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Unmittelbare Staatsverwaltung

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Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden vorgenommen werden. Dabei liegt in Deutschland der Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, 84 GG). Der Bund kann selbst nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, wenn ihm diese Aufgabe durch das Grundgesetz übertragen wurde.


Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.