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Domfreiheit

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Die Domfreiheit (oder Domimmunität) im Mittelalter war der unmittelbare Grund, rund um den Sitz des Bischofs, des Doms mit seinem Domkapitel. Dieser erstreckte sich zumeist nur wenige hundert Meter außerhalb der Gebäudegrenzen des Dombereichs und war in der Regel mit einer Ummauerung eingefasst (Domburg). Sie beinhaltete nicht den eigentlichen Kirchengrund. Dieser fällt unter den Begriff Hochstift.

Der Bereich der sog. Domfreiheit unterstand nicht der städtischen Gerichtsbarkeit, sondern der Dom hatte seine eigene Gerichtsbarkeit. Das betraf nicht nur die Geistlichkeit, sondern auch das Gesinde, welches auf den dem Dom angeschlossenen Wirtschaftsbereichen arbeitete. Dieser Bereich unterstand demzufolge auch nicht der städtischen Steuerpflicht. Innerhalb der Stadtmauern gab es also zwei eigenständige politische Herrschaften.

Dies führte in vielen Städten über die Jahrhunderte immer wieder zu Streiterien. Dies läßt sich z.B. in der Speyerer Chronik des Stadtschreibers Christoph Lehmann von 1612 verfolgen. So heißt es dort etwa: „Es hat sich viel und lange Jahr unversöhnliche Widerwärtigkeiten zwischen der Burgerschaft unnd der Clerisey Gesind in der Statt verhalten. Derhalben König Rudolph in obberberührten Vertrag sonderlich verordnet / wie derselben Rhat zu schaffen seyn solt.“

Spätestens mit der Reformation und der damit verbundenen Säkularisierung der Klöster hörte die Domfreiheit auf zu existieren. In den katholischen Gebieten blieb sie noch länger erhalten.

Beispiele heute noch relativ guterhaltener Domfreiheiten sind die zu Halberstadt, Hildesheim, Magdeburg, Merseburg, Münster, Naumburg (Saale) und Trier.