Lebensgemeinschaft
Der Begriff Lebensgemeinschaft bezeichnet die Tatsache, dass sich meist zwei, manchmal auch mehr Personen zusammentun, um gemeinsam zu leben (Koresidenz). Darüber hinaus umfasst eine Lebensgemeinschaft meist eine wirtschaftliche Gemeinschaft, oft auch eine sexuelle Gemeinschaft. Es ist zu unterscheiden zwischen den "öffentlich angemeldeten" Lebensgemeinschaften (Ehe, Eingetragene Lebenspartnerschaft) und den "nicht angemeldeten", also nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Ehe
Die Ehe ist die weltweit am weitesten verbreitete Lebensgemeinschaft. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat oder eine Religionsgemeinschaft öffentlich (vor Zeugen) geschlossen wird. Das gegenwärtige Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und der meisten anderen Staaten ermöglicht nur Ehen zwischen einer Frau und einem Mann, im alltäglichen und behördlichen Sprachgebrauch sowie in traditionellen Ehedefinitionen häufig in einer nichtalphabetischen Reihenfolge ("Mann" vor "Frau"). Die Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Ehen wird rechtspolitisch diskutiert. Umgesetzt wurde sie beispielsweise im Eherecht der Niederlande.
Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als "Lebensgemeinschaft" bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in § 1353 BGB, enthalten. Dort heißt es: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Die Verknüpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knüpft hier deutlich an die Grundbestimmung des Römischen Rechts zur Ehe an. Deren zwei Varianten lauten:
- (Corpus Iuris Civilis, Institutionen, 1, 9, 1): "Nuptiae autem sive matrimonium est viri et mulieris coniunctio, individuam consuetudinem vitae continens" (Ehe aber, oder Heirat, ist eine Verbindung zwischen Mann und Frau, die ein unzertrennliches lebenslängliches Beisammensein zum Inhalt hat.)
- (Corpus Iuris Civilis, Digesten, 23, 2, 1 - Modestinus): "Nuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani iuris communicatio." (Ehe ist die Verbindung eines Mannes und einer Frau, und eine Vereinigung für das ganze Leben, die Gemeinschaft des göttlichen und menschlichen Rechts.)
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist im deutschen Recht die von einer Behörde beurkundete Verbindung eines gleichgeschlechtlichen Paares mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die so genannte nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft eines Paares, die (nur) auf einer privaten Übereinkunft beruht. Mann und Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann leben zusammen, ohne dass eine Heiratszeremonie durchgeführt wurde. Bei verfestigten heterosexuellen Lebensgemeinschaften spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften. An das Merkmal "eheähnlich " knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.
In Deutschland und anderen Ländern kommt in Abständen immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an eheähnliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen. Die Befürworter begründen dies vor allem mit Problemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, daß dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft sind im deutschen Recht nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher schon in den Ansätzen gescheitert.
Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, kann es sich in manchen Fällen auch um eine eheliche Beziehung handeln. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sog. "common law marriage"). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht alleine auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben.
Sonstige Lebensgemeinschaften
Auch sonstige - größere - Lebensgemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Personen gemeinsam leben. Häufig kommt hinzu eine gemeinsame politische, ökologische, ethische, religiöse, spirituelle Grundüberzeugung der Beteiligten, die sie durch ihr Zusammenleben praktisch umzusetzen versuchen. Derartige Lebensgemeinschaften sind zum Beispiel
- Kommunen,
- Kibbuz
- die in einem Kloster lebenden Nonnen und Mönche
- viele Wohngemeinschaften, soweit sie mehr als Zweckgemeinschaften sind
Verweise
Portal Zusammenleben & Sexualität
Andere Bedeutung von "Lebensgemeinschaft" in der Ökologie siehe Biozönose