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Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen

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Internationale Transporte, die mit Lastkraftwagen durchgeführt werden, unterliegen der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (= CMR von franz. Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route), wenn das Abgangs- oder Empfangsland des Gutes ein CMR-Mitgliedstaat ist. Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung ist, dass die CMR nur ihre Gültigkeit besitzt, wenn Straßenfahrzeuge verladen werden. Das bedeutet, dass Container oder Wechselaufbau nicht als Fahrzeuge gelten.

Die Haftung erfolgt bei Güterschäden mit 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht) je kg Brutto-Rohgewicht als Gefährungshaftung, d.h. der eingetragene Frachtführer wird für schuldig erklärt. Er müsste sich Freisprechen um der Haftung zu entgehen. Eine Haftungserweiterung ist beispielsweise möglich, wenn eine Wertdeklaration, d.h. die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung, in den Frachtbrief eingetragen wurde oder qualifiziertes Verschulden vorliegt (vgl Art. 29 CMR, 435 HGB). Durch Eintragung der Deklaration wird auch das Frachtentgelt der Fracht erhöht.

Eine Haftung bei Lieferfristüberschreitung geht im CMR von einfacher Höhe der gezahlten Fracht aus. Es besteht ein Verbot der Umladung des Gutes. Wenn umgeladen wird handelt es sich um den Kombinierten Verkehr (siehe Kombinierter Verkehr). Güterfolgeschäden werden wie im HGB nicht ersetzt, können aber durch ein entsprechendes Lieferinteresse, also eine Eintragung des Lieferwertes (d.h. Eintragung des Warenwertes + Deckungslücke) im Frachtbrief abgedeckt werden. Frachtkosten werden gesondert zur Mindesthaftung ersetzt.

Auf dem CMR wird eine CMR-Klausel angegeben, welche besagt das die dargstellte Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt. Die Klausel soll nochmals die zwingende Geltung des CMR unterstreichen. Abweichende Regelungen sind nichtig. Die Klausel soll " die Abmachung der Bestimmungen der CMR auch vor Gerichten außerhalb der Vetragsstaaten sichern, indem sie diesen Charakter von vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gibt".

Der CMR-Frachtbrief enthält automatisch eine Sperrfunktion. Der Absender kann nur verfügen, wenn der sein Frachtbriefexemplar (das erste der drei Originale) vorlegen kann. Das Recht auf nachträgliche Verfügung erlischt mit der Ablieferung des Gutes. Somit kann die Zahlung gegen das erste Original des CMR-Frachtbriefes erfolgen.

CMR-Mitgliedsstaaten

Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Iran, Irland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland, Zypern. Stand 16. Oktober 2006 laut http://www.unece.org/trans/conventn/agree_e.pdf