Beleidigung (Deutschland)
Eine Beleidigung im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Missachtung einer Person.
Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungsdelikte geschützt. Dies sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um den ethischen Wert oder den sozialen Wert eines anderen handelt.
Der Tatbestand ist offen gestaltet und wird deshalb häufig als nicht verfassungsgemäß bezeichnet. Die Gerichte sind durch entsprechende Kasuistik zu einer restriktive Rechtsprechung übergegangen. Der Versuch der Beleidigung ist im übrigen nicht strafbar.
Beleidigt werden kann zunächst jeder Mensch, aber auch konkrete Personenmehrheiten.
Tritt die Beleidigung mit einer Körperverletzung ("tätlich") zusammen, so liegt Tateinheit vor. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden.
Literatur
J. Rotz, Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, 1974