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Notwehr (Österreich)

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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Bei der Abwendung von Angriffen auf einen anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine "Staatsnothilfe", also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, in der Regel unzulässig ist.

Unter einem Angriff versteht man dabei jedes fremde Rechtgüter bedrohende menschliche Verhalten. Dieses ist gegenwärtig, wenn es unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Erforderlich ist zur Verteidigung das mildeste Mittel, durch das der Angriff sofort beendet oder wenigstens abgeschwächt wird. Notwehr darf nicht gegen einen gerechtfertigten Angriff (der möglicherweise aus Notwehr resultiert) angewandt werden.

Sämtliche Rechtsgüter werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. So kann der Notwehr-Paragraph durchaus schützen, wenn eine andauernde Beleidigung (Angriff auf das Rechtsgut der Ehre) nur mittels einer Ohrfeige (Körperverletzung) abgewendet werden kann. Voraussetzung ist natürlich, dass vor der Ohrfeige alle anderen Mittel (z.B. verbaler Einspruch) ausgeschöpft wurden, oder von vornherein keine Abwehr durch andere (nicht physische) Mittel möglich war. Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand) in Betracht.

Das Notwehrrecht ist aus dem Naturrecht heraus entwickelt. Grundsätzlich gilt: Recht braucht Unrecht nicht weichen. Daher ist nicht in erster Linie das Rechtsgut, sondern die Rechtsordnung zu verteidigen.

Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein Notwehrexzess vor. Dieser stellt den Verteidiger dann straflos, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt.


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