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Emissionsrechtehandel

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Der Emissionsrechtehandel ist ein Instrument der Umweltpolitik mit dem Ziel Schadstoffemissionen mit minimalen volkswirtschaftlichen Kosten zu verringern. Die Idee des Emissionshandels wurde 1968 von John Harkness Dales entwickelt.

Wasserdampf aus den Kühltürmen eines Braunkohlekraftwerks bei Niederaußem

Theoretische Grundlagen

Grundidee

Die Grundidee für den Emissionsrechtehandel wurde 1968 von dem kanadischen Ökonomen J. H. Dales in seinem Buch Pollution, Property and Prices dargestellt und ist eine Weiterentwicklung des Coase-Theorem. Dales schlug vor, einen Markt für Verschmutzungsrechte einzurichten, um Gewässerverschmutzung durch Industrieabwässer zu begrenzen. Das revolutionär Neue an dieser Idee war, dass die Politik eine konkrete Obergrenze der Gesamtemission als Umweltziel direkt vorgeben kann.

Dafür muss zuerst eine Obergrenze für bestimmte Emissionen (z. B. Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Stickoxid) innerhalb eines konkreten Gebiets (regional, national, international) und eines konkreten Zeitraums (z. B. Kalenderjahr) politisch festgelegt werden. Dann werden entsprechend dieser Obergrenze Zertifikate ausgegeben, die zur Emission einer bestimmten Menge berechtigt. Wird z. B. für eine bestimmte Region eine Obergrenze von 100 Millionen Tonnen Kohlendioxid innerhalb eines Jahres festgelegt, so werden Zertifikate, die insgesamt zur Emission von 100 Millionen Tonnen Kohlendioxid berechtigen, ausgegeben. Diese Obergrenze kann in den folgenden Jahren schrittweise gesenkt werden. Da diese Zertifikate frei handelbar sind, wird der Preis für diese Zertifikate, durch die Nachfrage bestimmt. Emissionen die ohne Emissionsrecht erfolgen, werden mit einer Strafe belegt. Im englischen Sprachgebrauch spricht man auch von „cap and trade“.

Einordnung des Emissionsrechtehandel in das umweltpolitische Instrumentarium

Der Emissionsrechtehandel wird zu den marktwirtschaftlichen Instrumenten der Umweltpolitik gezählt. Ordnungsrechtliche Instrumente, wie Auflagen, Gebote oder Verbote gelten als sinnvoll wenn es darum geht, akute Umweltgefahren abzuwehren, stoßen aber schnell an ihre Grenzen wenn es darum geht, Umweltschäden langfristig zu reduzieren. So lässt sich z. B. ein Verbot Kohlendioxid zu emittieren, ordnungsrechtlich kaum durchsetzen, da dies einem kompletten Verbot fossiler Brennstoffe gleichkommen würde. Auch das viel diskutierte Verbot von Glühlampen ist umweltpolitisch fragwürdig, da einerseits die beabsichtigte Wirkung, Kohlendioxidemissionen zu vermeiden, nicht garantiert werden kann, z. B. weil Verbraucher Energiesparlampen länger brennen lassen, da diese weniger Strom brauchen. Andererseits ist diese Lösung nicht effizient, da z. B. in einem selten benutzten Abstellraum die Energieeinsparung zu gering ist, um die höheren Investitionskosten von Energiesparlampen zu rechtfertigen.

Marktwirtschaftliche Instrumente gelten als effizienter als ordnungsrechtliche Instrumente, weil diese dem Verbraucher Entscheidungsfreiheit lassen und nur der Verbraucher selbst seine konkrete Kostensituation kennt. Marktwirtschaftliche Instrumente können in Preis- und Mengenlösungen unterschieden werden. Zu den Preislösungen werden z. B. die Pigou-Steuer oder die Ökosteuer gezählt. Grundproblem bei diesen Instrumenten ist, dass die Lenkungswirkung im Hinblick auf das Umweltziel schwer vorauszusagen ist und ein falsch gewählter Steuersatz zu deutlichen Abweichungen vom Umweltziel führen kann.

Der Emissionsrechtehandel wird zu den Mengenlösungen gezählt, weil die Politik hier eine konkrete Menge für eine bestimmte Emission vorgibt. Somit entfällt die problematische Festlegung der Höhe des Steuersatzes und die Politik kann das Umweltziel direkt beeinflussen. Man spricht daher auch von einer hohen ökologischen Treffsicherheit des Emissionsrechtehandel.

Ausgabe der Zertifikate

Die Ausgabe der Zertifikate kann grundsätzlich in zwei Formen unterschieden werden:

  • Zuteilung durch die Politik
  • Versteigerung

Bei der Zuteilung durch die Politik wird politisch festgelegt wer wie viele Zertifikate erhält. Diese Ausgabeform ist nur sinnvoll, wenn es objektive Kriterien für die Zuteilung gibt, da sonst die Gefahr besteht, dass politisch einflussreiche Interessengruppen begünstigt werden. So können z. B. im Rahmen eines internationalen Emissionsrechtehandel, bei dem es darum geht, Schadstoffemissionen mit globalen Auswirkungen (z. B. Treibhausgase) auf die teilnehmenden Staaten zu verteilen, die Zertifikate z. B. entsprechend der Einwohnerzahl zugeteilt werden. Staaten mit einem hohen Verbrauch an fossiler Energie müssten dann Zertifikate bei Staaten mit geringem Energieverbrauch nach kaufen. Wirtschaftlich schwach entwickelte Staaten, die in der Regel einen verhältnismäßig geringen Energieverbrauch haben, könnten die Einnahmen durch den Emissionsrechtehandel, in moderne emissionsarme Technologien investieren. Diese Ausgabeform ist aufkommensneutral.

Gibt es keine objektiven Kriterien für eine Zuteilung durch die Politik, ist es sinnvoll, die Zertifikate zu versteigern. So kann z. B. das Recht, fossile Energieträger innerhalb eines Staates oder eines Staatenbundes auf den Markt zu bringen, an den Kauf von Zertifikaten gekoppelt werden, der dem Kohlenstoffgehalt des Energieträgers entspricht. Von der Abwicklung ist dies ähnlich wie die Erhebung einer Steuer. Anders als bei einer Steuer wird der Preis allerdings nicht von der Politik festgelegt, sondern bildet sich durch den Marktmechanismus.

Emissionshandel mit Treibhausgasen

Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass viele Schadstoffe nicht nur lokal wirken, sondern großräumig, so dass die Minderung von Emissionen nur über große geografische Räume betrachtet und bewertet werden kann.

Die anthropogene – vom Menschen verursachte – Emission von Treibhausgasen, also Gasen, die zu einer Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen, soll weltweit reduziert werden, um eine drohende Klimaveränderung noch abwenden zu können bzw. deren Fortschreiten auszubremsen.

Der „prominenteste“ Vertreter der Treibhausgase und gleichzeitig dasjenige mit dem mengenmäßig größten Ausstoß, ist Kohlendioxid (CO2). Im Hinblick auf die Klimaveränderung sind weitere Gase von Bedeutung, wobei manche trotz geringer Mengen einen großen Anteil am Treibhauseffekt haben. Die Bemessung dieses Anteiles geschieht mit Hilfe des sog. GWP-Wertes (GWP = Global Warming Potential), der, bei Betrachtung gleich vieler Moleküle eines Treibhausgases, angibt, um wie viel dieses schädlicher (also reagibler) ist als CO2, welches den GWP-Wert 1 aufweist. So ist der GWP-Wert von Methan ca. 23, der von Distickstoffoxid 296, und der von SF6 ist 22.200.

Klimarelevante Gase
Summenformel
Anteil am vom Menschen
verursachten Treibhauseffekt
Kohlendioxid CO2
64 %
Methan CH4
20 %
Distickstoffoxid N2O
6 %
Schwefelhexafluorid
Fluorkohlenwasserstoffe
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
u. a.
SF6

diverse

10 %

Deswegen ist im Kyoto-Protokoll, das die Bestimmungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen konkretisiert, vereinbart worden, wie viele dieser klimawirksamen Gase einzelne Länder bzw. Ländergruppen emittieren dürfen und zu welchen Minderungsschritten innerhalb eines bestimmten Zeitplanes sie sich verpflichten.

Mit dem herkömmlichen Instrumentarium (in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz) wären solche mengenmäßigen Ziele kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen. Theoretisch könnten die Verwaltungsbehörden jedem Unternehmen auf Antrag eine Erlaubnis für die Emission bestimmter Mengen klimawirksamer Gase erteilen. Neben rechtlichen Problemen, die eine solche Vorgehensweise hätte, spricht vor allem die Überlegung dagegen, dass die Minderung von Emissionen klimawirksamer Gase je nach Branche bzw. je nach industrieller Technik sehr unterschiedliche Kosten verursacht. Wer zu welchen Kosten wie viel Emissionen vermeiden kann, wissen jedoch die Unternehmen selbst sehr viel besser, weil sie ihre eigene Technik, ihre eigenen Prozesse und deren Weiterentwicklungsmöglichkeiten kennen.

Beispiele aus der Praxis

Datei:Treibhausgasemissionshandel.jpg
Vom Kyoto-Protokoll zum Handel mit Treibhausgasemissionsrechten in Deutschland: eine Übersicht

Umsetzung im Kyoto-Protokoll

Im Kyoto-Protokoll haben sich die unterzeichnenden Industrieländer auf eine weltweite Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen um 5,2 % gegenüber 1990 verständigt. Um den Einfluss der schwankenden Witterung bei der Prüfung der Zielerreichung zu begrenzen, wurde als Zielzeitraum 2008–2012 (Mittel) festgelegt. Die Europäische Union ist zusätzlich zu den einzelnen Mitgliedsstaaten auch beigetreten und hat sich bereit erklärt, ihre Emissionen von Treibhausgasen um 8 % (ca. 0,35 Mrd. Tonnen) gegenüber 1990 zu verringern. Dieses Reduzierungsziel wird auf die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich verteilt (burden sharing). Deutschland trägt mit etwa 75 % des europäischen Minderungsziels die Hauptlast und muss seine Treibhausgasemissionen um 21 % gegenüber 1990 reduzieren. Gemäß Art. 3 Abs. 8 des Kyoto-Protokolls hat Deutschland für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) das Basisjahr 1995 gewählt.

Zum Erreichen der Klimaschutzziele gelten mit der seit dem 13. November 2004 gültigen „Linking Directive“ drei flexible Mechanismen. Joint Implementation (JI) erlaubt Industrieländern (Annex-B-Ländern), untereinander Klimaschutzprojekte auf Kooperationsbasis durchzuführen, während man sich durch Clean Development Mechanism (CDM) die Förderung von bestimmten Projekten in Entwicklungsländern (Nicht-Annex-B-Ländern) anrechnen lassen kann. Das dritte und populärste Instrument ist das so genannte Emissions Trading (ET).

Der EU-Emissionshandel

Hauptartikel: EU-Emissionshandel

Der EU-Emissionshandel ist das weltweit erste multinationale Emissionshandelssystem und fungiert als Vorreiter eines möglichen weltweiten Systems im Rahmen des Kyoto-Protokolls.

Seit 1. Januar 2005 sind alle EU-Mitgliedsländer auf Basis der EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) verpflichtet, jeweils zu Beginn einer sogenannten Emissionshandelsperiode einen nationalen Allokationsplan (NAP) vorzulegen. Darin wird festgeschrieben wie viel Treibhausgase jeder größere Emittent des jeweiligen Landes in einem bestimmten Zeitraum (zum Beispiel 2005–2007) ausstoßen darf. Emittiert ein Unternehmen mehr als erlaubt, muss es Emissionsrechte zukaufen oder riskiert eine Strafe.

Die erste von zwei Emissionshandelsphasen gilt für den Zeitraum 2005 bis 2007 und umfasst lediglich den Ausstoß von CO2. Zudem ist nur ein Teil der CO2-Emittenten an die Richtlinie gebunden. In der zweiten Phase (2008–2012) sollen auch andere Treibhausgase, sowie weitere zunächst unberücksichtigte Wirtschaftssektoren in das System eingebunden werden. Zudem haben die EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz angekündigt sich zu diesem Zeitpunkt dem EU-Emissionshandelssystem anzuschließen.[1] Nach 2012 sollen laut Plänen der EU-Kommission dann sämtliche noch übrigen Treibhausgase und Sektoren wie der Flug- und Schiffsverkehr, sowie die Waldwirtschaft ebenfalls miteinbezogen werden.[2]

Für die Einbeziehung der Verbraucher, deren Emissionen nur schwer direkt erfasst werden können, wird die so genannte Kohlenstoff-Lizenz (Carbon Allowance oder Carbon swipe-card) diskutiert.

An der EEX ist der Preis eines Emissionszertifikats nach dem historischen Höchststand von rund 30 Euro im April 2006 immer weiter eingebrochen und stand am 01. Oktober 2007 auf 0,04 Euro.[3]. Die Lenkungseffekte durch den Emissionshandel während der ersten Phase waren auch wegen des Kursverfalls äußerst gering.

Der Internationale Emissionshandel

Der Internationale Emissionshandel (IET) ist im Artikel 17 des Kyoto-Protokolls geregelt und umfasst im Gegensatz zum EU-Emissionshandelssystem alle im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase (Kohlendioxid, CO2; Methan, CH4; Distickstoffoxid, N2O; Fluorierte Kohlenwasserstoffe, HFKW, FKW; Schwefelhexafluorid, SF6). Der am 1. Januar 2008 beginnende Handel findet, wiederum im Gegensatz zum EU-Emissionshandelssystem, zwischen den in der Anlage B genannten Parteien (OECD-Länder) statt, und nicht zwischen den Unternehmen. Diese sind:

Andere Beispiele für Emissionshandel

Andere Emissionshandelssysteme sind:

  • Der Voluntary Market, der vor allem in den USA und Kanada verbreitet ist, aber mit zunehmend klarer Definition des CDM an Bedeutung verliert
  • Chicago Climate Exchange, hierüber handeln insbesondere große Unternehmen, die kommerzielle Plantagen anlegen.


Bewertung

In einer Befragung amerikanischer Wirtschaftswissenschaftler, die in Unternehmungen, beim Staat und in Hochschulen tätig waren, stimmten um 1990 78 % der Befragten der These zu, dass Steuern und marktfähige Emissionszertifikate einen besseren Ansatz für die Beschränkung von Emissionen bilden, als die Festlegung von Schadstoffobergrenzen[4].

Als positiv wurde bewertet, dass sich der Emissionsrechtehandel administrativ verhältnismäßig einfach abwickeln lässt und dennoch effizient ist. Ein Ziel wird vorgegeben und nicht der (möglicherweise ineffiziente) Weg zum Ziel festgelegt. Auf diese Weise entsteht technischer Fortschritt hin zur besten Lösung (→ Verfahrensfortschritt).

Quellen

  1. Four States Set to Join EU Carbon Market, Planetark.com, 7. Dezember 2006
  2. EU Climate Change Policy, Rede des EU-Kommissars für Umweltpolitik Stavros Dimas im britischen Unterhaus, 21. November 2005
  3. EU Emission Allowances – Spotmarkt, European Energy Exchange (EEX)
  4. Richard M. Alston, J. R. Kearl, and Michael B. Vaughn, Is There Consensus among Economists in the 1990s? American Economic Review, May 1992, 203–209)

Literatur

Bücher

  • Larry Lohmann (Herausgeber): Carbon Trading. A Critical Conversation on Climate Change, Privatisation and Power. Herausgegeben von der Dag Hammerskjöld Foundation, Oktober 2006, http://www.thecornerhouse.org.uk/pdf/document/carbonDDlow.pdf
  • Wolf Fichtner: Emissionsrechte, Energie und Produktion. Verknappung der Umweltnutzung und produktionswirtschaftliche Planung. Erich Schmidt, Berlin 2004, ISBN 3-503-08385-5
  • Michael Lucht, Gorden Spangardt: Emissionshandel. Springer, Heidelberg 2004, ISBN 3-540-21005-9
  • Walter Frenz: Emissionshandelsrecht. Kommentar zum TEHG und ZuG. Springer, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-22818-7
  • Rolf Linkohr, Alexandra Kriegel, Beatrix Widmer: „Luftgeschäfte“ oder Wie der Handel mit Treibhausgasen die Energiepolitik verändert. etv, Essen 2002, ISBN 3-925-34939-1
  • Zenke, Schäfer: Energiehandel in Europa. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52443-5
  • Lutz Wicke: Beyond Kyoto – A New Global Climate Certificate System. Springer, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-22482-3
  • Raimund Körner, Hans-Peter Vierhaus: Treibhausgasemissionshandelsgesetz und Zuteilungsgesetz 2007. Kommentar, Beck, München 2005, ISBN 3-406-52551-2
  • Timo Hohmuth: Emissionshandel und deutsches Anlagenrecht. Carl Heymanns, Köln 2006, ISBN 3-452-26471-8
  • Zenke/Fuhr: Handel mit CO2-Zertifikaten. C.H.Beck, München 2006, ISBN 978–3406552458

Fachartikel

  • Alfred Endres, Cornelia Ohl: Kyoto, Europe? – An Economic Evaluation of the European Emission Trading Directive. In: European Journal of Law and Economics, 19: 17–39, 2005 ISSN 0929-1261
  • Uwe Lahl, Norbert Salomon, Camilla Bausch, Christine Lucha: Datengrundlage Emissionshandel in Deutschland. in: Wasser, Luft, Boden 48.2004, 3–4, S. 16–17, ISSN 0938-8303
  • Bernhard Kirchartz: Emissionshandel – Marktwirtschaft oder Ordnungsrecht? in: Wasser, Luft, Boden. 48.2004,6, S. 32–35, ISSN 0938-8303
  • Deutsche Industrie steht dem Emissionshandel gelassen gegenüber. in: Wasser, Luft und Boden. 49.2005,7–8, S. 40–43, ISSN 0938-8303

Siehe auch