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Arbeitsgelegenheit

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Mit einer Arbeitsgelegenheit bezeichnet man bei der Eingliederung von Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt Instrumente der Behörden, bei denen eine zusätzliche Beschäftigung - abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt - mit Hilfe von öffentlichen Geldern geschaffen wird. Diese Instrumente werden fast ausschließlich für die Empfänger von Sozialleistungen eingesetzt.

Varianten

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsgelegenheiten, von denen in Deutschland die bekanntesten die sogenannten 1-Euro-Jobs für die Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (formaler Name: "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung")[1] und die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) der Agentur für Arbeit[2] sind. Mit der Schaffung einer Arbeitsgelegenheit wird nicht in jedem Fall formalrechtlich ein Arbeitsverhältnis begründet, weshalb auch nicht alle gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht auf diese anwendbar sind.[3]

Quellen

  1. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
  2. nach dem SGB III evtl. in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II im Fall des Arbeitslosengeld II-Bezugs
  3. z.B. bei 1-€-Jobs gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II