Überbrückungsgeld (Existenzgründung)
Überbrückungsgeld ist ein Existenzgründungzuschuss nach § 57 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.
Antrag
- Antragsberechtigt sind Leistungsberechtigte der Bundesagentur für Arbeit (also z.B. diejenigen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben).
- Antragsberechtigt sind nach einem internen Runderlass der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 22. März 2002 auch diejenigen, die direkt aus einer Anstellung heraus eine Existenzgründung vornehmen. (Normalerweise wird gegen diese Antragsteller eine Sperrzeit verhängt und ihnen demnach das Arbeitslosengeld und davon abhängige Leistungen wie das Überbrückungsgeld versagt, da sie selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnis mitgewirkt haben.) In diesem Fall muss der Antragsteller einen Antrag auf "fiktive" Berechnung des Arbeitslosengeldes stellen. Der Bearbeiter muss dann auf dem Antrags-Papier den Vermerk „Alg fiktiv wegen ...“ eintragen. (Quelle)
Dem Antrag muss nicht entsprochen werden. Eine Voraussetzung der Bewilligung ist ein hinreichend glaubwürdiges Unternehmensgründungskonzept, dessen Tragfähigkeit von einer IHK, einem Unternehmensberater oder einer berufständischen Kammer bestätigt werden muß.
Höhe und Pflichten
Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe zuzüglich einem festgelegten Prozentsatz für die vom Empfänger zu tragenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2005 für Gründer aus dem Arbeitslosengeld 70,8%,( für Gründer aus Arbeitslosenhilfe 35,7% in 2004, fällt 2005 weg). Das Überbrückungsgeld selbst ist kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen und steht auch nicht unter Progressionsvorbehalt.
Scheitert das Existenzgründungsvorhaben innerhalb eines gewissen Zeitraums, so besteht trotz der zuvor ausgeübten Selbständigkeit wieder Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld oder -hilfe.
Regelung ab dem 1. Januar 2005
Arbeitslosengeld II-Empfänger, die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, der ihren Bedarf jedoch nicht deckt, können ab dem 1. Januar 2005 nach wie vor den Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld erhalten. Für die übrigen Empfänger von Arbeitslosengeld II steht dann die durch den Fallmanager der Arbeitsagentur individuell zu berechnende Einstiegshilfe zur Verfügung.