Zum Inhalt springen

Bundesrat (Schweiz)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 12. Dezember 2007 um 16:54 Uhr durch Nico b. (Diskussion | Beiträge) (Liste der Departemente und der aktuell zuständigen Bundesräte: Schreibt doch nicht so einen Unsinn hier hinein, Blcoher ist amtierender Vorstand des Justizdepartements, niemand anderes). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Der erste Bundesrat der Schweiz, gewählt am 16. November 1848
Aktuelle Besetzung v.l.n.r.: Doris Leuthard, Christoph Blocher, Moritz Leuenberger, Micheline Calmy-Rey, Pascal Couchepin, Samuel Schmid, Hans-Rudolf Merz, Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz

Der Schweizerische Bundesrat (franz. Conseil fédéral suisse, ital. Consiglio federale svizzero, rätoroman. Cussegl federal svizzer) ist die oberste exekutive Behörde und damit die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In der Schweizer Bundesverfassung ist er als die „oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes“ (gemäss Art. 174 BV) definiert. Die einzelnen Mitglieder werden ebenfalls „Bundesrat“ oder „Bundesrätin“ genannt; falls es aus sprachlichen Gründen nötig ist, zwischen der Behörde und dem einzelnen Mitglied zu unterscheiden, nennt man erstere auch „Gesamtbundesrat“.

Der Bundesrat unterscheidet sich teilweise erheblich von den Exekutiven, wie sie in anderen Demokratien bestehen: Es handelt sich um eine sogenannte Kollegialbehörde (Artikel 177, Absatz 1 der Bundesverfassung: „Der Bundesrat entscheidet als Kollegium). Diese setzt sich aus sieben völlig gleichberechtigten, von der Vereinigten Bundesversammlung fest auf vier Jahre gewählten Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat „als Ganzes“ (und nicht der Bundespräsident) ist zugleich nicht nur Regierungsgremium, sondern faktisch auch das Staatsoberhaupt der Schweiz; dabei beruht diese Funktion nicht auf einer expliziten Verfassungsbestimmung – die Verfassung definiert kein Staatsoberhaupt –, sondern darauf, dass dem Bundesrat gemäss seiner verfassungsrechtlichen Definition faktisch alle Aufgaben zugewiesen sind, die in anderen Staaten dem Staatsoberhaupt zukommen. Es ist im internationalen Vergleich sehr ungewöhnlich, dass ein Kollektiv als Staatsoberhaupt fungiert.

Bei der Schaffung des Bundesrates dienten das französische Direktorium der Revolutionszeit und antike griechische Behörden (→Archonten) als Vorbild.

Wahl

Alle vier Jahre – jeweils in der ersten Session des vom Volk neu gewählten Parlaments, also zu Beginn der vierjährigen Legislaturperiode – findet eine Gesamterneuerungswahl des Bundesrates statt. Dazwischen werden jährlich vom Parlament nur der Präsident und der Vizepräsident des Bundesrates für das kommende Jahr bestimmt. Falls ein einzelner Bundesrat vor Ablauf dieser „Amtszeit“ zurücktritt, wird – unter Umständen auch in einer Sondersession – ein Nachfolger gewählt, der sich aber bei der nächsten Gesamterneuerungswahl auf jeden Fall wieder zur Wahl stellen muss.

Wählbar ist grundsätzlich jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger. Bei jeder Wahl melden sich jeweils ein paar (mehr oder weniger „ernsthafte“) Bewerber aus dem „gewöhnlichen Volk“. [1] Im Laufe der Geschichte hat sich jedoch ein nicht leicht darzustellendes Wahlverfahren mit zahlreichen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln entwickelt, dessen Ziel eine möglichst ‚gerechte‘, ausgewogene Vertretung der Bevölkerung im Sinne der schweizerischen Konkordanzdemokratie ist.

Departementsprinzip

Die sieben Bundesräte regieren eigentlich gemeinsam über alle Geschäfte, aber in der Praxis stehen sie als „Departementsvorsteher“ je einem Bereich der Bundesverwaltung (→Departement) vor (Departementalprinzip) und sind dadurch vergleichbar mit Ministern anderer Länder; umgangssprachlich bzw. in den Medien ist die Bezeichnung „Minister“ für die Departementsvorsteher auch üblich. Einen Regierungschef mit Richtlinienkompetenz gibt es aber explizit nicht. Die Verteilung der Departemente wird jeweils nach der Bundesratswahl durch die Bundesräte selber vorgenommen, es gibt ausdrücklich kein Mitwirkungsrecht des Parlaments. Dabei wird nach dem „Anciennitätsprinzip“ vorgegangen: Der amtsälteste Bundesrat wählt zuerst sein Departement, anschliessend der Zweitälteste und so weiter. Dem neugewählten Bundesrat wird das verbleibende Departement zugeteilt. Darüber hinaus sind jedoch alle Bundesräte auch für sämtliche Geschäfte der anderen Departemente mit zuständig und haben dadurch erhebliche Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten.

Liste der Departemente und der aktuell zuständigen Bundesräte

Der Bundesrat wird durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin unterstützt. Dieser (diese) leitet die Bundeskanzlei, die Stabsstelle des Bundesrates.

Bundespräsident und Vizepräsident

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt aus den sieben Bundesräten den Bundespräsidenten sowie den Vizepräsidenten des Bundesrates für eine Amtsdauer von einem Jahr. Gemäss Tradition werden diese Positionen der Reihe nach allen Mitgliedern des Bundesrates übertragen. Ein neues Bundesratsmitglied wird üblicherweise erst zum Vizepräsidenten und anschliessend zum Bundespräsidenten gewählt, nachdem es unter dem Präsidium aller amtsälteren Kollegen gewirkt hat. Der Bundespräsident hat als erster unter Gleichen (→primus inter pares) keine erweiterten Rechte, sondern erfüllt Repräsentationsaufgaben als Stellvertreter des Gesamtbundesrates und leitet die Bundesratssitzungen. Insbesondere ist der Bundespräsident nicht das Staatsoberhaupt der Schweiz, obwohl er international oft so wahrgenommen wird. Im Jahr 2007 ist Micheline Calmy-Rey Bundespräsidentin und Pascal Couchepin Vizepräsident. Im Jahr 2008 wird Pascal Couchepin Bundespräsident, während der Vizepräsident / die Vizepräsidentin noch nicht gewählt ist (Stand Mittag 12.12.07).

Kollegialitätsprinzip

Die Beschlüsse des Bundesrates werden durch das Kollegium mit Mehrheitsentscheid getroffen und müssen dann vom zuständigen Departementsvorsteher vor Parlament und Öffentlichkeit auch dann vertreten werden, wenn dieser den getroffenen Entscheid eigentlich ablehnt (→Kollegialitätsprinzip). Dabei regelt die Bundesverfassung im Grunde nur die Form der Entscheidungsfindung (Artikel 177 Absatz 1: „Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.“), ohne sich zur Handhabung des Prinzips sonst, insbesondere zum Verhalten der Mitglieder des Bundesrats nach getroffenen Entscheiden, weiter zu äussern. Seit altersher wurde es ausnahmsweise als zulässig erachtet, dass ein Bundesrat eine vom Gesamtbundesrat abweichende Meinung öffentlich kundtut, wenn er sich auf Gewissensgründe beruft und das Geschäft im Übrigen nicht von ihm bearbeitet wird. Es ist in letzter Zeit jedoch immer öfter zu beobachten, dass einzelne Bundesräte Entscheide des Kollegiums mehr oder weniger offen zu desavouieren versuchen. So werden Sinn und Unsinn des Kollegialitätsprinzips auch immer wieder in den Medien und in politischen Gremien thematisiert.

Stellung und Kompetenzen

Bedeutsame Unterschiede zwischen Regierungsmitgliedern anderer Länder und den Schweizer Bundesräten bestehen darin, dass ein Bundesrat zugleich noch Teil des Staatsoberhauptes ist, und dass es keinen richtigen Regierungschef mit Weisungsbefugnis oder wenigstens Richtlinienkompetenz gibt. Dazu kommt die Tatsache, dass ein Bundesrat auf eine Periode von vier Jahren fest gewählt ist und somit auch einen demokratisch legitimierten Auftrag hat. Der Bundespräsident hat im Vergleich zu den übrigen Bundesräten selbst im äussersten Fall nur den Stichentscheid bei einer sonst unentschiedenen Abstimmung im Gesamtbundesrat.

Da ein parlamentarisches Misstrauensvotum in der Verfassung nicht vorgesehen ist, können Bundesräte während der Legislaturperiode nicht gestürzt werden. Auch eine Nichtwiederwahl eines amtierenden Bundesrates ist nicht üblich und geschah seit 1848 erst dreimal, zuletzt am 10. Dezember 2003, als Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold nicht wiedergewählt wurde. Daraus ergibt sich auch eine sehr lange Amtsdauer der Bundesräte (rund 10 Jahre im Durchschnitt). Die längstdienenden Bundesräte im 20. Jahrhundert waren Giuseppe Motta von 1911 bis 1940 und Philipp Etter von 1934 bis 1959. Da Bundesräte also de facto unabsetzbar sind und den Termin ihres Rücktritts nach eigenem Gutdünken bestimmen, haben sie eine viel stärkere Stellung inne als die Minister in anderen Ländern. Diese Macht wird allerdings eingeschränkt durch die direktdemokratischen Instrumente (→Initiative/Referendum) und die vertikale Gewaltentrennung (→Föderalismus).

Siehe auch

Quellen

  1. Warum nicht mal Bundesrat werden? Artikel aus dem Beobachter Nr. 24 vom 23. November 2007