Unterhalt (Deutschland)
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet (im übertragenen Sinn kommt also der Alimentenzahlende für die Ernährung auf).
- Anmerkung: Der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff. Siehe hierzu insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (Deutschland), Grundsicherung.
Unterhaltsrecht in Deutschland
In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Einschlägig hierfür sind vor allem die §§ 1601 – 1615 BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2 Verwandtschaft, Titel 3 Unterhaltspflicht). Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können. Diese beruhen auf der Düsseldorfer Tabelle. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. §§ 5, 12 und 16 LPartG verweisen auf das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Unterhaltsarten
Verwandtenunterhalt
Voraussetzung für den Verwandtenunterhalt ist die Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB).
Besteht zwischen Eltern und Kindern, sowie zwischen Enkeln und Großeltern; nicht aber zu Geschwistern, Stiefkindern, Tanten, Neffen, etc. (§ 1589 BGB). Weitere Voraussetzungen des Verwandtenunterhalts sind die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB). Der Unterhaltsberechtigte muss also außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken. Der Unterhaltpflichtige ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn er bei Zahlung des Unterhaltes noch selber in der Lage ist, seinen Bedarf/Lebensunterhalt zu decken.
Weitere Unterhaltsarten
Daneben bestehen noch Unterhaltspflichten zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB), geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) sowie zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l BGB).
Unterhalt, unterteilt nach Berechtigten
Das BGB unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen
Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse (ca. 5 - 7 % des Einkommens).
Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Zunehmende Bedeutung gewinnt jedoch auch der Elternunterhalt.
Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt ist strittig.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2008 mit dem neuen Unterhaltsrecht. Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 01. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG).
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet.
Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Großeltern gegenüber Enkeln. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehalt auswirkt.
Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.
Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im Allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder und deren eigene Altersvorsorge nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern (= Elternunterhalt). (Fraglich bei Großelternteilen)
Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Beide können herabgesetzt oder gänzlich verwirkt werden, wenn einer der Tatbestände von § 1579 BGB erfüllt ist. Hierbei ist insbesondere Ziff. 7 zu erwähnen, die nach allgemeiner Rechtsprechung die sog. "nichteheliche Lebensgemeinschaft" betrifft (sog. "Richterrecht" nach div. Grundsatzurteilen des BGH).
Der Geschiedenenunterhalt kann außerdem unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden, er kann zeitlich begrenzt werden. Aufgrund der Neuregelung in § 1585 c BGB muß die Vereinbarung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner.
Seit Ende 2006 wurde in der Großen Koalition in Deutschland darüber beraten, die Unterhaltsberechnung neu zu gestalten. Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es stärkt die Stellung der Kinder. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Die die Kinder betreuenden Elternteile müssen eher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Waren vor der Gesetzesänderung grundsätzlich nach der Scheidung der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse das Maß für den Unterhaltsbedarf, so gilt jetzt nach § 1569 der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Grundsätzlich besteht danach nur noch ein Unterhaltsanspruch, so lange ein Ehegatte ehebedingte Nachteile bei seiner Einkommenserzielung erleidet. In Zukunft gilt, daß der berechtigte Ehegatte durch den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht mehr so gestellt werden muss als ob er nicht geschieden wäre, sondern so, als ob er nicht geheiratet hätte. Haben beide Ehegatten während der Ehe immer gearbeitet, egal ob Kinder zu betreuen waren oder nicht, und war die Erwerbstätigkeit während der Ehe keine andere als vor der Ehe, dann sind durch die Ehe keine Nachteile entstanden, auch wenn ein Ehegatte weniger verdient. Er würde auch dann weniger verdienen, wenn er gar nicht geheiratet hätte. Ist es jedoch während der Ehe dazu gekommen, dass ein Ehegatte z.B. wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigeit ganz oder teilweise eingestellt hat, dann gilt auch in Zukunft wohl ein sogenanntes Altersphasenmodell. Danach hat der die Kinder betreuende Ehegatte ab einem bestimmten Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ist keine gesetzliche Regelung sondern ergibt sich aus den Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte. Die derzeitige Situation ist etwas undurchsichtig. Es gab vor der Änderung des Gesetzes bereits ein Altersphasenmodell der Oberlandesgerichte. Danach hatte der die Kinder betreuende Elternteil bis zum Besuch einer weiterführenden Schule in der Regel keine Verpflichtung zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ab dem Besuch der weiterführenden Schule bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes bestand dann die Verpflichtung zur Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung. Nach dem 16. Lebensjahr musste vollzeitig gearbeitet werden. Nach der gesetzlichen Änderung wird es wohl dazu kommen, dass nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes bis zu Grundschulzeit eine geringfügige Tätigkeit erwartet werden kann. Danach schließt sich bis zum 14. Lebensjahr eine Halbtagsbeschäftigung an. Ab dem 14. Lebensjahr wird dann eine Vollzeittätigkeit erwartet. Die verschiedenen Oberlandesgerichte sind sich selbst innerhalb des Gerichtes derzeit noch nicht einig. So erwarten einige Senate die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit bereits ab dem 3. oder 4. Lebensjahr, wenn Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Nach der Betreuung der Kinder, also spätestens nach dem 18. Lebensjahr eines Kindes werden die die Kinder betreuende Elternteile dann in der Regel wieder Unterhalt dann erlangen können, so lange noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind.
Unterhalt für nicht verheiratete Mütter oder Väter
Der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil ist Unterhalt geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden (§ 1615l BGB).
Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen beziehungsweise ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherige Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (Beträge bis 30.06.2005 - € 840 gegenüber geschiedenen, aber € 1.000 gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter € 160 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern (€ 840) und dem gegenüber Verwandten (€ 1000) liegt. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbstbehalt bei € 920 annähme.
Dauer des Unterhalts nicht verheirateter Väter und Mütter
Die Unterhaltspflicht endete bis 2007 in der Regel bei nichtehelichen Kindern gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen ist.
Verfassungsbeschwerde
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt) unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig gewesen [3], und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 1570 BGB war bis 2007 die Dauer des Unterhaltsanspruchs bei ehelichen Kindern gegenüber nichtehelichen Kindern unterschiedlich lang ausgestaltet.
Übereinstimmend ging bis 2007 die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines ehelichen Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber war der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endete gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Beschluss des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Regelung zur unterschiedlichen Dauer des Unterhaltsanspruchs nach Art. 6 Absatz 5 Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 31. Dezember 2008 eine gleich lange Dauer des Unterhaltsanspruchs festzulegen.[4]
Gesetzesänderung
Am 27. September 2007 sagte Bundesjustizministerin Zypries zu, hierzu einen Einigungsvorschlag bis Mitte Oktober 2007 ins Kabinett einzubringen.[5] Somit konnte eine verfassungskonforme Regelung im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform schon zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Im Interesse der Kinder werden die betreuenden Elternteile finanziell künftig gleich behandelt, unabhängig vom rechtlichen Stand der Beziehung zwischen Mutter und Vater. [6].
Am 24. Oktober 2007 einigte sich die CDU/CSU-Spitze auf einen Kompromiss, der im Wesentlichen §1570 BGB und §1615l gleich lauten läßt. Erziehungsunterhalt ist mindestens bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren, danach ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Einzig in §1570 ist noch durch Abs. 2 eine Klausel zum Ausgleich ehe- und erziehungsbedingter Nachteile eingefügt worden. Dieser Kompromiss wurde bei der Koalitionstagung am 4. November 2007 dann übernommen, am 7. November 2007 vom Rechtsausschuß des Bundestages auch unverändert empfohlen worden und wurde unverändert so vom Plenum des Bundestages am 9. November 2007 so beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten wurde das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts am 28. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit rechtsgültig.
Unterhalt nach Art der Gewährung
Rechtsgrundlage ist § 1612 BGB.
Barunterhalt
Unter Barunterhalt versteht man die Zahlung eines Geldbetrags. Diese Form des Unterhalts stellt den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung dar. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (und auch den sogenannten volljährigen privilegierten Kindern) wurde zum 1. Juli 2007 von € 890 auf € 900 angehoben. Im Geltungsbereich der meisten Oberlandesgerichte (OLG) wird noch unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt € 770.
Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern gilt in der Regel ein Selbstbehalt von € 1100. Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebende oder geschieden) gibt es über die OLG-Bezirke hinaus bisher keine einheitliche Regelung des Selbstbehaltes. Der BGH hat in einem seiner jüngeren Urteile entschieden, dass der „eheangemessene“ Selbstbehalt zugrunde zu legen ist. Nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main beläuft sich dieser in Hessen derzeit auf € 1000. In anderen OLG-Bezirken bewegt er sich zwischen dem notwendigen (€ 770/€ 890) und dem angemessenen Selbstbehalt (€ 1100).
Betreuungsunterhalt
Betreuungsunterhalt wird gegenüber minderjährigen Kindern durch deren Pflege und Erziehung erbracht und ist dem Barunterhalt grundsätzlich gleichgestellt. Der betreuende Elternteile muß dem betreuten minderjährigen Kind also keinen Barunterhalt zahlen. Normiert ist dies in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.
Naturalunterhalt
Naturalunterhalt ist durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen zu leisten; beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern, Pflege eines in der Pflegeversicherung eingestuften Kindes.
Verfahrensrecht
Unterhaltsstreitigkeiten sind Sache der Familiengerichte, diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Rechtsmittelgerichte sind die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte.
Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks (= OLG-Bezirke) daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, in der Einzelheiten zum Kindesunterhaltsanspruch, zum Ehegattenunterhaltsanspruch sowie zum Elternunterhalt geregelt sind.
Weiterhin bekannt sind auch die Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung
Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 [7] des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden. Eine Bestrafung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mutwillig, trotz Leistungsfähigkeit weder Unterhalt gezahlt noch in Naturalien, das heißt durch Unterkunftbereitstellung, Betreuung und Versorgung, erbracht oder eine Arbeit aufgegeben oder ausgeschlagen wird.
Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse (Anm.: angesiedelt bei Gemeinde- oder Stadtverwaltung, meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei [[Wechselmodell |wechselseitiger Betreuung]] – in seinem Haushalt lebt.
Unterhaltsvorschussleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine [[Lebenspartnerschaftsgesetz |Lebenspartnerschaft]] eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.
Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisenrente, so wird diese(r) auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Sozialbetrug zur Anzeige gebracht werden.
Weiterführende Literatur
- BGB - Bürgerliches Gesetzbuch, aktuelle Auflage, hauptsächlich die §§ 1360, 1361, 1569–1568, 1601–1615
- Münder, Johannes (2005): Familienrecht (5.Auflage). Luchterhand Verlag. München (dort: 4. Teil: Kapitel 7-9)
Quellen
- ↑ Kompromiss beim Unterhaltsgesetz: Union will geschiedene Mütter früher zum Arbeiten zwingen
- ↑ Der Weg zur Unterhaltsreform ist frei
- ↑ DER SPIEGEL 42/2004, S. 52 f.
- ↑ Bundesverfassungsgericht: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
- ↑ Beantwortung einer Anfrage bei http://www.abgeordnetenwatch.de
- ↑ http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~ECD5310643BDF4EF4BAD9DB938658888D~ATpl~Ecommon~Scontent.html Unterhaltsrecht: „Kinder zuerst“
- ↑ § 170
Siehe auch:
- Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Sorgerecht, Cochemer Modell, Alleinerziehende, Stieffamilie, Unterhaltsvorschuss, Elternunterhalt, Kindesunterhalt
- Kindschaftsrecht (Österreich)
Weblinks
- Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle
- Übersicht Unterhaltsrecht – Ausführliche Darstellung des Unterhaltsrecht im Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der Reform 2008.
- Synopse zu Unterhaltsrechtsreform
- Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht – Seminararbeit. Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Einkünfte in den Unterhaltsverhältnissen zwischen Verwandten in gerader Linie (allgem.), zwischen Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern, zwischen getrennt lebenden Ehegatten und zwischen den Partnern einer geschiedenen Ehe; jeweils für den Berechtigten und den Verpflichteten (PDF-Format).
- www.scheidungen.at – Umfassende Darstellung des österreichischen Unterhaltsrechtes inkl. automatischem Unterhaltsrechner
- Homepage der hessischen Familiengerichtsbarkeit mit nützlichen Tools
- Versteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform? - Artikel von Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, März 2007 (PDF-Format)
- Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter nach der Unterhaltsreform - Artikel von ASP Rechtsanwälte zum neuen Unterhaltsrecht