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Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer.
Sie dient der Berechnung des Grundsteuermessbetrages (welcher wesentlich für die Höhe der Grundsteuer ist) und richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart und besonderer Umstände der Lage.
In Formularen der Finanzämter wird sie auch als Steuermesszahl bezeichnet. Diese Verkürzung des Namens birgt jedoch die Gefahr der Verwechslung mit der Gewerbesteuermesszahl welche ebenfalls als Steuermesszahl benannt wird.
Höhe der Grundsteuermesszahl
Sie beträgt für die alten Bundesländer:
- 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts,
- 3,5 ‰ für Einfamilienhäuser für den Rest des Einheitswerts,
- 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
- 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke.
Quelle: § 13 - § 18 GrStG
Für die neuen Bundesländer - ausgenommen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - gilt:
- Da in den neuen Bundesländern die alten Einheitswerte zum 01.01.1935 gelten, sind für die Ermittlung des Steuermeßbetrages die alten, abgestuften Steuermesszahlen aus der (Reichs-)Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1.7.1937 anzuwenden.
Quelle: §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733).
Einsatz der Grundsteuermesszahl zur Berechnung der Grundsteuer
Dieser Grundsteuermessbetrag wird einmalig ermittelt und führt dann mit dem (sich öfters ändernden) Hebesatz der Gemeinde zur Grundsteuer nach folgender Formel:
Diese Grundsteuer ist jährlich einmal zu entrichten.