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Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

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Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge, kurz Feinstaubverordnung, ist eine deutsche Verordnung. Sie soll auf den Ausstoß von Feinstaub durch den motorisierten Personen- und Güterverkehr Einfluss nehmen. Sie wurde am 10. Oktober 2006 verabschiedet und trat am 1. März 2007 in Kraft.[1]

Grundlagen und Zweck

Ermächtigungsgrundlagen sind § 40 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (insoweit ist die Verordnung von der Bundesregierung erlassen) und verschiedene Ermächtigungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes (insoweit sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verordnungsgeber).

Es handelt sich um eine sogenannte „Artikelverordnung“: Als ihr Artikel 1 enthält sie die Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV), Artikel 2 enthält verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung.

Der Zweck der Verordnung erschließt sich aus § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes dies vorsehen. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.

Diesem Zweck dient die 35. BImSchV: Sie regelt insbesondere

  • die Einordnung von Fahrzeugen (Pkw, Lkw) in vier Schadstoffgruppen und die Ausnahmen und
  • die Form und die Zuteilung von Plaketten entsprechend der Schadstoffgruppe

Ergänzend werden durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung neuen Verkehrszeichen eingeführt.

Feinstaubplakette

Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese werden bei betroffenen Fahrzeugen (Pkw, Lkw) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht.

Erwerb

Die Feinstaubplaketten können für einen Beitrag von meist 5 € unter anderem bei den Zulassungsbehörden, den technischen Diensten wie TÜV, GTÜ, KÜS, Dekra und den AU-berechtigten Werkstätten erworben werden. Hierzu ist, bei in Deutschland zugelassenen Kfz, die Vorlage des Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung notwendig; bei Lkw-Maut-pflichtigen Fahrzeugen auch durch die entsprechenden Dokumente. Es besteht keine generelle Pflicht zum Erwerb einer Feinstaubplakette.

In Berlin wurde, nicht zuletzt aufgrund der durch die Versäumnisse der Bundesverwaltung bedingte Verzögerung bei der Freigabe älterer Kat-PKWs, die Möglichkeit eingerichtet, die Plakette online zu bestellen und zugesandt zu bekommen [1]. Auch in Stuttgart [2] und im Märkischen Kreis [3] gibt es eine Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Merkmale

Die Plaketten sind fälschungserschwerend und werden beim Versuch des Entfernens zerstört. Vor Aushändigung der Plakette wird das entsprechende Kfz-Kennzeichen mit einem lichtechten Stift in die Plakette eingetragen. Weitere Merkmale:

  • Plaketten-Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet,
  • Strichdicke der Umrandung: 1,5 mm
  • Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm
  • Schriftfeld: 60 × 20 mm
  • Schrift: schwarz RAL 9005, lichtecht
  • Plakettenfarbe: weiß RAL 9010, lichtecht
  • lichtechte Farben der Untergründe
    • Schadstoffgruppe 2: verkehrsrot, RAL 3020
    • Schadstoffgruppe 3: verkehrsgelb, RAL 1023
    • Schadstoffgruppe 4: verkehrsgrün, RAL 6024

Schadstoffgruppen

Grundsätzlich erhalten Benzin-Kfz ohne Katalysator, mit ungeregeltem Katalysator und mit dem US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 keine Plakette. Alle anderen Benzin-Kfz mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher erhalten eine grüne Plakette. Da Diesel-Kfz wesentlich höher am Feinstaubausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger.

Die vier Schadstoffgruppen werden in Anhang 2 der 35. BImSchV anhand der Anforderungen der verschiedenen emissionsschutzrechtlichen EU-Richtlinien definiert. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle allerdings durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr pp. eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006 S. 867) Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch zu den bestehenden Emissionsklassen.

Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich z.B. herausfinden

  • bei älteren Fahrzeugscheinen: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „zu 1“ und
  • bei neueren Zulassungsbescheinigungen Teil I: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1“.
Schadstoffgruppe 1
 
  • alte Dieselfahrzeuge und Benziner ohne geregelten Katalysator
  • Es wird keine Plakette zugeteilt.

Emissionsschlüsselnummern:

  • Benziner: 0, 03-13, 15, 17, 88, 98
  • Diesel: 0-24, 34, 40, 77, 88, 98
Schadstoffgruppe 2

Emissionsschlüsselnummern:

  • Benziner: (nicht vorgesehen)
  • Diesel: 25-29, 35, 41, 71
Schadstoffgruppe 3

Emissionsschlüsselnummern:

  • Benziner: (nicht vorgesehen)
  • Diesel: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
  • Diesel PM1 (Partikelminderungsstufe): 14, 16, 18, 21, 22, 25-29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
Schadstoffgruppe 4
  • praktisch alle Benziner mit geregeltem Katalysator (G-Kat)

Emissionsschlüsselnummern:

  • Benziner: 01, 02, 14, 16, 18-70, 71-75, 77
  • Diesel: 32, 33, 38, 39, 43, 53-70, 73-75
  • Diesel mit Partikelfilter
    • PM1: 49-52
    • PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70
    • PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53-66

Alte Kat-Pkw und Freigabe durch EU

Für frühe G-Kat-Fahrzeuge mit Schlüsselnummern 01, 02 sowie 77 war es seitens des Gesetzgebers anfangs versäumt worden, eine Zulassung bei der EU zu beantragen. Mittlerweile können jedoch auch diese Plaketten beantragt werden. Siehe auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61 vom 7. Dezember 2007; (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung). Diese die bislang gültige Regelung ergänzende Verordnung ist am 8. Dezember 2007 in Kraft getreten. Diese Neuregelung betrifft überwiegend Fahrzeuge, welche in den 1980er und frühen 1990er Jahren gebaut worden sind. Sofern diese Fahrzeuge mit einem sogenannten geregelten Katalysator (G-Kat) ausgerüstet sind, wird auch die grüne Plakette zugeteilt. [2]

Ausnahmen

Von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsverboten sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Roller, Motorräder).
  • Mobile Maschinen und Geräte.
  • Arbeitsmaschinen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.).
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung.
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen.
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.).
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
  • Old- und Youngtimer, die entweder ein H-Kennzeichen haben und somit mindestens 30 Jahre alt sind, oder die mit roter „07er-Nummer“ bewegt werden.
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

Aktuell (April 2007) gibt es aus der CDU-Fraktion noch weitreichendere Forderungen nach Ausnahmen, u.A. für alle Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor.[3] Automobilclubs fordern, dass Fahrzeuge mit der alten, sechseckigen G-Kat-Plakette mindestens der Schadstoffgruppe 3, mit U-Kat-Plakette mindestens der Schadstoffgruppe 2 gleichgesetzt werden sollten.

Umweltzone

Deutsche Städte mit Umweltzonen

Die deutschen Kommunen dürfen in Ballungsräumen Umweltzonen einrichten, um in diesen die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Fahrzeuge, die nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Umweltzonen nicht einfahren bzw. sich in ihnen befinden.[4] Gibt ein Zusatzschild Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppe an (s.u.) dürfen diese Kfz einfahren, wenn die Plakette sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt ist.

Ein Stufenplan zu den entsprechenden Luftreinhalteplänen sieht eine Ausweitung des Fahrverbots in zeitlichem Rhythmus vor, so dass nach der ersten Stufe (Fahrverbot von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1) in einer zweiten Stufe auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten und in einer dritten Stufe auch die Fahrzeuge mit gelben Plaketten von einem Fahrverbot betroffen sein werden.

Ursachen für die Einführung

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO kommt es jährlich zu 370.000 vorzeitigen Todesfällen, die auf eine hohe Feinstaubbelastung zurückzuführen sind.

Die EU-Luftqualitätsrichtlinie von 1999 schreibt eine Senkung der Feinstaubbelastung vor. In Deutschland gibt es eine ganze Reihe an Städten, bei denen in den letzten Jahren eine Überschreitung der Feinstaubrichtlinien gemessen wurde. Dazu zählen Städte wie München, Dortmund, Cottbus, Bremen, Berlin und viele mehr. Daraufhin hat man sich auf die Einführung einer Umweltzone geeinigt, die die Feinstaubbelastung eindämmen soll. Ab 2008 ist daher eine Umweltzone in Berlin geplant, die sich in den darauffolgenden Jahren verschärft.

Für die gesundheitlichen Schäden ist nicht nur der Feinstaub verantwortlich, sondern es entstehen auch Belastungen durch Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Benzol, Ozon usw. Quellen der Belastung wurden u.a. in alten Dieselfahrzeugen ohne Rußpartikelfilter und Benzinfahrzeugen ohne geregelten Kat ausgemacht.

Umweltzonen in Deutschland (Stand: Januar 2008)

Schild am Beginn der Umweltzone Hannover, Stand 1.1.2008

Mehrere deutsche Großstädte hatten angekündigt, schon im Jahr 2007 Umweltzonen einzuführen. Durch teilweise unklare Vorschriften und fehlende Ausnahmeregelungen wurden diese Pläne jedoch auf 2008 (z.B. Stuttgart[5], Berlin [6]) oder einen unbestimmten Zeitpunkt (z.B. Düsseldorf[7]) verschoben.

Am 1. Januar 2008 wurde in Berlin die Umweltzone eingeführt, wonach sich in dem durch die S-Bahn gezeichneten Innenstadtbereich nur Fahrzeuge mit Plakette bewegen dürfen. 80 % der in der Hauptstadt zugelassenen Fahrzeuge fallen damit unter die Regelung.

Auch die Stadt Köln führte zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ein[8]: Das Innenstadtgebiet linksrheinisch sowie die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz und Mülheim sind nun ohne Plakette nicht mehr befahrbar.

Außerdem wurde, ebenfalls am 1. Januar 2008, in Hannover eine Umweltzone eingerichtet.[9] Begrenzt wird sie im Westen, Süden und Osten durch den Schnellstraßenring (West-, Süd- und Messeschnellweg) sowie im Norden durch die Straße Sahlkamp. Zunächst dürfen Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette diesen Bereich befahren, ab 1. Januar 2009 nur noch Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette, ab 1. Januar 2010 schließlich nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette. Alle Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen sind bis zum 31.12.2008 vom Verbot ausgenommen. Ferner sind alle Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen, Historische Kraftfahrzeuge mit dem Zusatzkennzeichen "H" sowie alle Reise- und öffentliche Busse bis zu 31. Dezember 2009 vom Verkehrsverbot ausgenommen.

Im Stadtgebiet von Bochum wird geplant, die Umweltplakette zum 1. Juli 2008 einzuführen[10]. Problematisch ist der hohe bürokratische Aufwand, allein in Frankfurt rechnet der Verkehrsdezernent Lutz Sikorski (Grüne) mit 35.000 Sondergenehmigungen.[11]

Eine Liste und Karte von bereits eingerichteten und geplanten Umweltzonen befindent sich auf der Seite des Umweltbundesamtes.[12]

Argumente gegen die Umweltzone

Ein Großteil der Feinstaubbelastung wird durch den Fernverkehr, Industrie und natürliche Quellen verursacht. Nur 11 % werden durch den lokalen Verkehr verursacht. Des Weiteren führen Umweltzonengegner an, dass die Umweltzone nicht das geeignete Mittel zur Reduktion des Feinstaubs sei, da mit Hilfe dieser die Belastung nur um 2–3 % gesenkt werden könne. Außerdem bestehe die Problematik, dass nicht alle Fahrzeuge mit Filtern nachgerüstet werden könnten. Aus der Umweltzonenproblematik resultiere ein geschätzter volkswirtschaftlicher Aufwand von ca. 1 Mrd. €, der durch Kauf von Plaketten, Umrüstungen bzw. Neuanschaffung von Fahrzeugen entsteht.

Es gibt keine Regelung für die Besitzer eines Autos mit ungeregeltem Katalysator, denn diesen haben mittlerweile meist nur Fahrzeuge, bei denen die Aufrüstung auf einen G-Kat den Wert des Fahrzeugs übersteigt. Eine Ausnahmeregelung soll mit Kosten von 120 € das Fahren unrentabel machen und dient vor allem zum Zwang, ein neues Auto zu kaufen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.[13]

Verkehrszeichen

Die Feinstaubverordnung bewirkt eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Das bisherige Zeichen 270 (Verkehrsverbot bei Smog) wird durch die neuen Zeichen 270.1 und 270.2 ersetzt, die den Beginn und das Ende einer Umweltzone anzeigen. Hier gilt ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, sofern nicht bestimmte Ausnahmekriterien erfüllt werden. Zeichen 270.1 kann durch ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Fahrzeuge mit einer entsprechend angezeigten Plakette ebenfalls von dem Fahrverbot ausnimmt.

Verstoß

Kontrolliert wird nicht nur die Zonengrenze, sondern auch innerhalb der Zone parkende Autos; alle Fahrzeuge im öffentlichen Raum müssen daher eine Plakette haben, unabhängig davon, ob oder wo sie genutzt werden. Die Nichtbeachtung wird mit 40 € Bußgeld und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet.

Je nach Zusatzschild unterhalb der Zonenkennzeichnung könnte die Einfahrt für Fahrzeuge mit roten und gelben Plaketten praktisch bereits jetzt untersagt werden, ein solches Fahrverbot wird aber erst ab dem 1. Mai geahndet.

Vor- und Nachteile

Das Thema wird in der Öffentlichkeit heftig diskutiert, hier gibt es eine Reihe von Fürsprechern und Gegnern. Teilweise sind die vorgebrachten Argumente auch widersprüchlich: während zum Beispiel von einer Seite der Automobilindustrie vorgeworfen wird, an der Verordnung Einfluss gehabt zu haben, um die Verkäufe anzukurbeln und Arbeitsplätze zu sichern[14], wehrt sich die Automobilindustrie gegen die Verordnung und sieht Arbeitsplätze gefährdet.[15]

Pro Feinstaubverordnung

  • Einer EU-Studie[16] zu Folge, sterben jährlich 65.000 Menschen vorzeitig, bedingt durch Feinstaub. Studien der WHO, der Universität München und aus dem Ruhrgebiet[17] kommen unabhängig zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Feinstaubbelastung die Sterblichkeitsrate erhöht. Die Studien geben im Schnitt für Deutschland eine Verkürzung der Lebenszeit um rund 10 Monate an.
  • Der Straßenverkehr ist Mitverursacher für die hohe Belastung durch Feinstaub. In London beispielsweise konnte durch Einführung einer Innenstadtmaut eine Verringerung des Straßenverkehrs um 18 % beobachtet werden, hieraus resultierte eine Verringerung des Feinstaubs um 12 %.[18]

Kontra Feinstaubverordnung

  • Der Gelsenkirchener Umweltmediziner Prof. Ewers schätzt die Folgen von „Übergewicht, Bewegungsmangel oder Rauchen“ viel gravierender für eine Gesundheitsschädigung ein: „[…]dagegen können Sie Feinstaub wirklich vernachlässigen“.[19]. Der Grazer Pathologe Helmut Popper sieht ebenso keine große Gefahr, da ein Selbstschutz des Körpers existiere „Der Mensch habe […] im Laufe der Evolution Schutzmechanismen entwickelt.“[20]
  • Der Sachverständigenrat für Umweltfragen bezifferte in einer Stellungnahme 2005 den Anteil der lokal erzeugten Auspuffabgase am Gesamtfeinstaub mit 11 %. Dazu kommen noch einmal 15 % aus lokal erzeugtem Abrieb und Aufwirbelungen. Trotzdem sind somit die lokal verkehrenden Kfz nicht die Hauptverursacher der Feinstaubbelastung.[21] Außerdem kommt eine Studie der Universität Duisburg-Essen[22] zu dem Ergebnis, dass punktuelle Fahrverbote (am Beispiel der B224 im Essener Norden) nur für das Umfahren dieser Gebiete sorgen. Längere Umwege erzeugen so in der Summe höhere Luftverunreinigungen und die Belastung verlagert sich in benachbarte Wohnbezirke.

Quellen

  1. BGBl. I (2006), Nr. 46, Seite 2218
  2. Klaus Kurpjuweit: 100.000 Autos mit US-Kat dürfen in die Umweltzone. In: taz, 1. Dezember 2007 (online)
  3. Der Tagesspiegel online - 17.04.2007 - CDU will einheitliche Umweltzonen
  4. Bitte draußen bleiben! sueddeutsche.de 14.12.07
  5. Offizielle Homepage Stuttgart
  6. Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin
  7. Amt für Verkehrsmanagement Düsseldorf
  8. Informationsseite der Stadt Köln zur Umweltzone
  9. Umweltzone und Ausnahmeregelungen in Hannover
  10. Umweltplakette für Bochum
  11. Löcher in der Umweltzone Frankfurter Rundschau 7. August 2007
  12. Liste der Umweltzonen
  13. Ausnahmen für Anwohner ohne ALGII- Berechtigung
  14. Tagesspiegel: „Merkel fordert sparsamere Autos“
  15. SZ: „Die sparsamsten Autos sind Ladenhüter“
  16. CAFE CBA: Baseline Analysis 2000 to 2020
  17. Feinstaub-Studie: „Sterblichkeitsrate erheblich erhöht“
  18. Feinstaubreduktion in der EU
  19. WDR: Umweltmediziner Prof. Ewers
  20. ORF: „Feinstaub: Risiko für Gesundheit überschätzt?“
  21. SRU Stellungnahme, 2005
  22. WDR: „Feinstaub: Fahrverbote oft sinnlos“