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Gesetzliche Krankenversicherung

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Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems.

Aufgaben und Gliederung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es, "die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern" (§ 1 SGB V).

Alle Versicherten haben den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im SGB V festgelegt ist. Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richten sich die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherten und nicht nach seinem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus).

Der derzeitige Beitragssatz liegt bei circa 12 - 16 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.

Man unterscheidet zwischen primären Trägern und Ersatzkassen der GKV:

  • Primäre Träger sind
  • Ersatzkassen haben sich im Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) bzw. dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) zusammengeschlossen. Hierzu gehören beispielsweise
  • Daneben gibt es noch einige "Spezialkassen" wie beispielsweise
    • die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
    • die See-Krankenkasse und
    • die Bundesknappschaft (für Bergleute).

Diese Gliederung geht auf die früher bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen zurück, die in das GKV-System einbezogen wurden. Die Unterscheidung in primäre Krankenkassen und Ersatzkassen ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz, das 1996 in Kraft trat, bedeutungslos worden. Seitdem kann jeder Bürger, der nicht privat krankenversichert ist, einer (geöffneten) Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Wählbar sind die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist, die BKK oder IKK des Betriebs, dem der Wahlberechtigte angehört, jede geöffnete BKK/IKK, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienmitversicherung bestand oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Versichertenstruktur

Circa 87 Prozent der Bevölkerung sind bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert oder mitversichert.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland


Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen. Bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) kann man als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, einen Versicherungsvertrag bei einem Anbieter für private Krankenversicherungen abschließen oder auch gar nicht krankenversichert sein.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2004 beträgt 41.850 € (monatlich 3.487,50 €). Für Fälle, die erstmals die JAE überschreiten gelten allerdings 46.350 € (monatlich 3.862,50 €). Für den Bereich der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Jahresarbeitsentgeltgrenze - das heißt jeder gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte ist Mitglied der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Man kann gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung folgenden Status haben:

Vorteile der GKV

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.
  • die Beiträge richten sich prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, ...) und nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) und
  • Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben
  • Alle Versicherten haben bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch
  • Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts

Nachteile der GKV

  • Privatversicherte werden beim niedergelassenen Arzt und im Krankenhaus bevorzugt behandelt.
  • Viele Leistungen werden nicht oder nur teilweise bezahlt (beispielsweise nicht rezeptpflichtige Arzneimittel).
  • Gut verdienende Alleinstehende erhalten in der privaten Krankenversicherung in der Regel erheblich günstigere Tarife als in der GKV.

Wechsel der Krankenkasse

Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen.

Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht, dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgericht vom 2.12.2004 Az.B12 KR 23/04 R u.a.).

Reformvorhaben

Da sich das deutsche Gesundheitssystem in einer sich zunehmend verschärfenden Finanzierungskrise befindet, gibt es verschiedene Reform-, Verbesserungs- und Änderungsvorschläge. Unter anderem:

  1. Bürgerversicherung, gefordert von SPD/Bündnis 90/Die Grünen
  2. Kopfpauschale, ursprünglich gemeinsam von CDU und CSU gefordert. Im Herbst 2004 hat sich die CSU angesichts ungeklärter Finanzierungsfragen jedoch zunehmend von der Kopfpauschalenregelung distanziert.
  3. Abschaffung der GKV, wobei die jetzige GKV in Private Krankenversicherungen (PKV) umgewandelt werden sollen. Dafür soll jeder Einwohner Deutschlands das Anrecht auf eine gesetzlich festgelegte private Grundversicherung haben, die die gesetzlich festgelegte medizinische Grundversorgung absichert, und verpflichtet sein, eine solche Versicherung abzuschließen. Die PKVs müssen danach jeden, der aufgenommen werden will, ohne Risikoüberprüfung aufnehmen, sowie für alle Versicherten bei ein und derselben PKV die gleiche Versicherungsprämie für die Grundversicherung erheben, unabhängig von Alter, Geschlecht, Risiko und ohne Risikozuschlag. Wer sich die Versicherungsprämie nicht leisten kann, soll diese vom Staat erstattet bekommen. (gefordert von FDP)

Nähere Informationen zu den Reformvorschlägen gibt es unter Gesundheitssystem/Probleme und Reformvorschläge

Jährliche Verwaltungskosten der GKV

  • 1992: 106 € / Mitglied (netto)
  • 1994: 118 € / Mitglied (netto)
  • 1996: 129 € / Mitglied (netto)
  • 1998: 135 € / Mitglied (netto)
  • 2000: 143 € / Mitglied (netto)
  • 2002: 157 € / Mitglied (netto)

Siehe auch:

Beitragsbemessungsgrenze - Gemeinsamer Bundesausschuss - Gesundheitspolitik - Gesundheitsreform- Gesundheitswesen - GKV-Modernisierungsgesetz - Kassenärztliche Vereinigung - Krankengeld - Krankenkasse - Rezeptgebühr - Risikostrukturausgleich - Sozialwahl - Versicherungsfreiheit - Versicherungspflicht - Versicherungspflichtgrenze