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Instrumentenflug

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Unter Instrumentenflug versteht man das Fliegen nach Instrumentenflugregeln. (Instrument Flight Rules, IFR)


Allgemeines

Während die private Reise- und Sportfliegerei ihre Flüge überwiegend im Sichtflug durchführt, operiert die kommerzielle Luftfahrt nahezu ausschließlich nach den Instrumentenflugregeln (IFR). Dabei steuert der Pilot zwar das Flugzeug, aber er tut das, indem er Anweisungen, Freigaben sowie festgelegte An-und Abflugverfahren der Flugsicherungsstellen befolgt.

Der Instrumentenflug macht den Flugverkehr in weiten Grenzen wetterunabhängig und ermöglicht so erst die Einhaltung von Zeitplänen. Auch abgesehen von widrigen Wetterbedingungen wäre der moderne Luftverkehr ohne Lenkung durch die Flugsicherung nicht denkbar. Bei den hohen Geschwindigkeiten der Verkehrsflugzeuge und der herrschenden Verkehrsdichte wäre kein Pilot imstande, anderen Flugzeugen nach Sicht rechtzeitig auszuweichen.

In Deutschland müssen alle kommerziellen Flüge mit Luftfahrzeugen über 14 Tonnen Maximaler Startmasse (oder mehr als 19 Passagieren) nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.


Flugplan

Ein Flug, der nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden soll, muß der Flugsicherung rechtzeitig vor dem Abflug durch Übermittlung eines detailiierten Flugplans bekanntgemacht werden. (Abgabefrist: vier Tage bis eine Stunde vor geplantem Abflug). Der Flugplan ist beim Flugberatungsdienst (AIS) aufzugeben.

Instrumentenflugregeln

Fliegen nach Instrumentenflugregeln (engl. instrument flight rules, IFR) bedeutet, dass ein Luftfahrzeug nach den Regeln für den Instrumentenflug geführt wird. In aller Regel wird dabei auch der zuständige Flugverkehrskontrolldienst in Anspruch genommen. Voraussetzung ist, dass sich das Luftfahrzeug im kontrollierten Luftraum (A, B, C, D, E) befindet. IFR-Flüge im Luftraum G sind in Deutschland nicht vorgesehen.

Nur unter Instrumentenflugregeln können Luftfahrzeuge unabhängig von der Sicht fliegen, das heißt, sie fliegen auch in Wolken oder im Nebel. Nur dadurch kann in der gewerblichen Luftfahrt ein regelmäßiger, vom Wetter unabhängiger Dienst angeboten werden. Die Navigation erfolgt bordautonom nach den Strecken-Freigaben des zuständigen Fluglotsen der Kontrollzentren.

Die Flugsicherung stellt zwischen IFR-Flügen untereinander durch folgende Maßnahmen die notwendige Staffelung (Rangfolge von Flugzeugen) sicher:

Das Fliegen unter IFR-Bedingungen steht im Gegensatz zum Fliegen nach Sichtflugregeln (engl. visual flight rules, VFR), bei dem die die Einhaltung der Mindestsichtbedingungen vorausgesetzt wird. Nach Sichtflugregeln fliegen die meisten Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt bei ausreichendem Wetter und in niedrigeren Flughöhen - in Deutschland ist der Bereich über Flugfläche 100 (10000 ft, etwa 3000 m Höhe) dem Instrumentenflug vorbehalten (Ausnahme CVFR über FL 100).

Zur Durchführung des IFR-Fluges benötigt man als Pilot eine Instrumentenflugberechtigung und bei deutschen Lizenzen ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF). Der Einflug in Instrumentenflugbedingungen (englisch instrument meteorological conditions, IMC) ohne entsprechende Ausbildung führt rasch zum Verlust der Orientierung im Raum und war daher schon häufig Ursache eines Flugunfalls.

Instrumente

Zur sichtabhängigen Navigation sind im Laufe der Jahrzehnte eine ganze Reihe von Messinstrumenten entwickelt worden. Die klassische IFR-Navigation erfolgt dabei mit Funkfeuern vom Typ VOR und NDB (Non Directional Beacon), die eine lineare Bestimmung des Kurses (d.h. längs bestimmter Kurse) gestattet. Ein modernes Verfahren ist Flächennavigationen nach mit GPS/DGPS. Für die Landephase werden spezielle Sender als Instrumentenlandesysteme an den Flugplätzen errichtet, die eine seitliche Führung und einen Gleitpfad bereitstellen. Ergänzt wird die Ausrüstung durch Antikollisionssysteme, Radar sowie die auch bei Sichtflug geforderten Instrumente Kreiselkompass, künstlicher Horizont, Höhenmesser, Variometer.

Die gesetzliche Minimalausstattung für Instrumentenflug ist für in Deutschland zugelassene Flugzeuge in §3 der FSAV (Verordnung über die Flugsicherheitsausrüstung der Luftfahrzeuge) festgelegt.

Zusätzlich besitzt das Luftfahrzeug Positionslichter.

Literatur

Siehe auch

Websites