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Polizeigewahrsam

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Das Rechtsinstitut Polizeigewahrsam ist eine in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Bundesländer zulässige polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Er wird durch Ingewahrsamnahme vollzogen. Adressat ist die zustandsverantwortliche Person ("Störer").

Es handelt sich um den Rechtseingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Geschütztes Rechtsgut ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung durch Abwehr einer konkreten Gefahr. Polizeilicher Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. Der Gewahrsam selbst unterliegt dem Richtervorbehalt. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams kann entfallen, wenn zu erwarten ist, daß der Grund bis dahin entfallen würde. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit kann dann auf Betreiben des Betroffenen erst im Nachhinein vorgenommen werden.

Es gibt je nach Gesetzgebung verschiedene Arten des Gewahrsams:

Sicherungsgewahrsam
Zweck: Verhütung oder Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die in Gewhrsam genommene Person
Schutzgewahrsam
Zweck: Schutz vor Gefahren für Leib oder Leben der in Gewahrsam genommenen Person
Durchsetzungsgewahrsam
Zweck: Durchführung eines Platzverweises, der nicht befolgt wurde

In manchen Ländern (z.B. Bayern) ist ein Gewahrsam von Minderjähren zulässig, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, oder die sich der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten entzogen haben. Die Wiederergreifung entwichener Strafgefangener ist ein Gewahrsam, kein erneuter Vollzug des Haftbefehls oder Urteils.

In manchen Fällen hängt die Dauer des Gewahrsams mit einem Ereignis zusammen. Der Grund der Maßnahme entfällt dann mit dem Ende des Ereignisses (z.B. Ladenschluß bei einem Dauerladendieb oder Ende einer aufgelösten Demonstration).

Abgrenzung: Es ist streng zwischen dem Gewahrsam, der Festnahme und der Verhaftung zu unterscheiden.

siehe auch Gefahrenabwehr, Polizei (Deutschland)