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Anfechtung der Vaterschaft

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Anfechtung der Vaterschaft

Einführung

Ein Antrag auf Anfechtung einer Vaterschaft kann nur persönlich eingelegt werden, wenn eine Vaterschaft besteht - genauer gesagt: vermutet wird. Ziel der Vaterschaftsanfechtung ist es, diese bestehende Vaterschaft zu beseitigen. Ergebnis kann im Erfolgsfalle die Feststellung sein, dass ein bisher als Vater betrachter Mann nicht mehr rechtlich Vater ist.

Für die Kläger reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der bisherige Vater behauptet, er sei nicht der richtige Vater. Es müssen vielmehr Umstände vorgetragen werden, die an dem Bestehen der Abstammung erhebliche Zweifel wecken. Dies können sein:

  • Zweifel an der Ehelichkeit eines Kindes.
  • Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
  • Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem Verkehr mit der Mutter oder Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum.

Für nicht ausreichend - und dies ist höchst umstritten - wird meist das Vorliegen eines “Rechtswidrig eingeholten Privatgutachtens” gehalten (so z. B. Diedrichsen in Palandt “BGB § 1599 Rn. 5)

Ausschluss der Anfechtung

  • Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen. (§ 1600 Abs. 4 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB)
  • Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf)

Anfechtungsberechtigte

Die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:

  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,
  • der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Anfechtung durch den sog.. »biologischen Vater«),
  • die Mutter und
  • das Kind.

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