Frühförderung
Frühe Hilfen - wie die Frühförderung auch genannt wird - sind eine Sammelbezeichnung für pädagogische und therapeutische Maßnahmen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren. Die Förderung kann sich bis zum Kindergarteneintritt oder bis zur Einschulung erstrecken - je nach Bundesland oder Behindertenrichtung.
allgemeine und spezielle Frühförderung
Man unterscheidet allgemeine Frühförderung und spezielle Frühförderung. Während sich die allgemeine Frühförderung an geistig und seelisch behinderte Kinder sowie für Kinder, denen ohne Förderung eine Behinderung droht wendet richtet sich die spezielle Frühförderung an sinnesgeschädigte Kinder (blind, sehbehindert, gehörlos, schwerhörig). Liegen sowohl allgemeine Entwicklungsrückstände als auch eine Sinnesschädigung vor können beide Frühförderangebote ergänzend und kooperativ zusammenarbeitend tätig werden.
allgemeine Frühförderung
Im Vordergrund stehen in der Regel pädagogische - meist heilpädagogische - Hilfen, wie die Entwicklungsförderung, die z.B. durch geeignete Spiele Anreize setzt. Hinzu kommen in vielen Fällen medizinisch-therapeutische Maßnahmen, wie sie z.B. durch die Krankengymnastik, Ergotherapie oder die Logopädie erbracht werden. Wirken pädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen zusammen, spricht man von einer Komplexleistung. Leistungen der Frühförderung werden vor allem in (interdisziplinären) Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren erbracht.
spezielle Frühförderung für sinnesgeschädigte Kinder
In der Frühförderung für sinnesgeschädigte Kinder (blind, sehbehindert, gehörlos, schwerhörig) arbeiten ausgebildete Sonderschullehrer/innen der entsprechenden Fachrichtung. Neben der Förderung des Kindes bildet die Elternarbeit einen wichtigen Schwerpunkt. Aufgrund der geringen Zahl sinnesgeschädigter Kinder im Bundesgebiet im Gegensatz zur höheren Zahl von Kindern der allgemeinen Frühförderung gibt es erheblich weniger Frühförderstellen. Diese einzelnen Frühförderstellen haben jedoch einen großen Zuständigkeitsbereich und decken das gesamte Bundesgebiet ab. Bei Bedarf also auch an weit entfernte Frühförderstellen wenden. Die Frühförderung findet weitgehend mobil, dass heißt dass die dort beschäftigten Sonderschullehrer (teilweise auch Sozialpädagogen) die Kinder in der elterlichen Wohnung aufsuchen und dort die Förderung des Kindes und Beratung der Eltern durchführen. Eine Ausnahme ist z.B. Hamburg, wo ambulant in der Sonderschule die Frühförderung durchgeführt wird.
In der Frühförderung für hörgeschädigte Kinder findet eine Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Regelkindergärten, Hörgeräteakustikern, HNO-Ärzten, Logopäden und allgemeinen Frühförderern statt.
Das Deutsche Taubblindenwerk GmbH (Sonderschule in freier Trägerschaft) in Hannover [1] ist Bundesweit die einzige Einrichtung für Taubblinde.
Gesetzeslage
Rechtsansprüche auf Finanzierung von Maßnahmen der Frühförderung sind im Bundessozialhilfegesetz (BSHG und im SGB IX, jetzt zusammengefasst), im Krankenversicherungsrecht (SGB V) und für seelisch behinderte Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII / KJHG) festgeschrieben. Da - abhängig vom Wohnort - die Leistungen der Frühförderung äußerst unterschiedlich sind, hat der Gesetzgeber im Juni 2003 eine Rechtsverordnung erlassen. Diese sollte bewirken, dass medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen stärker verzahnt und auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen abgestimmter erbracht werden.
In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass die Hoffnungen, die mit der Rechtsverordnung verbunden wurden, nicht erfüllt wurden. Über ein Jahr nach dem Erlass der Rechtsverordnung ist es bisher in keinem Bundesland zu einer Konkretisierung und Umsetzung durch Landesrahmenempfehlungen gekommen. Nicht ausgeschlossen ist es daher, dass durch Präzisierung und Klarstellung des entsprechenden Bundesgesetzes (SGB IX) dem Willen des Gesetzgebers Geltung verschafft wird. Gegenwärtig zeichnet es sich jedoch z.B. in Nordrhein-Westfalen ab, dass es bis zum Jahresende 2004 zu einer Landesrahmenvereinbarung kommen kann. Auf dieser Grundlage müssen dann noch konkrete örtliche Vereinbarungen geschlossen werden.
Frühförderung in einzelnen Bundesländern
Niedersachsen
In Niedersachsen ist die spezielle Frühförderung eine freiwillige Leistung des Landes. Ausgehend von den Standorten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte in Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück und Braunschweig sowie des Landesbildungszentrums für Blinde in Hannover wird mobil ganz Niedersachsen abgedeckt.
a) Landesbildungszentren (für Sinnesgeschädigte) bieten Beratung und Frühförderung in ganz Niedersachsen. Der Frühförderzeitraum erstreckt sich von dem Auftreten der Behinderung (Diagnosezeitpunkt) bis zum Schuleintritt. Anschließend bieten sie noch weitere Unterstützung während der Schul- und Berufsausbildung Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte; in Hildesheim, Osnabrück, Oldenburg und Braunschweig (Website). Landesbildungszentrum für Blinde Hannover (LBZB); in Hannover (Website)
Allgemeine Frühförderung bieten:
b) Frühförderstellen der Lebenshilfe Darüber hinaus gibt es in Niedersachsen auch sog. Früherkennungsstellen, die sich vor allem der Diagnose und der Aufstellung eines Behandlungsplans widmen.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gibt es weit über 100 Frühförderstellen, von denen nur ein kleinerer Teil (ca. 30) interdisziplinär arbeitet. Die von den entsprechenden Ausschüssen der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen in NRW zugelassenen etwa 30 Sozialpädiatrischen Zentren haben immer einen interdisziplinären Ansatz und befassen sich mit Diagnose und Therapie von komplizierteren (drohenden) Behinderungen und Entwicklungsstörungen von Kindern.
Siehe auch: