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Umweltinformationsgesetz (Österreich)

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Historische Entwicklung

Verbindliche Voraussetzungen für einen öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen wurden auf europäischer Ebene bereits 1990 mit der Richlinie 90/313/EWG der Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1009 geschaffen.

In Österreich wurde diese Richtlinie in Form des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 27. Juli 1993 in nationales Recht umgesetzt. Das UIG 1993 verlieh dem Einzelnem durch die Verpflichtung der Behörden und Ämter, ihre Umweltinformationen transparent zu halten, einen neuen Informationsanspruch im Sinne demokratischer Mitgestaltung.

Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen folgt der auch von Österreich gezeichneten und ratifizierten Aarhus-Konvention und gewährleistet das - nunmehr erweiterte - Recht jedes Antragstellers auf einfachen und umfassenden Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen.

Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten weiters, die Öffentlichkeit aktiv und umfassend zu informieren.

Mit der Novelle des Umweltinformationsgesetzes 2004, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, hat Österreich diese Europäische Richtlinie am 14. Februar 2005 auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt.

Siehe unter