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Sozialgerichtsgesetz

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Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt in Deutschland das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit.

Basisdaten
Kurztitel: Sozialgerichtsgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: SGG
FNA: 330-1
Datum des Gesetzes: 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239)
Neufassung: 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535)
letzte Änderung: teils zum 15. Dezember 2004, teil zum 1. Januar 2005 und teils zum 1. Januar 2006 (Art. 1 und 3 des Gesetzes BGBl. I S. 3302)

Das Sozialgerichtsgesetz qualifiziert die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte, die von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind. Der Instanzenzug ist dreigliedrig. Erstinstanzlich sind regelmäßig die Sozialgerichte, als Berufungsgerichte die Landessozialgerichte und als Revisionsgericht das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zuständig.

Zuständigkeiten

Die Sozialgerichte sind sachlich für folgende Streitigkeiten zuständig (§§ 10, 51):

  • Angelegenheiten der Sozialversicherung
  • Arbeitsförderung
  • soziale Entschädigung
  • Schwerbehindertenrecht
  • Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und
    • Vertragsärzten und Vertragszahnärzten
    • Psychotherapeuten
    • sowie deren Kammern

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in der Regel bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat.

Besonderheiten

Die ehrenamtlichen Richter werden durch Arbeitgeber und Versicherte (ähnlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gestellt.

Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes verdrängen die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgerichtsgesetz verweist ergänzend auf die Vorschriften der VwGO, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.