Vonselbsterwerb
Vonselbsterwerb bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft dem Erben unmittelbar von selbst anfällt. Es kommt damit weder auf die Kenntnis des Erben an, noch auf irgendeine diesbezügliche Handlung des Erben oder eines Dritten § 1922 Abs. 1 BGB. So kann man Erbe auch gegen den eigenen Willen werden. Genauso ist das Handeln einer Behörde wie z.B. eines Gerichts oder eines Notars ist nicht notwendig. Der Erwerb tritt mit dem Todeszeitpunkt, automatisch von Gesetzes wegen ein.
Der Vonselbsterwerb ist ein Charakteristikum des deutschen Erbrechts. Es vermeidet herrenlose, „ruhende“ Nachlässe, also die hereditas iacens, die in anderen Rechtsordnungen zwischen Tod des Erblassers und Übergang auf den Erben eintritt.
Auch das deutsche Recht ermöglicht es aber dem Erben, den Nachlass auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB); in diesem Fall wird der Anfall des Nachlasses als nicht erfolgt fingiert und der Vonselbsterwerb tritt rückwirkend bei denjenigen ein, der Erbe gewesen wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte, § 1952 BGB.
Der Vonselbsterwerb ist nicht identisch mit der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), obwohl beide Grundsätze in § 1922 BGB geregelt sind. Geht es beim Vomselbsterwerb um das Art des Erwerbes, regelt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge den Umfang.
Literatur
Karlheinz Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3161478290