Asylgerichtshof
Der österreichische Nationalrat hat am 5. Dezember 2007 beschlossen, in Österreich für Berufungen und Säumnisbeschwerden in Asylangelegenheiten einen Asylgerichtshof einzurichten. Dieser soll ab 1. Juli 2008 grundsätzlich letzte Instanz in Asylverfahren sein. Die Entscheidung wird durch (unabhängige und weisungsfreie) Berufsrichter gefällt werden (hauptsächlich in 2er-Senaten, in besonderen Fällen, wie etwa wenn im 2er-Senat keine Einigung erzielt werden kann oder bei sog. Grundsatzentscheidungen, ist die Entscheidung durch einen 5er-Senat vorgesehen; in bestimmten einfacheren Angelegenheiten auch durch einen Einzelrichter). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber des Verfassungsgerichtshofes, durch den betroffenen Asylwerber ist ausgeschlossen. Ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass eine Grundsatzentscheidung zu fällen ist, so ist die getroffene Grundsatzentscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der binnen sechs Monaten über deren Richtigkeit zu befinden hat. Wird die Grundsatzentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (als solche gilt auch, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht binnen sechs Monaten entscheidet), so ist sie für künftige gleichartige Fälle verbindlich. Als Besonderheit ist vorgesehen, dass über Antrag des Bundesminsters für Inneres eine Grundsatzentscheidung getroffen werden muss, aber der betroffene Asylwerber nicht die Möglichkeit hat, die Fällung einer Grundsatzentscheidung zu verlangen, was im Gesetzgebungsprozess für zahlreiche Diskussionen sorgte.