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UN-Kaufrecht

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Das UN-Kaufrecht wird durch die Convention on International Sale of Goods (CISG, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf) definiert. Aufgelegt wurde der Vertrag am 11. April 1980.

Der völkerrechtliche Vertrag beschränkt seine Anwendung in Art. 1 auf den Warenkauf zweier Parteien, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Dabei werden Werkverträge nach dem UN-Kaufrecht in Art. 3 den Kaufverträgen gleichgestellt.

Basisdaten
Kurztitel: UN-Kaufrecht
Voller Titel: Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf
Typ: Völkerrechtlicher Vertrag
Rechtsmaterie: Völkerrecht / Internationales Privatrecht / Schuldrecht
Gültigkeitsbereich: Vertragsstaaten
Vertragsstaaten: 62
Abkürzung: CISG
Inkrafttreten: 1. Januar 1988 (BGBl. II 1989, S. 588)
Aktuelle Fassung: 1. November 2003 (BGBl. II 2003, S. 955)

Auch das UN-Kaufrecht sieht die Privatautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen (ohne Abstraktion zwischen kausalem und dinglichem Rechtsgeschäft) noch von einem Abstraktionsprinzip aus.

Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung.

Für Österreich ist das CISG am 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Für die Schweiz am 1. März 1991. Für das Beitrittsgebiet zum deutschen Grundgesetz (die ehem. DDR) ist das UN-Kaufrecht am 1. März 1990 in Kraft getreten, für die übrige Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991.