Rechtliche Stellung der deutschen Sprache in Südtirol
Rechtliche Grundlage
Die deutsche Sprache ist seit der Verabschiedung des Südtirol-Paketes in der Region Trentino-Südtirol der italienischen Sprache gleichgestellt.
Weil Italienisch die amtliche Staatssprache ist, bleibt in den Akten mit Gesetzeskraft (in den Gesetzen) und immer dann, wenn das regionale Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, der italienische Wortlaut maßgebend.
Sprachgebrauch im öffentlichen Dienst
Die deutschsprachigen Bürger haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz im Gebiet der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen (Letztere also auch wenn sie im Trentino ihren Sitz haben), sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in Südtirol öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.
Die Ämter, die Organe und Konzessionsunternehmen verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des Bürgers geführt, an den er gerichtet ist.
In den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften kann die italienische oder die deutsche Sprache benutzt werden.
In den anderen Fällen wird der getrennte Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache anerkannt.
Unberührt bleibt der alleinige Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen des Militärs.
Verletzung des Rechts auf den Gebrauch der Muttersprache
Die Durchführungsbestimmungen über den Sprachgebrauch, enthalten im Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, sehen die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vor, wenn dieser nicht in der Muttersprache des Betroffenen verfasst ist. Das gilt etwa bei Verkehrskontrollen, die nicht in der eigenen Muttersprache durchgeführt wurden.
Der Bürger kann innerhalb von zehn Tagen den Einwand der Nichtigkeit geltend machen. Es reicht ein Brief, in dem die betroffene Person deklariert, nicht in der Muttersprache behandelt worden zu sein, oder auch nur eine mündliche Beschwerde. Eingebracht wird der Einwand entweder bei der für den Akt zuständigen Behörde oder beim Gemeindeamt am Wohnsitz des Betroffenen. Der Einwand hat eine zeitweilige Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zur Folge.
Die Behörde hat ihrerseits zehn Tage Zeit, um zu reagieren. Wenn sie den Einwand für begründet hält, erneuert sie den Akt in der jeweils anderen Sprache. Weist die Behörde den Rekurs ab, muss sie dies dem Betroffenen innerhalb von zehn Tagen mitteilen. Der Bürger kann dann das regionale Verwaltungsgericht anrufen.
Läßt die Behörde die Zehntagesfrist ungenützt verstreichen, ist der vom Bürger beanstandete Verwaltungsakt endgültig unwirksam.
Zugang zum öffentlicher Dienst
Die Anwärter für den öffentlichen Dienst müssen Kenntnisse in Deutsch und Italienisch nachweisen, das gilt auch bei Versetzungen aus rein italienischen Sprachgebieten.

Eine Ausnahme von dieser Regel stellen die Anwärter auf den Lehrberuf dar. Da die Schulen nach Muttersprachen getrennt geführt werden, müssen Lehrer/-Innen z.B. deutscher Muttersprache in deutschen Schulen nicht notwendig über einen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen. Verfügen sie über den Nachweis, kommt ihnen eine Gehaltssteigerung in Form einer Zweisprachigkeitszulage zu Gute.
Deutschsprachige Ortsnamen

In der autonomen Provinz Bozen müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt und die Bezeichnung genehmigt hat.
Tatsächlich stellt die Südtiroler Ortsnamensgebung einen wesentlichen Streitpunkt dar. Amtlich gültig sind nur die von Ettore Tolomei geschaffenen italienischen Orts- und Flurnamen, die 1922 unter Mussolinis faschistischem Regime für alle Südtiroler Ortschaften verbindlich wurden. Die ursprünglichen deutschen und ladinischen Bezeichnungen werden lediglich geduldet. So müssen selbst die Orte mit über 90% Anteil an deutschsprachiger Bevölkerung ihre italienischen Namen auf sämtlichen Ortsschildern etc. mit anführen.
Ein Lösungsvorschlag wäre die Benennung der Ortschaften anhand ihrer größten Bevölkerungsgruppe. Dieses Prinzip, welches den Ortsnamen der größeren Sprachgruppe über den der anderen stellt, ist bereits weitgehend umgesetzt. Man fordert jedoch weiterhin, dass Gemeinden mit verschwindend kleinem Anteil an italienischsprechender Bevölkerung - in 93 der 116 Gemeinden [1] - einzig ihre angestammten deutschen, bzw. ladinischen, Ortsnamen erhalten sollen. Bei Flurnamen soll zudem generell auf die erdachten italianisierten Bezeichnungen verzichtet werden. [2]
Verbreitung der deutschen Sprache
Um festzustellen, wie stark die deutsche Sprache in Südtirol vertreten ist, werden alle Bürger bei der alle 10 Jahre stattfindenden Volkszählung aufgerufen, ihre Sprachgruppenzugehörigkeit zu erklären. Dies ist rechtlich relevant, weil davon die Besetzung von Ämtern abhängt, sowie die Vergabe von Sozialwohnungen und andere fördernde Maßnahmen. Näheres hierzu im Artikel Ethnischer Proporz (Südtirol).
Weblinks
- Das Autonomiestatut im Portal der Südtiroler Landesverwaltung