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Wasserschutzgebiet

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Das Grundwasser unterliegt erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z.B.

  1. Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel
  2. Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft
  3. Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung
  4. Undichtigkeiten von Kanalisationen Verkehr, Straßen
  5. Verletzung der oberen Bodenschichten (z.B. Gruben, Tagebaue)
  6. Luftverunreinigungen (Deposition von Luftschadstoffen in Gewässer und Boden)

Zum Schutz des lebensnotwendigen Grundwassers werden im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung Wasserschutzgebiete mit Wasserschutzzonen festgesetzt.

Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentlichen Fassungsanlagen (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.

Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um das Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Es gelten Nutzungsbeschränkungen für:

- Bebauung durch Landwirtschaft und Gewerbe
- Düngung
- Umgang mit Wasserschadstoffen
- Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten

Wasserschutzzone III - Weitere Schutzzone.

Datei:Wasserschtzgebiet.JPG
Beschreibung

Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie:

- Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
- Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben

Die Wasserschutzzone III kann noch in A und B gegliedert werden.

Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden. Rechtsgrundlage dafür ist das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Rechtsverordnungen regeln die Kontrolle und Überwachung der Wasserschutzgebiete.