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Insidertatsache

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Insidertatsache ist ein Begriff aus dem Bank- und Börsenwesen. Als Insidertatsache wird nach § 13 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes eine Information angesehen, welche

  1. nicht öffentlich bekannt ist,
  2. sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst bezieht und
  3. geeignet ist, im Falle eines öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

Beispiele für derartige Ereignisse können Großaufträge, Unternehmensfusionen, ein unerwarteter Gewinneinbruch, ein Forschungserfolg des Unternehmens und dergleichen mehr sein.

Es gibt Überlegungen des Gesetzgebers, den Begriff der Insidertatsache zu erweitern. Auch zukünftig eintretende Ereignisse oder Informationen über Wertpapieraufträge sollen demnächst als Insiderinformationen strafbewehrt sein, wenn sie eigennützig verwendet werden.

Siehe auch: Insider, Insiderpapier