Verbraucher
Die gesellschaftliche Konvention sieht den Verbraucher stets als Konsumenten am Ende der Produktionskette von Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher bekommt ein Produkt und "verbraucht" es dann, um ein neues zu beschaffen.
Diese unscharfe Definition wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen und in den Rechtsverkehr unter § 13 BGB eingefügt: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Regelung ermöglichte, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung. Der Gegenbegriff des "Unternehmers" ist weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber.
Siehe auch: Verbraucherschutz