Diskussion:Düsseldorfer Tabelle
Volljährige Kinder
Hallo,
auf der seite http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wer.htm habe ich zum Unterhaltsrecht folgende Aussage gelesen:
Zitat: Bei volljährigen Kindern gilt: Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,- EURO Barunterhalt ("Taschengeld").
Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. (zitat Ende)
Sollte man das nicht auch hier mit aufnehmen? Macht unter Umständen ein hübsches Sümmchen für den Zahler aus.
Viele Grüße
Kalkulationsfragen
Hallo,
ich habe versucht das Beispiel zu verstehen, aber bin immer an manche Punkte hängen geblieben. Das gebe ich weiter, in der Hoffnung, daß das Autor nochmal kommt und die Seite überarbeitet. Deutsch ist nicht meine Muttersprache und Ich fühle mich unqualifiziert so eine wichtige Seite zu ändern.
MfG
1) Es ist nicht klar, was die Definitionen von Bevorrechtigen und Berechtigen sind. 2) Die Tabelle mit Quote 1 und Quote 2 braucht ein Rechnungsbespiel z.B z.B. Quote 1 für 1. Kind = (291,00 * 890,00 / 1.127,75). 3) Die Kalkulation bezüglich KG-Anteil ist nicht zu verstehen. Von der Tabelle verstehe ich folgendes.... a) Spalten "Unterhalt" - "KG Anteil" = "ergibt". b) Mit der Spalte "135%-KG" ist gemeint der Werten aus dem ursprünglichen Einkommensgruppe 6 (bevor Abstüfung). c) Die Spalte "fehlt" ist der Differenz zwischen Spalte "135%-KG" und Spalte "ergibt". ....aber es ist nicht klar wieso plötzlich "ergibt" noch mal da mit den ursprünglichen Werte. Was die Auswirkung an Mann/Frau sein werden, ist nicht erklärt. 4) Das Reste hat nicht mehr mit dem Beispiel zu tun, sonder mit Programmierung. Ich habe es ein Heading gegeben.
MfG - Ian (13 Nov 2007 19:00 CET)
Artikel Düsseldorfer Tabelle
Von Düsseldorfer Tabelle und Bedarfskontrolle nach hier kopiert
Es gibt auch noch den Artikel Düsseldorfer Tabelle, müßte das nicht zusammen gelegt werden? --Anton-Josef 10:12, 13. Sep 2005 (CEST)
Antwort: Nein, denn das Hauptanliegen ist die leichtere Programmierbarkeit eines Unterhaltsprogramms, und zwar nur bei der Bedarfskontrolle. Außerdem ist in dem Artikel Düsseldorfer Tabelle ein Link hierher angebracht. MP 13.9.
Und genau das habe ich mit Zusammenfassung gemeint. PS: man kann seine Meinung auch ein bissel freundlicher zum Ausdruck bringen. --Anton-Josef 22:20, 13. Sep 2005 (CEST)
Ich wollte nicht unfreundlich sein. Im Gegenteil bin ich erfreut, dass sich jemand so schnell der Sache annahm, zumal ich im Internet ganz unerfahren bin und Wikipedia erst vor wenigen Tagen entdeckte und das erste Mal schrieb. Vermutlich ist mein Artikel auch ganz nutzlos, weil ich mein Anliegen schon vor Neufassung der DüssTab vergeblich beim OLG Düss vorbrachte. Warum wurde der Link zu Jost gelöscht? mfg MP 14.9.
- Warum jetzt Deutschlandlastig? Wie kann denn ein Artikel Deutschlandlastig sein, wenn es in ihm um eine reine und nur in Deutschlan so praktizierte Verfahrensweise geht? --Anton-Josef 13:27, 4. Okt 2005 (CEST)
- Du, MP, ich will ja nichts sagen, aber: Die Wikipedia ist kein Ort, um Theorien voranzutreiben oder Anliegen vorzubringen, Vorschläge zur Gesetzgebung zu machen und so weiter. Ich weiß, das klingt nach Zensur, aber: Kannst du es nicht, wenn du das Web zur Verbreitung verwenden willst, auf eine eigene Webseite stellen? (Käme es dir nicht auch merkwürdig vor, wenn du den Brockhaus aufschlügest und unter "Straßenverkehrsordnung" plötzlich ein gut argumentiertes Plädoyer für eine vierte Farbe an der Ampel fändest?) -- 80.144.225.87 21:44, 19. Nov 2005 (CET)
Es handelt sich nicht um eine vierte Ampelfarbe, sondern um die Erklärung der Ampelschaltung und einen Hinweis, wie man die Schaltung vereinfachen kann. Aber wenn dies Anstoß erregt, dann mag der Artikel gelöscht werden. --213.7.44.232 10:35, 20. Nov 2005 (CET)
- Die Vorschläge, wie man es besser machen kann, ließen sich z.B. sehr schön auf einer Benutzerseite in der Wikipedia unterbringen. Die kann man leicht erstellen und sie ist nah bei der Beschreibung des Status Quo auf den sie sich bezieht. Hier ein Beispiel. --Robert.will 17:16, 9. Jun 2006 (CEST)
- Die Berechnung bei der Bedarfskontrolle durch das Computerprogramm ist auf effizientere Art und Weise möglich, als der Status Quo hier dargestellt wird, indem man zur Bestimmung der letztlich anzuwendenden Einkommensgruppe z.B. die Binäre Suche benutzt und dann in nur einem weiteren Rechenschritt linear interpoliert. Alternativ könnte man auch direkt drei Formeln für die genannten Stücke aufstellen und diese zur Berechnung nehmen. Es ist also keinesfalls notwendig, alle Prozentpunkte einzeln durchzuspielen, was jedoch bei der Geschwindigkeit heutiger Rechensysteme durchaus eine Option wäre...
- Auch als Außenstehender finde ich die Erklärungen zum Fallbeispiel ansonsten sehr gut nachvollziehbar, und dieser Teil sollte keinesfalls "gelöscht" werden. Allerdings ist ein Wikipedia-Artikel wohl, wie schon oben geschrieben wurde, nicht der richtige Ort, um über eine Änderung der Rechtsprechung zu diskutieren. Dazu müsste man wohl die Düsseldorfer anregen.
Sinnhaftigkeit der zweijährigen Erhöhung
Kann mir mal jemand erklären, welchen Sinn es macht, dass die Sätze der Düsseldorfer Tabelle alle zwei Jahre "angepasst", sprich: erhöht werden? Meine Beobachtungen:
Die Tabelle beinhaltet Unterhaltssätze, die relativ zum Einkommen berechnet werden. Die Erhöhung kann also nicht dazu dienen, die Unterhaltsbeträge an die gestiegenen Einkommen anzugleichen, denn durch das gestiegene Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt ja auch der Bezugswert in der Tabelle.
In ein paar Jahrzehnten, theoretisch, wird ein Unterhaltspflichtiger mehr Unterhalt bezahlen müssen, als er verdient, weil die Prozentsätze irgendwann 100% überschreiten.
Was habe ich hier nicht verstanden?
Gruß MG
Die Antwort: Die DüssTab möchte die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren. Sie baut deshalb die wenigen konkreten Werte des Gesetzes ein. Da ist einmal die Regelunterhaltsverordnung für nichteheliche Kinder, deren Sätze die DüssTab als Eingangssätze übernimmt. Da die Regelunterhaltsverordnung gem. § 1615f II BGB alle 2 Jahre den statistisch erhobenen Lebenshaltungskosten angepasst wird, muss die DüssTab folgen. Zum anderen ist gem. § 1612b V BGB das Kindergeld nicht auf den Unterhalt anzurechnen, soweit er 135 % des Eingangssatzes (dieser also 100%) unterschreitet. Die DüssTab muss also auch einen 135%-Satz ausweisen. Da man sich auf die Prozentsätze der Zwischenstufen geeinigt hat, leiten sich alle Tabellensätze gewissermaßen automatisch von der alle 2 Jahre geänderten Regelunterhaltsverordnung ab. Diese Anpassung ist auch richtig, weil zunächst der unterste Kindesbedarf unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen bekannt sein muss. Ebenfalls unabhängig davon wird ja auch der angepasste notwendige und angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen in die Tabelle aufgenommen. Erst in den nachfolgenden Berechnungsschritten wird alles in das rechte Verhältnis gesetzt. Der notwendige Selbstbehalt wird dem Pflichtigen nie genommen („wo nichts ist, hat selbst der Kaiser sein Recht verloren“). Die Befürchtung, eines Tages müsse der Pflichtige 100% abgeben, ist unbegründet.
--89.51.251.167 16:31, 17. Dez. 2006 (CET)
- Die DüßTab wurde am 1.Juli 2007 angeglichen und die zu zahlenden Beträge nach unten korrigiert.--77.177.235.50 14:42, 15. Jul. 2007 (CEST)
Fester Unterhaltssatz bei nicht ehelichen Kindern?
Unter dem Abschnitt "Berechnung" in der Düsseldorfer Tabelle steht als erster Satz: "Der Gesetzgeber sieht nur für minderjährige nicht eheliche Kinder... und weiter ... konkrete Zahlen zur Höhe des Unterhalts vor." Verstehe ich es richtig, daß bei einem 7-jährigen, nicht ehelichen Kind derzeit nur 247 EUR unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen gezahlt werden muß? Auf welcher gestzlichen Grundlage basiert diese These? --Schlauschlumpf 11:17, 29. Dez. 2006 (CET)
Die Annahme, für ein nichteheliches Kind müsse derzeit stets nur der Regelunterhaltssatz bezahlt werden, ist nicht richtig. Im Gegensatz zu früher stehen eheliche und nichteheliche Kinder bezügl. des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich gleich. Lediglich zur Vermeidung aufwändiger Unterhaltsprozesse und für eine gewisse Gleichmäßigkeit schuldet der Vater gemäß §1615f I BGB zunächst mindestens den Regelunterhalt, der in einem vereinfachten Verfahren festgesetzt und abgeändert werden kann (§§ 642 ff ZPO = Zivilprozessordnung). Bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit können gem. §§ 1603,1615h BGB nach Prozenten bemessene Abschläge, bei höherer Leistungsfähigkeit gem. §§ 642d ZPO, 1615c BGB Zuschläge verlangt werden. Wenn sich die Beteiligten hierzu nicht einigen, muss jedoch prozessiert werden. Ist der Unterhalt auf den Regelbetrag mit prozentualem Zu- oder Abschlag festgesetzt, kann er z.B. bei Änderung des Regelbetrags vereinfacht angepasst werden. Den Beteiligten ist unbenommen, den Unterhalt im mit einem bestimmten (bezifferten) Betrag einzuklagen. Dann wird das Gericht vermutlich die Düsseldorfer Tabelle anwenden. --89.51.251.227 11:28, 1. Jan. 2007 (CET)