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Gefahrenabwehr

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Die Gefahrenabwehr handelt von der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile Lagen stabilisieren.

Formen

Innere Sicherheit

Neben der Strafverfolgung ist die Gefahrenabwehr die originäre Aufgabe der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland. Während die Strafverfolgung darauf ausgerichtet ist, dass Verstösse gegen die Rechtsordnung sanktioniert werden, ist die Abwehr von Gefahren viel weiter gefasst. Neben der Polizei sind auch andere Behörden (Sicherheitsbehörden) mit der Gefahrenabwehr betraut.

Im Gegensatz zur Strafverfolgung (Legalitätsprinzip) hat die Polizei bei der Gefahrenabwehr einen Ermessensspielraum.

Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich dabei aus dem konkreten Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Für den Bundesgrenzschutz (BGS) ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) (siehe: 1).

Technische Sicherheit

Die Technische Sicherheit wird von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, also Hilfsorganisation im Katastrophen- und Zivilschutz sichergestellt.

Keine Anwendung des Begriffs

Zwar ist die Sicherung der kollektiven Sicherheit auch eine Gefahrenabwehr im wörtlichen Sinne, jedoch umgreift der Begriff Gefahrenabwehr nicht die Sicherheit zwischen Staaten. Auch wird das Wort Gefahrenabwehr nicht auf das Erzeugen von Individuelle Sicherheit oder Wirtschaftliche Sicherheit angewendet.