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Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems

und der olympischen Bezeichnungen

Kurztitel: Olympiaschutzgesetz
Abkürzung: OlympSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 423-7
Erlassen am: 31. März 2004

(BGBl. I S. 479)

Inkrafttreten am: 7. April 2004 bzw. 1. Juli 2004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) wurde nach fünfmonatiger Beratung am 23. Januar 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat nach der Zustimmung des Bundesrates (13. Februar 2004) zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen nach § 9 Abs. 2 OlympSchG trat bereits am 7. April 2004 in Kraft.

Gegenstand des OlympSchG ist, "der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen".

Hintergrund

Das OlympSchG ist Teil des Privatrechts, genauer des Markenrechts. Es wurde erlassen, um die sonst nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem unter die alleinige Verfügungsgewalt des IOC (bzw. des NOK) zu stellen. Ziel war es die Voraussetzungen für olympische Spiele in Deutschland zu schaffen, da das IOC nur noch Länder berücksichtigt, die dem IOC die exklusiven Rechte für diese Marken einräumen.

Rechtlicher Hintergrund

Da "Olympia" Bestandteil zahlreicher bestehender Marken ist (98 Stück - Stand 4. Januar 2007)[1], hätten einer Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegengestanden (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Kritik

Kritiker des OlympSchG kritisieren die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und die einseitige Bevorzugung des IOC[2]. Derzeit läuft eine Petition gegen das OlympSchG beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Diese kann auch Online unterzeichnet werden[3]

Quellen

  1. DPINFO [1]. Markenregister
  2. [2]. Kommentar zum OlympSchG
  3. [3]. Petition gegen das OlympSchG