis Veröffentlichung früher als 1937 gehen. Die Sekundärliteratur zur Editio princeps hinsichtlich des Beweises negativer Tatsachen lässt mich INZWISCHEN die Sachlage bei den anonymen Werken zu unseren Gunsten weniger streng beurteilen. Ich publiziere immerhin zu Urheberrechtsfragen nicht nur in meinem Weblog, sondern auch regelmäßig in der Kunstchronik, das ist zwar kein urheberrechtliches Fachblatt, aber eine seriöse Fachzeitschrift.
- Verwaiste Werke sind auch solche Werke, bei denen der Schutz bekannt ist, aber der Rechtsinhaber nicht greifbar. Um diese geht es hier NICHT. Hier geht es - genau wie bei der n-100-Regel - nur um die verwaisten Werke, bei denen das Todesjahr des Urhebers nicht bekannt ist.
- Die neue Regel ist exakter als die n-100-Regel, die sie ergänzen soll. Da bei den wenigsten Bildern ein Datum draufsteht, wird die Entstehung sehr häufig pi-daumen GESCHÄTZT. Die neue Regel verlangt einen Nachweis der Veröffentlichung vor 1923.
- Die neue Regel ist im Prinzip commons-kompatibler als unsere n-100-Regel.
- In der Bildbeschreibung (oder der verlinkten Diskussionsseite) sollte die Recherche dokumentiert werden. Mit entsprechendem Baustein können sich Nachnutzer auch automatisiert entscheiden, ob sie diese Bilder übernehmen wollen. Nachnutzer in Frankreich müssten auch auf Panoramafreiheit-Bilder verzichten. Wir haben hier nun einmal kein weltweites Rundumsorglos-Bildpaket, das ist auch Commons nicht --Historiograf 15:14, 31. Mär. 2008 (CEST)
@Forrester: leg mal los, wenn du eine Vorlage hast, sehen wir weiter. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:46, 1. Apr. 2008 (CEST)
Verwendung von Artikeln
Hallo, ich betreibe eine Webseite, auf welcher ich Radtouren anbiete. Nun will ich weitere Infos zu Fahrrädern anbieten also z.B. Radtypen und Radtechnik. Habe nun in Wikipedia einen großen Artikel über Fahrräder gefunden, den ich auch als Buch gekauft habe (WikiPress). Meine Frage nun:
Wenn ich einen Artikel oder aus dem Buch benutze, reicht es dann aus, wenn ich darunter schreibe: "Dieser Artikel basiert auf dem Artikel XYZ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar." (natürlich mit den entsprechenden Links).
Meine 2. Frage wäre, da ja viele Artikel sehr lange sind, kann ich diese entsprechend verkürzt auch verwenden oder muss immer der ganze Artikel verwendet werden?
Auch bei der verkürzten Version kommt der o.g. Text darunter.
Vielen Dank für eure Antwort.
Detlef Kast
- Der GFDL-Text muss auf jeden Fall lokal (also auf der Website) gespeichert sein. Die anderen Dinge weiß ich nicht. --Constructor 08:17, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Zu 2. Du darfst einen GDFL Text immer bearbeiten, auch kürzen, das Resulatat selber muss aber zwingend auch unter GDFL stehen (steht ja auch so in der Lizenz).Bobo11 08:49, 31. Mär. 2008 (CEST)
100-Jahresfrist
Hallo! Ich habe ein Foto vom ersten Länderspiel der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, vom 5. April 2008 1908 in Basel. Ich würde es - damit es zum 100jährigen Jubiläum des Spiels in Wikipedia verfügbar ist - gerne schon jetzt hochladen, obwohl es knapp noch nicht 100 Jahre alt ist. Wird das ausnahmsweise toleriert? --Porteur 13:03, 31. Mär. 2008 (CEST)
--Porteur 13:03, 31. Mär. 2008 (CEST) (Jahreskorrektur -- Хрюша ?? 14:56, 31. Mär. 2008 (CEST))
- Da das sowieso keine gesetzlich geregelte Frist ist, sind die paar Tage unwichtig. Aber die 100-Jahresregelung geht nur dann, wenn der Urheber des Bildes auch mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelbar ist. -- Chaddy - DÜP 13:14, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Das Bild war in unserer regionalen Sonntagszeitung abgedruckt. Als Quelle ist lediglich EPD angegeben. Das Original ist übrigens hier zu sehen, als Quelle steht hier DFB. Die Zeitungsversion ist dem gegenüber auf den wesentlichen Aussschnitt mit den Spielern beschränkt, dafür aber qualitätsmäßig erheblich besser. --Porteur 13:20, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Hier ist das Bild auch direkt auf einer DFB-Seite zu sehen. --Porteur 13:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Vielleicht kurze Email-Anfrage beim DFB? Sind ja noch ein paar Tage Zeit. -- Arcimboldo 14:27, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich kann mir schon denken, was der DFB antowrtet... Die glauben wohl, sie hätten die Rechte daran, was aber nicht stimmt. -- Chaddy - DÜP 14:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Der DFB gibt als Bilderquelle übrigens „Bongarts/GettyImages (Hamburg), Harder (Weiterstadt), Kuppert (Potsdam)“ [7] an. Vielleicht findet man dort mehr? --Simon-Martin 14:44, 31. Mär. 2008 (CEST)
- @chaddy - wir wollen sie ja nicht fragen, ob sie die Rechte haben ja/nein ... sondern ob sie uns den Namen (und evtl. die Lebensdaten) des Photographen nennen können ... -- Arcimboldo 14:59, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Die Bilderdienste hab ich alle grad mal ausprobiert, da finden sich aber keine historischen Fotos, nur neuere. GettyImages, Kuppert, Harder. Ob der DFB weiß, wer die Bilder geschossen hat, bezweifle ich, sonst müssten die das doch selbst bei den Bildern angegeben, oder? Aber fragen könnte man (trotz dem hier ->: Alle Inhalte sind nur zur persönlichen Information bestimmt. Jede kommerzielle Verwendung, die Veröffentlichung, der Nachdruck, die digitale Vervielfältigung oder die Weitergabe an Dritte - auch in Teilen oder in überarbeiteter Form - ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Anbieters gestattet. Dies gilt auch für die Aufnahme in externe Websites und Online-Dienste sowie die Speicherung oder Vervielfältigung in Datenbanken oder auf Datenträgern. Im Falle eines Verstoßes behält sich der Anbieter jede Form von rechtlichen Schritten, insbesondere die Forderung von Schadenersatz, vor.) [8]. -Porteur 15:02, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Nach unser 100-Jahre-Regel könnten wir das Bild ab 1. 1. 2009 nutzen. Der EPD wurde erst 1910 gegründet, das muß aber nichts bedeuten. Vielleicht kennen die den Urheber? Das Foto entstand wahrscheinlich mit einer 4,5x11 Boxkamera, sowas war 1908 schweineteuer, die hatte ganz gewiß kein Jugendlicher, der zufällig auf dem Platz herumlief. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, daß das Bild von einem Berufsfotografen angefertigt wurde, die Tiefenschärfe spricht für eine Aufnahme mit Stativ. Soviel zu den technischen Fakten. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:08, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Nein, wir können das nicht erst ab 1. Januar 09, sondern schon ab 5. April 08 verwenden. -- Chaddy - DÜP 15:22, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Nach unser 100-Jahre-Regel könnten wir das Bild ab 1. 1. 2009 nutzen. Der EPD wurde erst 1910 gegründet, das muß aber nichts bedeuten. Vielleicht kennen die den Urheber? Das Foto entstand wahrscheinlich mit einer 4,5x11 Boxkamera, sowas war 1908 schweineteuer, die hatte ganz gewiß kein Jugendlicher, der zufällig auf dem Platz herumlief. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, daß das Bild von einem Berufsfotografen angefertigt wurde, die Tiefenschärfe spricht für eine Aufnahme mit Stativ. Soviel zu den technischen Fakten. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:08, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Die Bilderdienste hab ich alle grad mal ausprobiert, da finden sich aber keine historischen Fotos, nur neuere. GettyImages, Kuppert, Harder. Ob der DFB weiß, wer die Bilder geschossen hat, bezweifle ich, sonst müssten die das doch selbst bei den Bildern angegeben, oder? Aber fragen könnte man (trotz dem hier ->: Alle Inhalte sind nur zur persönlichen Information bestimmt. Jede kommerzielle Verwendung, die Veröffentlichung, der Nachdruck, die digitale Vervielfältigung oder die Weitergabe an Dritte - auch in Teilen oder in überarbeiteter Form - ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Anbieters gestattet. Dies gilt auch für die Aufnahme in externe Websites und Online-Dienste sowie die Speicherung oder Vervielfältigung in Datenbanken oder auf Datenträgern. Im Falle eines Verstoßes behält sich der Anbieter jede Form von rechtlichen Schritten, insbesondere die Forderung von Schadenersatz, vor.) [8]. -Porteur 15:02, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ich kann mir schon denken, was der DFB antowrtet... Die glauben wohl, sie hätten die Rechte daran, was aber nicht stimmt. -- Chaddy - DÜP 14:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Vielleicht kurze Email-Anfrage beim DFB? Sind ja noch ein paar Tage Zeit. -- Arcimboldo 14:27, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Hier ist das Bild auch direkt auf einer DFB-Seite zu sehen. --Porteur 13:39, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Das Bild war in unserer regionalen Sonntagszeitung abgedruckt. Als Quelle ist lediglich EPD angegeben. Das Original ist übrigens hier zu sehen, als Quelle steht hier DFB. Die Zeitungsversion ist dem gegenüber auf den wesentlichen Aussschnitt mit den Spielern beschränkt, dafür aber qualitätsmäßig erheblich besser. --Porteur 13:20, 31. Mär. 2008 (CEST)
Ich wäre dafür, das Bild zu akzeptieren. --Historiograf 15:17, 31. Mär. 2008 (CEST)
- [9] Ich war jetzt mal so frech und hab es heute schon hochgeladen. Der liebe DFB steinigt mich hoffentlich nicht. --Porteur 15:48, 31. Mär. 2008 (CEST)
Werk unter GFDL und cc-by-nc-sa veröffentlichen?
Ist es möglich, etwas sowohl unter der GFDL als auch unter der cc-by-nc-sa zu veröffentlichen? – Simon Diskussion/Galerie 16:30, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Du als Urheber darfst dein Werk unter beliebigen Lizenzen veröffnetlichen die dir gefallen. jodo 16:45, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Wobei die Frage bleibt, warum du die untauglichste by-sa-Lizenz (GFDL) nehmen willst und nicht direkt cc-by-sa? sугсго.PEDIA 17:22, 31. Mär. 2008 (CEST)
- H, GFDL muss er doch sowieso nehmen, wenn er den Text hier veröffentlichen will. -- Chaddy - DÜP 17:54, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Wobei die Frage bleibt, warum du die untauglichste by-sa-Lizenz (GFDL) nehmen willst und nicht direkt cc-by-sa? sугсго.PEDIA 17:22, 31. Mär. 2008 (CEST)
Meines Erachtens eindeutiger Urheberrechtsverstoß gegenüber den Urhebern der Bild. Stimmt ihr mir da zu? Wenn ja sprech ich des Portal deswegen an. jodo 16:43, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Ja, so ist das eine URV (außer die Bilder sind alle gemeinfrei). Es gibt aber doch die Möglichkeit, bei imagemaps noch so einen i-Button einzublenden, der dann auf die Bildbeschreibungsseite führt. Das wäre in diesem Fall ideal. -- Chaddy - DÜP 17:00, 31. Mär. 2008 (CEST)
- Nein sind unter verschiedensten Lizenzen freigegeben. Ich sorg mal dafür, dass das I reinkommt jodo 17:06, 31. Mär. 2008 (CEST)
"Rettung" von Wappen nach de?
Hi, ich hab in den letzten Tagen einige neue Nachrichten auf Commons bekommen. U.A. sind nun einige von mir nach Commons kopierte Wappen von Löschung bedroht, da commons:template:PD-Coa scheinbar nicht OK für Commons ist. Ich hab deshalb 2 Wappen nach de: gerettet und hier mit Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe "getagt". 2 Fragen dazu. 1.) Ist diese Rettung OK und benutze ich hier die korrekte Vorlage? 2.) Wie stehen die Fachleute zum Löschantrag der PD-Coa Vorlage auf Commons? Ich sehe da irgendwie keine Entscheidung des Antrags; trotzdem werden scheint's zig Wappen "zum löschen markiert"; das verwirrt mich einigermaßen. Gruß --JuTa Talk 00:19, 1. Apr. 2008 (CEST) Ach ja: die von mir hierher geretteten Wappen sind Bild:Reykjavik herb.jpg und Bild:Seal of Akureyri.png. --JuTa Talk 00:22, 1. Apr. 2008 (CEST)
- "Wappenfragen beantwortet ausschließlich Steschke" - ich weiß, dafür wird er mich schlagen. Auf .de werden Wappen geduldet, auf Commons sind sie prinzipiell löschgefährdet. Die Rettung geht in Ordnung. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:26, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Immer auf die Kleinen... So wie ich das sehe, soll nur commons:Template:PD-Coa gelöscht werden, so dass deutsche Wappen nach commons:Template:PD-Coa-Germany umgetagged werden können. ST ○ 00:30, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Danke erstmal. Hier handelt es sich allerdings um Isländische Wappen. Ich hab' nun versucht statt des PD-Coa ein commons:Template:Insignia zu benutzen, aber ich befürchte das wird diesen Wappen auf Commons auch nicht viel helfen. --JuTa Talk 00:37, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Gemäß Schutzlandprinzip gestatten wir in DACH Wappen als amtliche Werke, egal von welchem Staat. Sie sind also hier gut aufgehoben. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:51, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Das hatte ich übersehen. Insignia ist nur ergänzend zu einer Urheberrechtsvorlage zu verwenden, als nähere Erläuterung. Leider kann ich zum Isländischem Urheberrecht oder den Amtlichen Werken etc. nichts sagen. Dann halten wir uns doch lieber an Ralfs Lösung. ST ○ 00:54, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Gemäß Schutzlandprinzip gestatten wir in DACH Wappen als amtliche Werke, egal von welchem Staat. Sie sind also hier gut aufgehoben. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 00:51, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Danke erstmal. Hier handelt es sich allerdings um Isländische Wappen. Ich hab' nun versucht statt des PD-Coa ein commons:Template:Insignia zu benutzen, aber ich befürchte das wird diesen Wappen auf Commons auch nicht viel helfen. --JuTa Talk 00:37, 1. Apr. 2008 (CEST)
- Immer auf die Kleinen... So wie ich das sehe, soll nur commons:Template:PD-Coa gelöscht werden, so dass deutsche Wappen nach commons:Template:PD-Coa-Germany umgetagged werden können. ST ○ 00:30, 1. Apr. 2008 (CEST)