Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Feinstaubverordnung ist die umgangssprachliche Bezeichnung der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober 2006. Sie ist am 1. März 2007 in Kraft getreten.[1]
Ermächtigungsgrundlagen sind § 40 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (insoweit ist die Verordnung von der Bundesregierung erlassen) und verschiedene Ermächtigungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes (insoweit sind die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verordnungsgeber).
Es handelt sich um eine sog. "Artikelverordnung": Als ihr Artikel 1 enthält sie die Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV), Artikel 2 enthält verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung.
Der Zweck der Verordnung erschließt sich aus § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes dies vorsehen. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.
Diesem Zweck dient die 35. BImSchV: Sie regelt insbesondere
- die Einordnung von Fahrzeugen (Pkw, Lkw) in vier Schadstoffgruppen und die Ausnahmen und
- die Form und die Zuteilung von Plaketten entsprechend der Schadstoffgruppe
Ergänzend werden durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung neuen Verkehrszeichen eingeführt (s. u.).
Feinstaubplakette
Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese werden bei betroffenen Fahrzeugen (Pkw, Lkw) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht.
Erwerb
Die Feinstaubplaketten können für einen Beitrag von meist 5 € unter anderem bei den Zulassungsbehörden, den technischen Diensten wie TÜV, GTÜ, Dekra und den AU-berechtigten Werkstätten erworben werden. Hierzu ist, bei in Deutschland zugelassenen Kfz, die Vorlage des Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung notwendig; bei Lkw-Maut-pflichtigen Fahrzeugen auch durch die entsprechenden Dokumente. Es besteht keine generelle Pflicht zum Erwerb einer Feinstaubplakette.
In Berlin wurde, nicht zuletzt aufrgund der durch die Versäumnisse der Bundesverwaltung bedingte Verzögerung bei der Freigabe älterer Kat-PKWs, die Möglichkeit eingerichtet, die Plakette online zu bestellen und zugesandt zu bekommen [2].
Merkmale
Die Plaketten sind fälschungserschwerend und werden beim Versuch des Entfernens zerstört. Vor Aushändigung der Plakette wird das entsprechende Kfz-Kennzeichen mit einem lichtechten Stift in die Plakette eingetragen. Weitere Merkmale:
- Plaketten-Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet,
- Strichdicke der Umrandung: 1,5 mm
- Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm
- Schriftfeld: 60 x 20 mm
- Schrift: schwarz RAL 9005, lichtecht
- Plakettenfarbe: weiß RAL 9010, lichtecht
- lichtechte Farben der Untergründe
- Schadstoffgruppe 2: verkehrsrot, RAL 3020
- Schadstoffgruppe 3: verkehrsgelb, RAL 1023
- Schadstoffgruppe 4: verkehrsgrün, RAL 6024
Schadstoffgruppen
Grundsätzlich erhalten Benzin-Kfz ohne Katalysator, mit ungeregeltem Katalysator und mit dem US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 keine Plakette. Alle anderen Benzin-Kfz mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher erhalten eine grüne Plakette. Da Diesel-Kfz wesentlich höher am Feinstaubausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger.
Die vier Schadstoffgruppen werden in Anhang 2 der 35. BImSchV anhand der Anforderungen der verschiedenen emissionschutzrechtlichen EU-Richtlinien definiert. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle allerdings durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr pp. eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006 S. 867) Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch zu den bestehenden Emissionsklassen.
Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich z.B. herausfinden
- bei älteren Fahrzeugscheinen: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „zu 1“ und
- bei neueren Zulassungsbescheinigungen Teil I: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1“.
Schadstoffgruppe 1 | |
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Emissionsschlüsselnummern:
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Schadstoffgruppe 2 | |
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Emissionsschlüsselnummern:
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Schadstoffgruppe 3 | |
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Emissionsschlüsselnummern:
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Schadstoffgruppe 4 | |
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Emissionsschlüsselnummern:
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Alte Kat-Pkw und Freigabe durch EU
Für frühe GKAT-Fahrzeuge mit Schlüsselnummern 01, 02 sowie 77 war es seitens des Gesetzgebers anfangs versäumt worden, eine Zulassung bei der EU zu beantragen. Mittlerweile können jedoch auch diese Plaketten beantragt werden. Siehe auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr.61 vom 7. Dezember 2007; (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung). Diese die bislang gültige Regelung ergänzende Verordnung ist am 8. Dezember 2007 in Kraft getreten. Diese Neuregelung betrifft überwiegend Fahrzeuge, welche in den 80er und frühen 90er Jahren gebaut worden sind. Sofern diese Fahrzeuge mit einem sogenannten geregelten Katalysator (G-Kat) ausgerüstet sind, wird auch die grüne Plakette zugeteilt. [2]
Ausnahmen
Von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsverboten sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen:
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Roller, Motorräder).
- Mobile Maschinen und Geräte.
- Arbeitsmaschinen.
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.).
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung.
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen.
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.).
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
- Old- und Youngtimer, die entweder ein H-Kennzeichen haben und somit mindestens 30 Jahre alt sind, oder die mit roter „07er-Nummer“ bewegt werden.
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
Aktuell (April 2007) gibt es aus der CDU-Fraktion noch weitreichendere Forderungen nach Ausnahmen, u.A. für alle Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor.[3] Automobilclubs fordern, dass Fahrzeuge mit der alten, sechseckigen G-Kat-Plakette mindestens der Schadstoffgruppe 3, mit U-Kat-Plakette mindestens der Schadstoffgruppe 2 gleichgesetzt werden sollten.
Umweltzone

Die deutschen Kommunen dürfen in Ballungsräumen Umweltzonen einrichten, um in diesen die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Fahrzeuge, die nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Umweltzonen nicht einfahren bzw. sich in ihnen befinden.[4] Gibt ein Zusatzschild Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppe an (s.u.) dürfen diese Kfz einfahren, wenn die Plakette sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt ist.
Ein Stufenplan zu den entsprechenden Luftreinhalteplänen sieht eine Ausweitung des Fahrverbots in zeitlichem Rhythmus vor, so dass nach der ersten Stufe (Fahrverbot von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1) in einer zweiten Stufe auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten und in einer dritten Stufe auch die Fahrzeuge mit gelben Plaketten von einem Fahrverbot betroffen sein werden.
Ursachen für die Einführung
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO kommt es jährlich zu 370.000 vorzeitigen Todesfällen die auf eine hohe Feinstaubbelastung zurück zu führen sind.
Die EU-Luftqualitätsrichtlinie von 1999 schreibt eine Senkung der Feinstaubbelastung vor. In Deutschland gibt es eine ganze Reihe an Städten, bei denen in den letzten Jahren eine Überschreitung der Feinstaubrichtlinien gemessen wurde. Dazu zählen Städte wie München, Dortmund, Cottbus, Bremen, Berlin und viele mehr. Darauf hin hat man sich auf die Einführung einer Umweltzone geeinigt, die die Feinstaubbelastung eindämmen soll. Ab 2008 ist daher eine Umweltzone in Berlin geplant, die sich in den darauf folgenden Jahren verschärft.
Für die gesundheitlichen Schäden ist nicht nur der Feinstaub verantwortlich, sondern es entstehen auch Belastungen durch Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Benzol, Ozon und so weiter. Quellen der Belastung wurden unter anderem in alten Dieselfahrzeugen ohne Rußpartikelfilter und Benzinfahrzeugen ohne geregelten Kat ausgemacht.
Umweltzonen in Deutschland
Mehrere deutsche Großstädte hatten angekündigt, schon im Jahr 2007 Umweltzonen einzuführen. Durch teilweise unklare Vorschriften und fehlende Ausnahmeregelungen wurden diese Pläne jedoch auf 2008 (z.B. Stuttgart[5], Köln[6], Berlin [7]) oder einen unbestimmten Zeitpunkt (z.B. Düsseldorf[8]) verschoben. Problematisch ist der hohe bürokratische Aufwand, allein in Frankfurt rechnet der Verkehrsdezernent Lutz Sikorski (Grüne) mit 35.000 Sondergenehmigungen.[9]
Am 1. Januar 2008 wird in Berlin die Umweltzone eingeführt, wonach sich in dem durch die S-Bahn gezeichneten Innenstadtbereich nur Fahrzeuge mit Plakette bewegen dürfen. 80 % der in der Hauptstadt zugelassenen Fahrzeuge fallen damit unter die Regelung.
Die Stadt Köln führt zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ein: Das Innenstadtgebiet linksrheinisch sowie die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz und Mülheim werden dann ohne Plakette nicht mehr befahrbar sein.
Auch in der Stadt Hannover wird zum 2. Januar 2008 eine Umweltzone eingerichtet.[10] Begrenzt wird sie im Westen, Süden und Osten durch den Schnellstraßenring (West-, Süd- und Messeschnellweg) sowie im Norden durch die Straße Sahlkamp. Zunächst dürfen Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette diesen Bereich befahren, ab 1. Januar 2009 nur noch Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette, ab 1. Januar 2010 schließlich nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette; alle Busse sind allerdings generell ausgenommen.
Status quo Berlin
Durch den ersten Luftreinhalteplan von 1994–2000 konnte eine erfolgreiche Reduktion von Kohlenmonoxid und Schwefeldioxid erreicht werden. Das Hauptproblem in Berlin besteht vor allem in der Überschreitung der EU-Grenzwerte und Toleranzmargen hinsichtlich Feinstaub und Stickstoffdioxid. Im Jahr 2005 wurde an ca. 70 Tagen der Grenzwert überschritten. Um die zukünftige Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten zu können wurde der Berliner Luftreinhalteplan 2005–2010 beschlossen, der die Berliner Umweltzone als eine Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte enthält.
Gesundheitspolitische Aspekte
In Deutschland gibt es keinen nachgewiesenen Lungenkrebstoten, der allein auf Dieselrußpartikel zurückzuführen ist. Denkbar wären zwar chronischen Erkrankungen durch zu hohe Schadstoffbelastungen, aber selbst hier gibt es keine unabhängigen Studien. Auch Atemwegserkrankungen und Allergien sind bis heute nicht allein auf Schadstoffbelastungen durch Rußpartikel nachgewiesen worden. Selbst bei Ungeborenen ist noch kein direkter Zusammenhang durch zu hohe Feinstaubbelastungen hergestellt bzw. nachgewiesen worden. Alle veröffentlichten Schätzungen über Krankheits- oder Todesfälle im Zusammenhang mit zu hohen Feinstaubbelastungen sind unbewiesene Mutmaßungen und Hochrechnungen. Durch erfundene Zahlen, die meistens auch noch ohne jegliche Orts- und Zeitraumangaben veröffentlicht werden, soll in der Bevölkerung Panik erzeugt werden, um damit Zwangsmaßnahmen besser durchsetzen zu können.
Argumente gegen die Umweltzone
Ein Großteil der Feinstaubbelastung wird durch den Fernverkehr, Industrie und natürliche Quellen verursacht. Nur 11 %Quelle? werden durch den lokalen Verkehr verursacht. Des Weiteren führen Umweltzonengegner an, dass die Umweltzone nicht das geeignete Mittel zur Reduktion des Feinstaubs ist, da mit Hilfe dieser die Belastung nur um 2–3 %Quelle? gesenkt werden kann. Außerdem besteht die Problematik, dass nicht alle Fahrzeuge mit Filtern nachgerüstet werden können. Aus der Umweltzonenproblematik resultiert ein geschätzterBeleg? volkswirtschaftlicher Schaden von ca. 1 Mrd. €,von wem? der durch Kauf von Plaketten, Umrüstungen bzw. Neuanschaffung von Fahrzeugen entsteht. Das Problem hierbei ist nur, dass es keine schnell wirksame Alternative zur Umweltzone gibt, was auch die Gegner einräumen müssen.
Es gibt keine Regelung für die Besitzer eines Autos mit ungeregeltem Katalysator, denn diesen haben mittlerweile meist nur Fahrzeuge, bei denen die Aufrüstung auf einen G-Kat den Wert des Fahrzeugs übersteigt. Eine Ausnahmeregelung soll mit Kosten von 120€ das Fahren unrentabel machen und dient vor allem zur Motivation, aufzurüsten, ein neues Auto zu kaufen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.[11]
Verkehrszeichen
Die Feinstaubverordnung bewirkt eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Das bisherige Zeichen 270 (Verkehrsverbot bei Smog) wird durch die neuen Zeichen 270.1 und 270.2 ersetzt, die den Beginn und das Ende einer Umweltzone anzeigen. Hier gilt ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, sofern nicht bestimmte Ausnahmekriterien erfüllt werden. Zeichen 270.1 kann durch ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Fahrzeuge mit einer entsprechend angezeigten Plakette ebenfalls von dem Fahrverbot ausnimmt.
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270.1 – Beginn Umweltzone
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270.2 – Ende Umweltzone
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Zusatzzeichen 270.1 – Freistellung vom Verkehrsverbot
Verstoß
Wer ohne Plakette widerrechtlich in eine Umweltzone einfährt, soll mit einem Bußgeld von 40 € sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister belegt werden. Je nach Zusatzschild unterhalb der Zonenkennzeichnung kann die Einfahrt für Fahrzeuge mit roten und gelben Plaketten praktisch bereits jetzt untersagt werden.
Vor- und Nachteile
Das Thema wird in der Öffentlichkeit heftig diskutiert, hier gibt es eine Reihe von Fürsprechern und Gegnern. Teilweise sind die vorgebrachten Argumente auch widersprüchlich: während zum Beispiel von einer Seite der Automobilindustrie vorgeworfen wird, an der Verordnung Einfluss gehabt zu haben, um die Verkäufe anzukurbeln und Arbeitsplätze zu sichern[12], wehrt sich die Automobilindustrie gegen die Verordnung und sieht Arbeitsplätze gefährdet.[13]
Pro Feinstaubverordnung
- Einer EU-Studie[14] zu Folge, sterben jährlich 65.000 Menschen vorzeitig, bedingt durch Feinstaub. Studien der WHO, der Universität München und aus dem Ruhrgebiet[15] kommen unabhängig zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Feinstaubbelastung die Sterblichkeitsrate erhöht. Die Studien geben im Schnitt für Deutschland eine Verkürzung der Lebenszeit um rund 10 Monate an.
- Der Straßenverkehr ist Mitverursacher für die hohe Belastung durch Feinstaub. In London beispielsweise konnte durch Einführung einer Innenstadtmaut eine Verringerung des Straßenverkehrs um 18 % beobachtet werden, hieraus resultierte eine Verringerung des Feinstaubs um 12 %.[16]
Kontra Feinstaubverordnung
- Der Gelsenkirchener Umweltmediziner Prof. Ewers schätzt die Folgen von „Übergewicht, Bewegungsmangel oder Rauchen“ viel gravierender für eine Gesundheitsschädigung ein: „[…]dagegen können Sie Feinstaub wirklich vernachlässigen“.[17]. Der Grazer Pathologe Helmut Popper sieht ebenso keine große Gefahr, da ein Selbstschutz des Körpers existiere „Der Mensch habe […] im Laufe der Evolution Schutzmechanismen entwickelt.“[18]
- Der Sachverständigenrat für Umweltfragen bezifferte in einer Stellungnahme 2005 den Anteil der lokal erzeugten Auspuffabgase am Gesamtfeinstaub 11 %. Dazu kommen noch einmal 15 % aus lokal erzeugtem Abrieb und Aufwirbelungen. Trotzdem sind somit die lokal verkehrenden Kfz nicht die Hauptverursacher der Feinstaubbelastung.[19] Außerdem kommt eine Studie der Universität Duisburg-Essen[20] zu dem Ergebnis, dass punktuelle Fahrverbote (am Beispiel der B224 im Essener Norden) nur für das Umfahren dieser Gebiete sorgen. Längere Umwege erzeugen so in der Summe höhere Luftverunreinigungen und die Belastung verlagert sich in benachbarte Wohnbezirke.
Quellen
- ↑ BGBl. I (2006), Nr. 46, Seite 2218
- ↑ [1]
- ↑ Der Tagesspiegel online - 17.04.2007 - CDU will einheitliche Umweltzonen
- ↑ Bitte draußen bleiben! sueddeutsche.de 14.12.07
- ↑ Offizielle Homepage Stuttgart
- ↑ Informationen zur Umweltzone Köln
- ↑ Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin
- ↑ Amt für Verkehrsmanagement Düsseldorf
- ↑ Löcher in der Umweltzone Frankfurter Rundschau 7. August 2007
- ↑ Umweltzone und Ausnahmeregelungen in Hannover
- ↑ Ausnahmen für Anwohner ohne ALGII- Berechtigung
- ↑ Tagesspiegel: „Merkel fordert sparsamere Autos“
- ↑ SZ: „Die sparsamsten Autos sind Ladenhüter“
- ↑ CAFE CBA: Baseline Analysis 2000 to 2020
- ↑ Feinstaub-Studie: „Sterblichkeitsrate erheblich erhöht“
- ↑ Feinstaubreduktion in der EU
- ↑ WDR: Umweltmediziner Prof. Ewers
- ↑ ORF: „Feinstaub: Risiko für Gesundheit überschätzt?“
- ↑ SRU Stellungnahme, 2005
- ↑ WDR: „Feinstaub: Fahrverbote oft sinnlos“