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Kurköln

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Kurköln (oder Kurfürstentum Köln) war im Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation die Bezeichnung für das Erzstift, d.h. für den weltlichen Herrschaftsbereich des Kölner Erzbischofs. Das Erzstift und spätere Kurfürstentum existierte von der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehörte seit 1512 zum Kurrheinischen Reichskreis. Es ist vom sehr viel größeren Erzbistum zu unterscheiden, das mehrere Suffraganbistümer umfasste sowie weite Gebiete, die nur der geistlichen, nicht aber der staatlichen Gewalt des Kölner Erzbischofs unterstanden.


Geschichte

Entstehung des Bistums

Bereits das römische Köln war noch vor dem Jahr 313 Sitz eines Bistums, das nach der Eroberung durch die Franken um 450 zum Erzbistum erhoben wurde. Ihm unterstanden die Suffraganbistümer Lüttich, Münster, Osnabrück und Minden sowie bis 834 Hamburg-Bremen und bis 1559 Utrecht.

Entstehung des Erzstifts

Die Herausbildung der weltlichen Herrschaft des Erzbischofs von Köln hängt eng mit der Entstehung des ottonisch-salischen Reichskirchensystems zusammen. Nach Aufständen mehrerer Herzöge, darunter zwei seiner eigenen Brüder, übertrug Otto der Große 953 seinem Bruder Brun die Stadt und das Erzbistum Köln zusammen mit dem Herzogtum Lothringen. Ein Teil dieses Herzogtums, ein etwa 25 Kilometer tiefer Streifen am linken Rheinufer, der von Rolandseck im Süden bis Rheinberg im Norden reichte, blieb auch den Nachfolgern Bruns als weltlicher Besitz, in dem sie die Landeshoheit ausübten.

Entwicklung bis 1803

Erweitert wurde dieses Kerngebiet 1067 durch das Reichsgut um Andernach, später um Deutz, Godesberg, Linz am Rhein und Altwied. Dieses Territorium wurde unter Erzbischof Philipp I. von Heinsberg noch einmal mehr als verdoppelt. Kaiser Friedrich I. Barbarossa verlieh dem Bischof 1180 für seine Loyalität im Kampf gegen Herzog Heinrich den Löwen das Herzogtum Westfalen und Engern. Dazu kam um 1230 das Vest Recklinghausen. Allerdings gelang es den Kurfürsten von Köln nie, die beiden getrennten rheinischen und westfälischen Landesteile zu einem geschlossenen Territorium zu vereinigen.

Dennoch gehörten sie zu den angesehensten Fürsten im Reich. Zusammen mit den beiden rheinischen Erzbischöfen von Trier und Mainz sowie mit dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Markgrafen von Brandenburg, dem Herzog von Sachsen und dem König von Böhmen bildeten sie das ursprünglich siebenköpfige Kurfürstenkollegium. Dieses hatte seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des deutschen Königs. Bereits seit 1028 stand dem Erzbischof von Köln das Recht der Königskrönung zu, da die damalige Krönungsstadt Aachen in seiner Diözese lag. Seit 1031 war er zudem Erzkanzler des Reiches für Italien.

Im Limburger Erbfolgestreit unterlag Erzbischof Siegfried von Westerburg 1288 in der Schlacht von Worringen einem Bündnis des Herzogs von Brabant, der Grafen von Jülich, Kleve und Berg sowie der Bürgerschaft von Köln und verlor die Herrschaft über seine eigene Bischofsstadt. Köln zählte fortan zu den Freien Reichsstädten; die Bischöfe residierten von 1525 bis zum Ende des Kurstaats in Bonn.

1368 erwarb Kurköln die die Grafschaft Arnsberg mit Brilon im Sauerland, 1314 die Köln benachbarte Grafschaft Hülchrath, mit der in den rheinischen Gebieten die territoriale Lücke zwischen dem Ober- und dem Niederstift geschlossen wurde, und gleichfalls im 14. Jahrhundert das Land Linn bei Krefeld. In der Soester Fehde 1444-1449 verlor der Kurstaat dagegen die Herrschaft über Soest und Xanten an die Grafschaft Kleve.

Damit war die territoriale Entwicklung des Kurfürst-Erzbistums fest. Es bestand aus einem etwa 100 km langen und 25 km breiten Landstreifen am Rhein, der das eigentliche Kurfürstentum bildete, sowie aus dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen.

In der Mitte des 16. Jahrhunderts schlug der Versuch des Erzbischofs Hermann V. von Wied fehl , sich der Reformation anzuschließen und den Kurstaat in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln. Von 1583 bis 1761 wurde das Kurfürstentum durchgehend von Erzbischöfen aus dem bayerischen Haus Wittelsbach regiert. Als Sekundogenitur der Wittelsbacher unterstützte Kurköln die meist pro-französische und anti-habsburgische Politik der Herzöge und Kurfürsten von Bayern.

Das Ende des Kurstaats

Im Frieden von Lunéville wurden 1801 alle linksrheinischen Gebiete Kurkölns an das napoleonische Frankreich abgetreten. Die rechtsrheinischen Territorien wurden als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 säkularisiert und auf Herzogtümer Nassau und Hessen-Darmstadt sowie auf die Grafschaft Wied-Runkel aufgeteilt. Damit endete die Geschichte Kurkölns drei Jahre bevor auch das Reich 1806 zu bestehen aufhörte. Bis auf die nassauischen Gebiete kam 1814 das gesamte Territorium des früheren Kurstaats an Preußen und 1946 an die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Institutionen

Der Landtag

Bis zur Auflösung des Kurstates bildeten die 3 jährlichen Landtage im Erzstift, dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen die Ständevertretung. Sie waren von einander unabhängig und tagten jeweils für sich, doch war der wichtigste von ihnen der Landtag des Erzstiftes, welcher für gewöhnlich in Bonn tagte. Dieser bewilligte dem Kurfürsten die Erhebung der jeweiligen Steuern und wurde von den Landständen von Westfalen und Recklinghausen als passiven Zuhörern besucht.

Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich im Erzstift vier Landstände: Domkapitel, Grafen, Ritter und Städte.

  1. Stand: Das Domkapitel, welches 4 seiner Mitglieder in den Landttag entsandte.
  2. Stand: Die Inhaber eines Rittersitzes, welche seit wenigstens vier Generationen dem reichsunmittelbaren Adel angehörten. Sie wurden auch Grafenstand genannt.
  3. Stand: Die Inhaber wenigstens einer der 227 Rittersitze des Erzstifts, wenn sie zugleich ihren Adel nachweisen konnten. Der Besitz eines Rittersitzes ohne Adelsnachweis alleine reichte nicht aus.
  4. Stand: Er bestand, abgesehen von Deutz und Alpen, aus allen 18 Städten des Erzstiftes. In ihm stellte Andernach das Direktorium für das Oberstift und Neuss das Direktorium für das Niederstift. Während die Direktorialstädte drei Abgeordnete entsandten, konnten die Unter-Direktorialstädte Ahrweiler, Linz, Rheinberg und Kempen lediglich zwei entsenden.

Grundsätzlich fand der Landtag einmal im Jahr statt, zumeist in der ersten Hälfte eines Jahres. Für gewöhnlich im Bonner Kapuzinerkloster tagend, musste der Kurfürst musste vor seiner Einberufung die Zustimmung des Domkapitels einholen, was gewöhnlich vier Wochen vor dem Tagungstermin geschah.

Am eigentlichen Tagungstermin hörten alle Teilnehmer die Messe zum Heiligen Geist. Anschließend die Landtagsproposition erhaltend, dass war die formelle Eröffnung, begaben sich die Stände nun in ihre Sitzungszimmer. Grundsätzlich tagten alle Stünde von einander getrennt.

Während der ersten Woche verhandelte man vorrangig die Gravamina. Hierbei handelte es sich überwiegend um Beschwerden über Verletzung der Rechte der Landstände durch die kurfürstlichen Regierungsorgane. Zur zweiten Phase, der Geldbewilligung, ging man erst nach dem Erlass von den Lanständen entsprechenden Resulotionen des Kurfürsten. Hierbei konnte der eine Stand jedoch bereits weiter sein wie der nächste, da man unabhängig voneinander beriet. Hatte man dann auch die Geldbewilligung behandelt, ging man zu den Eingaben einzelner Untertanen über.

Bei alle dem fanden die Abstimmungen im jeweiligen Beratungszimmer statt. Galt bei den Domherren, Grafen und Rittern bei den Abstimmungen das Mehrheitsprinzip, so gab es bei den Städten unterschiede. Hier zählte die Stimme einer Direktorialstadt alleine schon soviel wie die Stimmen aller Unterstädte zusammen.

Die Meinungsbildung ging auf dem Landtag grundsätzlich von den Städten über die Ritter, Grafen, an das Domkapitel als höchsten Stand. Als erstes wurde eine Einigung zwischen Städten und Rittern herbeigeführt. Im nächsten Schritt erschienen dann die Abgeordneten der Ritter bei den Grafen und diese mussten sich einigen. Nachdem auch hier eine Einigung erzielt wurde, erschienen die Grafen bei den Domherren und mussten mit diesen zu einer Einigung gelangen. War aber ein höherer Stand in seiner Ansicht von den vorstimmenden Stände abweichend, so musste erneut verhandelt werden. Hierbei wurde jeder der vorstimmenden Stände erneut beteiligt und alles begann noch einmal aufs Neue. Kam aber erneut keine Einigungen zustande, so teilte man dem nächsthöheren Stand bzw. der kurfürstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit.

So inkorporierte der höhere Stand auf diese Weise der Entscheidungsfindung stets automatisch die der unteren Stände. Womit man der allgemeinen Meinung entsprach, dass das Land dem Landesherrn gegenüber "unavoce" sprechen müsse. Gleichzeitig zeigte es aber auch die Unterschiede zwischen den Ständen auf und gab dem jeweils höheren Stand die Möglichkeit einer weitgehenderen Durchsetzung seiner Interessen.

Territorialverwaltung

Ämter

Ein Amt war ein fest umschriebener Bereich. Hier hatte der Erzbischof die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit. Von diesen Bereichen waren die in ihnen gelegenen Unterherrschaften und Herrlichkeiten ausgenommen. Die Größe der Ämter war relativ unterschiedlich. Kleine Ämter bestanden oft nur aus einer Stadt mit ihrem unmittelbaren Umland (Meckenheim, Rhens), einer Stadt mit einigen Gemeinden des Umlandes (Rheinbach, Zülpich, Deutz, Zons) oder auch mehreren Landgemeinden (Godesberg, Mehlem, Wolkenburg, Zeltingen, Alken, Königsdorf). Oftmals waren in einem Amt nicht alle Verwaltungsämter besetzt und manchmal noch nicht einmal das des Amtmannes. Jener war oftmals zugleich Amtmann eines anderen, benachbarten Amtes. Es gab aber auch große Ämter wie Bonn, Linz, Kempen-Oedt), welche stets einen vollständigen Beamtenstab besaßen.

Für gewöhnlich stand an der Spitze eines Amtes der Amtmann, der jederzeit ablösbar war und bis zum Ende des Kurstaates stets aus dem Ministerialadel genommen wurde. Oftmals schon zu frühen Zeiten in ihren Amtsgeschäften von Unteramtmänner vertreten, wurden sie seit dem 17. Jahrhundert an ihre Stelle reguläre Amtsverwalter berufen. Hierbei behielten die Amtmänner jedoch den Titel eines solchen. Zu den Aufgaben des Amtmannes der militärische Schutz des ihm anvertrauten Amtes, der Bewohner und der hoheitlichen und nutzbaren Rechte des Erzbischofs nach außen. Auch Rechtsfrieden, Sicherheit und Ordnung nach innen waren ihm unterstellt. Mit einem festen Amtssitz versehen, erhielt für die Kosten seiner Amtsführung regelmäßige Einkünfte, die für gewöhnlich den im Amt anfallenden Einnahmen des Landesherren entnommen wurden. In späteren Zeiten erhielt er auch ein festes Gehalt. Sass er im 13. Jahrhundert noch dem Gericht vor, so wurde das Amt eines Richters doch bald personell getrennt und nun durch die landesherrliche Richter, Schultheißen und Vögte versehen, welche jedoch häufig auch zugleich Amtsverwalter oder Kellner waren.

Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts finden wir auch das Amt des Kellners. War er im Ursprung nur für den Unterhalt des Personals auf den Amtsburgen zuständig, so waren doch bald alle landesherrlichen Einkünfte seine zuständigkeit. Im Ursprung auch oft durch schriftkundige Geistliche verwaltet, gelangte die tatsächliche Amtsführung seit dem 18. Jahrhundert häufig in die Hände eines treuhändlichen Verwalters.

Unterherrschaften

In den Unterherrschaften wurde die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit häufig durch einen Adligen, der für gewöhnlich nicht in anderen Territorien belehnt war, ausgeübt. Die Unterherrschaft war keinem Amt unterworfen, sondern bildete ein eigenständiges Lehnsgebilde. So konnte der Erzbischof weder Bede noch Schatz als landesherrliche Steuern einfordern und lediglich eine lockere Schutzfunktion geltend machen. Auch ständige juristische Kleinkriege führten nicht zum erhofften Ziel einer vollen Landeshoheit des "Unterherren". Entsprechend griffen die landesherrlichen Verordnungen des Erzbischofs, seine Edikte bezüglich Steuererhebungen, Jagdausübung, Gerichts-, Rechts-, Brüchten-, Polizei- und Taxenverordnungen auch hier.


Herrlichkeiten

Bei den Herrlichkeiten hndelt es sich um die 227 Rittersitze mit ihren Appertinenzien, in den der Inhaber zumeist die Niedergerichtsbarkeit besaß. Sie waren von der Bede, dem Schatz und den Dienstpflichten gegenüber dem Erzbischof als Landesherrn ausgenommen.

Städte

Die Städte Kurkölns bildeten Gebietskörperschaften, denen durch Previlegien ein Recht auf eine weitgehend selbständige Erledigung ihrer Angelegenheiten zugestanden wurde.


Erzbistum Köln, Liste der Kölner Domherren, Liste der Kölner Dompröpste, Liste der Kölner Domdechanten