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Kriegsdienstverweigerung

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Kriegsdienstverweigerung ist die Entscheidung einer Person, nicht am Kriegsdienst eines Staates teilzunehmen.

Überblick

Kriegsdienstverweigerung gibt es, seit Menschen gegen ihren Willen zu Militärdiensten und Krieg gezwungen werden. Bei fehlendem Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes, etwa in Diktaturen, Staaten mit einer Berufsarmee oder Staaten, die wegen eines bewaffneten Konflikts ein Kriegsrecht verhängt haben, wird Kriegsdienst oft in Form einer Desertion verweigert, die als Straftat verfolgt und geahndet wird. In Staaten mit einer gesetzlichen Wehrpflicht wird oft der Wehrdienst als Ausbildung zum Kriegsdienst verweigert: Dann spricht man auch von Wehrdienstverweigerung. Bezieht sich die Entscheidung auch auf Ersatzdienste, spricht man von Totalverweigerung.

Erst seit der Bildung von Nationalstaaten entstanden organisierte Bewegungen, die mit anderen bürgerlichen Freiheitsrechten auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung forderten. Dieses führten einige Staaten erstmals 1918 infolge des Ersten Weltkriegs ein. Seit 1945 wurde es in immer mehr Staaten als allgemeines Menschenrecht anerkannt, das in vielen demokratischen Rechtsstaaten gesetzlich geschützt und einklagbar ist.

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erhielt die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen 1949 erstmals den Rang eines Grundrechts, das sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergibt. Die Entwicklung und Ausgestaltung dieses Rechts auf dem Hintergrund der deutschen Geschichte behandelt der Artikel Kriegsdienstverweigerung in Deutschland.

1987 erkannte die Vollversammlung der Vereinten Nationen (UN) das Recht zur Verweigerung des Kriegstdienstes als internationales Menschenrecht an. Seither kämpft die UN-Menschenrechtskommission um seine überprüfbare Anwendung und rechtsstaatliche Geltung, die in vielen Mitgliedsstaaten der UN nicht gewährleistet ist. Auch in demokratischen Rechtsstaaten ist das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes meist an bestimmte Verfahren und Auflagen gebunden, deren Missachtung strafrechtliche Konsequenzen hat.

Geschichte

Spätantike

Das Christentum der ersten beiden Jahrhunderte sah den Militärdienst in der Regel als unvereinbar mit dem Getauftsein an. Denn die Taufe verpflichtete zum unbedingten Einhalten der Gebote Jesu (Mt 28,20 EU). Das biblische Zentralgebot der Nächstenliebe schloss für die Nachfolger Jesu jede eigene tötende Gewalt aus, besonders gegenüber Feinden (Mt 5,39.44 EU), zur Selbstverteidigung (Mt 10,10 EU) und Glaubensverteidigung (Mt 26,52 EU). Die Taufe wurde als „Fahneneid“ gegenüber Jesus Christus aufgefasst, so dass die freiwillige Meldung eines Getauften zum Soldatendienst in einer Berufsarmee − das Römische Reich kannte keine Wehrpflicht – als Abfall vom unbedingten Glaubensgehorsam galt (Canon Hippolytus 14,74). Auch wer als Soldat Christ wurde und dennoch Soldat blieb, musste mit Exkommunikation (Ausschluss) aus der Kirche rechnen (Canon Hippolytus 13,14; Basilius der Große, Brief 188).

Die Traditio Apostolica, eine frühchristliche Gemeindeordnung (um 200 n. Chr.), formuliert als Anforderung an die Taufbewerber (Katechumenen) im Satz 16:

Ein Soldat, der unter Befehl steht, soll keinen Menschen töten. Erhält er dazu den Befehl, soll er diesen nicht ausführen, auch darf er keinen Eid leisten. Ist er dazu nicht bereit, soll er abgewiesen werden. […] Der Katechumene wie auch der Gläubige, der Soldat werden will, muss abgewiesen werden, weil er Gott verachtet hat.

Bei vielen Theologen der Patristik findet man kritische Aussagen zum Soldatendienst und zum Krieg, der als zwangsläufiges Morden und Blutvergießen abgelehnt wurde: etwa bei Justin (Dialogus 110,3) und Cyprian (Ad Donat. 6). Tertullian lehnte zwar den Soldatendienst für Christen strikt ab, sah aber Kriege zum Erhalt des römischen Staates – und damit der Kirche – als notwendig an und schloss das kaiserliche Heer deshalb in die christliche Fürbitte ein. Origenes deutete eine mögliche Abschaffung aller Kriege durch Ausbreitung des christlichen Glaubens als Vision an (Contra Celsum VIII, 69f) und betonte die Sonderaufgabe der kirchlichen Amtsträger als „Priester und Diener Gottes“ im Unterschied zu Beamten und Soldaten als Diener der weltlichen Macht (ebd., 73ff). Damit bahnte er die spätere katholische Zwei-Stände-Ethik an, die nur noch besonders asketisch lebende Mönche vom Kriegsdienst trennte.

Gleichwohl wuchs der Anteil der Soldaten unter den Christen, so dass die letzte staatliche Christenverfolgung unter Kaiser Diokletian als Säuberung im römischen Heer begann. In dieser Lage verweigerten viele Christen den Kriegsdienst, z.B. der Märtyrer Maximilian, der am 12. März 295 hingerichtet wurde.

Die Konstantinische Wende (ab 313) drängte den ursprünglichen christlichen Pazifismus rasch in den Hintergrund. Kaiser Konstantin I. ließ die von der Kirche exkommunizierten Soldaten mit erhöhtem Rang ins römische Heer zurückkehren. Daraufhin schloss das Konzil von Arles (314) jeden Deserteur, auch den mit Gewissensgründen, vom Empfang der Sakramente aus. Athanasius und Ambrosius lobten den Dienst mit der Waffe für das Vaterland. Nach der Erhebung des orthodoxen Christentums zur römischen Staatsreligion (380) erließ Theodosius II. 416 ein Edikt, wonach nur noch Christen in die Armee aufgenommen werden durften.[1]

Damit wurde die Kriegsdienstverweigerung aus Glaubensgründen zur seltenen Ausnahme, die zudem von Staat und Kirche gemeinsam abgelehnt und später rigoros verfolgt wurde. Die 420 von Augustinus von Hippo formulierte kirchliche Lehre vom Gerechten Krieg rechtfertigte den Kriegsdienst von Christen und Nichtchristen. Sie blieb in zahlreichen Modifizierungen und Erweiterungen bis heute die maßgebende ethische Basis der Großkirchen für ihr Verhältnis zu Wehrdienst und Militäreinsatz.

Mittelalter

Hauptartikel: Friedenskirche (Konfession)

Im Mittelalter war Kriegsdienstverweigerung eine seltene Haltung unbedeutender christlicher Randgruppen wie der Katharer und Waldenser, die das Papsttum und katholische Herrscher als Ketzer verfolgten.

In der Reformationszeit kamen die Böhmischen Brüder und Teile der Täuferbewegung hinzu, darunter die Hutterer, Mennoniten, Quäker und Brethren („Brüder“). Ihre Verweigerung zum Kriegsdienst zwang etwa die Mennoniten noch im 20. Jahrhundert zu großen Wanderungsbewegungen, die sie über Russland in die USA und von dort nach Kanada und Südamerika führten. Nur in einzelnen Regionen wie dem Herzogtum Schleswig-Holstein erlaubte der Herzog ihnen 1623 die Nichtteilnahme am Waffendienst; auch Friedrich der Große sicherte den preußischen Mennoniten gegen ein Jahresentgelt von 5000 Talern die „ewige“ Befreiung von der Kantonalspflicht zu. Dafür wurden ihre Niederlassungs- und Bodenerwerbsrechte regional vielfach beschränkt.

Neuzeit

Gegen Ende des Dreißigjährigen Krieges erklärt das Agreement of the people 1647 erstmals jeden Zwang zum Kriegsdienst als Verletzung natürlicher Rechte des Menschen.[2]

Von christlichen Pazifisten wie den Quäkern und der Philosophie im Zeitalter der Aufklärung beeinflusst, entstanden seit der Bildung von Nationalstaaten mit einer allgemeinen Wehrpflicht um 1815 zuerst in den USA, Großbritannien und der Schweiz sogenannte Friedensgesellschaften. Diese bejahten auch die Kriegsdienstverweigerung als eine unter mehreren Möglichkeiten zur Durchsetzung einer internationalen Friedens- und Völkerrechtsordnung. Die etwas später entstandenen Friedensgesellschaften der Staaten Kontinentaleuropas dagegen lehnten die Kriegsdienstverweigerung bis 1914 meist ab. Dort praktizierten sie nur christliche Sekten wie die Adventisten, Duchoborzen, Evangelisten, Molkianer, Nazarener, Tolstojaner und Zeugen Jehovas. Alle diese Gruppen blieben zahlenmäßig unbedeutend und ohne Einfluss auf staatliche Politik.

Politische Wirkung erhielt die Kriegsdienstverweigerung im Zusammenhang der wachsenden europäischen Arbeiterbewegung. Die frühe Sozialdemokratie war theoretisch entschlossen, einen Krieg der europäischen Hegemonialmächte zu verhindern oder wenigstens nicht mitzutragen. Entsprechende Beschlüsse traf die Sozialistische Internationale wiederholt, besonders in den Jahren 1907, 1912 und 1913. In der Balkankrise von 1913 rief Rosa Luxemburg auf Massenkundgebungen der SPD zu Kriegsdienstverweigerung, Befehlsverweigerung und Widerstand gegen den absehbaren europäischen Krieg auf. Sie wurde deshalb wie andere Antimilitaristen während fast der gesamten Kriegsdauer inhaftiert.

Der Erste Weltkrieg drängte auch pazifistische Gruppen noch stärker in die Defensive und verringerte ihre Mitgliedszahlen erheblich. Die wenigen Kriegsdienstverweigerer wurden in allen kriegsbeteiligten Staaten verfolgt und oft schwer bestraft. Nur in Großbritannien entstand eine organisierte Verweigerungsbewegung, die politisch wirken wollte: die No conscription fellowship. Der radikale Flügel dieser Gruppierung verweigerte als Absolutisten auch jeden Ersatzdienst; diese frühen Totalverweigerer wurden besonders oft Opfer gerichtlich verhängter hoher Strafmaße.

Doch diese Bewegung erreichte, dass Kriegsdienstverweigerung aus ethischen und religiösen Gewissensgründen auch in anderen europäischen Staaten nach Kriegsende erstmals eine gewisse Anerkennung als individuell mögliche, nicht generell staatsfeindliche und strafbare Haltung erhielt. Dafür wurden in Skandinavien, den Niederlanden und der UdSSR ab 1918 Ausnahmegesetze geschaffen. 1921 entstand in Bilthoven die internationale Verweigererorganisation Paco, die sich 1923 in War Resisters International (WRI, deutsch Internationale der Kriegsdienstgegner) umbenannte. Bis 1939 wuchs ihre Mitgliedschaft langsam, aber stetig auf 54 Sektionen in 24 Ländern an. Diese unterstützen Verweigerer moralisch und finanziell, bekämpfen aber auch die allgemeine Wehrpflicht und streben die politische Beseitigung von Kriegsursachen an.

Zur Konferenz in Lyon am 1. August 1931, dem deutschen Antikriegstag, begrüßte Albert Einstein die Delegierten der WRI aus 56 Ländern mit den Worten:

Ich wende mich an Sie,... weil Sie diejenige Bewegung vertreten, die am sichersten die Abschaffung des Krieges verbürgt. Wenn Sie klug und mutig handeln, können Sie die wirksamste Gemeinschaft in der größten aller menschlichen Bestrebungen werden. Die Männer und Frauen, die Sie vertreten, können zu einer größeren Weltmacht werden als das Schwert. Alle Nationen der Welt sprechen von Abrüstung. Sie müssen sie lehren, mehr zu tun, als bloß davon zu sprechen. Die Völker müssen den Staatsmännern und Diplomaten die Abrüstung aus der Hand nehmen. Die Völker müssen die Abrüstung selbst verwirklichen.

In der Zeit des Nationalsozialismus drohte deutschen Kriegsdienstverweigerern schon vor Beginn des Zweiten Weltkriegs die Todesstrafe, die in tausenden Fällen vollstreckt wurde. Auf diesem Hintergrund wurde das Kriegsdienstverweigerungsrecht 1949 als Grundrecht in die bundesdeutsche Verfassung aufgenommen, welches jedoch, wie jedes andere Recht auch, unterschiedlich ausgelegt werden kann und wird.

Heutiges internationales Recht

Seit Gründung der UNO verbot die UN-Charta 1945 zunächst den Angriffskrieg bis auf zwei genau definierte Ausnahmefälle. Doch erst 1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die UNO-Vollversammlung mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.

Im August 2004 forderte die UN-Menschenrechtskommission die UN-Mitgliedsstaaten mit zwei Resolutionen auf, das KDV-Recht in ihrer nationalen Gesetzgebung bestehenden Menschenrechtsnormen gemäß zu regeln und einzuhalten. Bereits bestrafte Kriegsdienstverweigerer sollten beim Erreichen von Friedensschlüssen und Waffenstillständen nach militärischen Konflikten amnestiert und rehabilitiert werden.[3] Damit hat sich die Kriegsdienstverweigerung zwar seit 1987 als internationales Menschenrecht etabliert, das jedoch in vielen Staaten nach wie vor missachtet oder eingeschränkt wird.

Staaten ohne Kriegsdienstverweigerungsrecht

Staaten, die kein Kriegsdienstverweigerungsrecht kennen, sind heute u.a.:

  • Singapur
  • die Türkei.
  • Israel kennt nur ein eingeschränktes Kriegsdienstverweigerungsrecht für wehrpflichtige Frauen, während Kriegsdienstverweigerung von Männern als Befehlsverweigerung oder Desertion behandelt wird.

Einige Staaten, die für Friedenszeiten zwar ein Kriegsdienstverweigerungsrecht haben, schränken dieses in einer Kriegssituation durch das Kriegsrecht ein oder heben es ganz auf. Bei Zwangsrekrutierung bleibt Kriegsdienstverweigerern dann nur die Desertion, die staatlich verfolgt und bestraft wird. Verfolgte Kriegsdienstverweigerer, die sich der Strafe durch Flucht ins Ausland zu entziehen versuchen, werden dort oft nicht als politische Flüchtlinge anerkannt und erhalten auch und insbesondere in der Bundesrepublik, welche eine militärische Tradition hat, kein Asyl.

Menschenrechtsorganisationen setzen sich daher für den internationalen Schutz von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren ein. In Deutschland tut dies z.B. Connection e.V. Die Organisation erhielt dafür u.a. den Aachener Friedenspreis 1996.[4].

Staaten mit eingeschränktem Kriegsdienstverweigerungsrecht

In manchen Staaten, die ein grundsätzliches Kriegsdienstverweigerungsrecht haben, fehlen rechtsstaatliche Mindeststandards für dessen Wahrnehmung. Oft kann der Kriegsdienst nach einer Einberufung nicht mehr verweigert werden; der Ersatzdienst trägt auch militärischen Charakter und dauert viel länger als der Wehrdienst, so dass er einer Strafe für die Kriegsdienstverweigerung gleicht. Häufig werden den Einberufenen ihre gesetzlichen Möglichkeiten zur KDV nicht zugänglich gemacht. Dort führt diese vielfach zu Bestrafung und Inhaftierung.

Solche Mängel, die das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Kriegsdienstverweigerungsgrundrecht praktisch missachten, stellte ein Bericht von Amnesty International vom 15. April 1997 in 22 Staaten Europas fest. Viele dieser Staaten verhängten Haftstrafen gegen Verweigerer, darunter:

  • die Balkanrepubliken
  • Bulgarien: 10 Monate für einen Zeugen Jehovas 1996
  • In Griechenland wurden alle Kriegsdienstverweigerer vor Gericht gestellt und jährlich bis zu 100 davon zu Haftstrafen von bis zu vier Jahren verurteilt. Einigen erkannte man ihre bürgerlichen Rechte ab und verbot ihnen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung, zu wählen oder sich wählen zu lassen, als Beamte zu arbeiten, Geschäfte zu eröffnen und einen Reisepass zu erhalten. Dies traf besonders 300 bis 350 unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftierte Zeugen Jehovas. Das griechische Parlament lehnte seit 1994 vier Gesetzentwürfe für einen Zivildienst ab; der fünfte wurde angenommen und sah einen doppelt so langen Ersatzdienst vor wie der Militärdienst.
  • Russland: Einem Mönch wurden 1995 sieben Jahre Haft wegen Desertion angedroht, nachdem er trotz seiner vorherigen KDV zum Militär einberufen, dort misshandelt, von seinen Angehörigen aus dem Krankenhaus nachhause mitgenommen und erneut einberufen wurde.
  • In Österreich wurde der Zivildienst 1997 von acht auf 12 Monate verlängert und dauert damit vier Monate länger als der Wehrdienst. Er musste innerhalb einer Frist beantragt werden. Verweigerern, die ihren Antrag zu spät stellten und den Militärdienst nicht antraten, drohte Haft.
  • Frankreich gab Verweigerern nach der Einberufung keine Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung. Der Zivildienst dauerte mit 20 Monaten doppelt so lange wie der Wehrdienst. Verweigerer, die ihren Zivildienst nicht fristgerecht beantragten, wurden nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt; jedoch wurde bisher nur einer zu Gefängnis verurteilt.
  • Italien und Spanien gaben einberufenen Wehrpflichtigen keine Kriegsdienstverweigerungsmöglichkeit mehr.
  • Portugal bearbeitete Kriegsdienstverweigerungsanträge von bereits Wehrdienstleistenden erst nach dem Ende ihrer Militärzeit und erlaubte ihnen kein vorzeitiges Ausscheiden daraus. Der Ersatzdienst dauerte dort mit sieben Monaten fast doppelt so lange wie der Wehrdienst.
  • Die Schweiz ließ Kriegsdienstverweigerer eineinhalbmal so lang „dienen“ wie Soldaten.

In den meisten dieser Staaten kann die Weigerung eines Einberufenen, eine Uniform anzuziehen, zu mehrjährigen Gefängnisstrafen führen. Dies betraf in Frankreich bis 1995 bis zu 500 Zeugen Jehovas pro Jahr, die sich ordnungsgemäß in der Kaserne gemeldet hatten, dann aber das Tragen von Uniform und Waffen aus religiösen Gründen ablehnten. Auch Ersatzdienstleistende, die ihren Dienst aus Protest gegen die Dauer vorzeitig beenden, werden als Deserteure behandelt und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.[5]


Siehe auch

Einzelbelege

  1. Helmut Gollwitzer, Artikel Krieg und Christentum, in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Auflage, S. 67f
  2. Wolfgang Huber: Krieg, Kriegsdienst, Kriegsdienstverweigerung. In: Evangelisches Staatslexikon Band I, 3. erweiterte Auflage, Kreuz-Verlag, Stuttgart 1987, ISBN 3-7831-0810-1
  3. Resolution 2004/35 der UN-Menschenrechtskommision vom 16. Februar 2004 (pdf)
  4. Connection e.V.: Überblick über die Vereinsaktivitäten
  5. Claudia Oberascher, Amnesty Deutschland, Mai 1997: Kriegsdienstverweigeung in Europa. Ein Menschenrecht auf dem Prüfstand

Literatur

  • John W. Graham Kelley: Conscription and Conscience: A History 1916-1919. USA 1969 (englisch), ISBN 0678005079
  • Orhan Aldanmaz: Wehrdienstverweigerung als Menschenrecht. Roderer TB, 2006, ISBN 3897835487
  • Walther Bienert: Krieg, Kriegsdienst und Kriegsdienstverweigerung nach der Botschaft des Neuen Testaments. (1. Auflage 1952) Brunnen-Verlag, 2., erweiterte Auflage, Gießen/Basel 1985, ISBN 3-7655-9701-5