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Wirtschaftsausschuss

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Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Gremium in dem Arbeitnehmervertreter in Unternehmen zusammen mit der Geschäftsführung über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens berät und unterrichtet werden.

Laut Betriebsverfassung, soll der Betriebsrat (BR) über wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig informiert werden. Festgelegt ist dies im Abschnitt "Wirtschaftliche Angelegenheiten" des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in den Paragrafen 106 bis 110.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenhänge ab einer gewissen Firmengröße derart komplex sind, dass dem BR durch ein zusätzliches Gremium Hilfestellung geleistet werden muss.

Entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz muss ein Betriebsrat eines Unternehmens ab einer Mitarbeiteranzahl von in der Regel ≥ 100 einen WA einrichten.

Die Mitgliederzahl eines Wirtschaftsausschusses nach BetrVG liegt zwischen 3 und höchstens 7 Mitgliedern, mindestens ein Betriebsratsmitglied muss vertreten sein. In dieses Gremium sollen möglichst Personen berufen werden, die die fachliche und persönliche Eignung dazu besitzen

Besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR), so obliegt diesem die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung (MAV) ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach Paragraf 23a MVG.EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des WA auch Mitglieder der MAV sein (vgl. den Beschluss des Kirchengerichtshofes der EKD, http://seelsorge.de/mitarbeitervertretungsrecht/mitarbeitervertretungsrecht_II-0124-L24-05.html ).

Aufgaben des Unternehmers

Der Unternehmer bzw. sein Stellvertreter muss den WA rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten, der WA unterrichtet aufgrund dieser Informationen den Betriebsrat.

Recht zur Einsicht

Der WA hat das Recht zur Einsicht in die wirtschaftlichen Unterlagen des Unternehmens. Auch muss der testierte Jahresabschluss mit (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und bei Aktiengesellschaften auch Cash Flow-Rechnungen usw.) des Unternehmens dem WA erläutert werden.

Eine rechtliche Grundlage, die Unterlagen auch in schriftlicher Form zu bekommen, sie zu kopieren etc., gibt es aber nicht.

Mitteilungspflicht des Unternehmens

Unter anderem bezieht sich die Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber dem WA auf folgende Themen:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. den Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Literatur

  • Karl Fitting [Begr.], Gerd Engels, Ingrid Schmidt, Yvonne Trebinger, Wolfgang Linsenmaier: Betriebsverfassungsgesetz : Handkommentar ; [mit Wahlordnung]. 23., neubearbeitete Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2006, ISBN 978-3-8006-3275-6, S. 1558 ff.

Eine Veröffentlichung des Bundes: Das BetrVG