Patent
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das ein ausschließliches Recht (Monopol) zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt.
Grundlagen
Patente sichern Personen oder Firmen Rechte an ihren Erfindungen, indem sie andere für die Dauer des Patentschutzes von deren Nutzung ohne die Zustimmung des Patentinhabers ausschließen. Im Gegenzug hierzu muss der Erfinder jedoch das Verfahren bzw. die Funktionsweise in einer Patentschrift offen legen (daher der Name "Patent" von lateinisch patere - "offen stehen", "offen liegen").
Dies unterscheidet das Patent vom Geschäftsgeheimnis, dessen Schutz alleine auf der Geheimhaltung des Wissens beruht.
Das Patentrecht dient somit der Entwicklung des technischen Fortschritts in zweierlei Hinsicht:
- Das ausschließliche Recht ermöglicht dem Patentinhaber die Gewinn bringende Verwertung der Erfindung, so dass die zum Teil sehr hohen Entwicklungskosten gedeckt werden können.
- Die Offenlegung sichert das Wissen der Allgemeinheit, so dass neue Erfindungen auf der Grundlage der patentierten gemacht werden können. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Wissen ferner Allgemeingut.
Allerdings kann ein zu weit gehender Patentschutz auch den Fortschritt behindern; insbesondere können Trivialpatente dazu führen, dass eine Einführung neuer Produkte wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen ein Patent (oder zu hoher Lizenzkosten) behindert wird. Dies ist ein Problem, das insbesondere in Verbindung mit Software-Patenten auftritt.
Schutzvoraussetzungen
Patente werden im Bereich des Europäischen Patentabkommens (EPÜ) für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. Art. 52 I EPÜ).
Erfindungen
Keine Erfindungen und somit nicht patentierbar sind Entdeckungen, also bereits existente Verfahren oder Gegenstände - hierunter fallen insbesondere Pflanzen oder Tierarten.
Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind z.B. Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, patentfähig, was oft fälschlicher weise als Patent auf Leben bezeichnet wird.
Erfindungen müssen ferner technischer Art sein. Daher sind wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Schöpfungen, Spielregeln, etc. nicht patentierbar (vgl. Art. 52 II EPÜ).
Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme, insbesondere im Bereich von Software-Patenten ist die Unterscheidung zwischen der (technischen) Computeranlage und der meist nicht technischen Software problematisch.
Gegenstände, die nicht als Erfindung patentierbar sind, können jedoch durch andere Schutzrechte geschützt sein, so lassen sich Pflanzensorten oder Tierarten nicht patentieren, können aber durch das Sortenschutzgesetz geschützt sein.
Neuheit
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört (Art. 54 I EPÜ), d.h. alles, was (zum Anmeldetag) nicht der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder sonst zugänglich war (Art. 54 II EPÜ).
Die Neuheit beurteilt sich nach der vollständigen Erfindung; es ist also unschädlich wenn einzelne oder alle Elemente der Erfindung bereits bekannt waren. Oft fehlt es dann jedoch an der Erfindungshöhe.
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).
Als "nicht neu" gelten jedoch auch frühere Patentanmeldungen, auch wenn diese noch nicht offen gelegt wurden. Dadurch genießt das frühere Patent Priorität.Wird also z.B. ein Patent am 8.1.2002 eingereicht und für die gleiche Erfindung am 9.1.2002 ebenfalls, dann kann für die Anmeldung vom 9.1.2002 kein Patent erteilt werden.
Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleicherten, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden. D.h. man kann ein Patent in Deutschland am 8.1.2002 anmelden und hat dann ein Jahr Zeit, bevor man das gleiche in allen anderen Ländern anmeldet. (In der Praxis weniger, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen.)
Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
Die Erfindung darf für den durchschnittlichen Fachmann (eine theoretische Gestalt) nicht nahe liegend sein. D.h. von diesem Fachmann kann man erwarten, dass er auf diese Lösung nicht sofort oder mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.
Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht evtl. die Möglichkeit über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein (Art. 57 EPÜ).
Dadurch sind insbesondere Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar oder nicht reproduzierbar sind.
Nicht als gewerblich anwendbar gelten ferner Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose (Art. 52 IV EPÜ).
Schutzwirkung
Die Schutzwirkung des Patentes erstreckt sich nur auf den gewerblichen Bereich, d.h. man kann jedes Patent für den persönlichen Gebrauch nachbauen. Weiterhin sind Nachbauten zu Versuchszwecken erlaubt. Was ein Versuch ist führt immer wieder zu Streit und diese Vorschrift wird eng ausgelegt. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die Zubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker.
Ansonsten wird durch ein Patent dem Patentinhaber das alleinige Recht eingeräumt, den Gegenstand herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Schutz auch auf Gegenstände, die mittels des Verfahrens hergestellt wurden.
Es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Die Laufzeit des Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab der Anmeldung, die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patent möglichst bald frei zu bekommen.
Sonstiges
Große internationale Firmen versuchen teilweise sich so viele Produkte und Verfahren wie möglich patentieren zu lassen, um sich eine bessere Position am Markt zu verschaffen. Andere melden ihr Wissen nicht an, um bspw. kein Wissen über Produktionsvorgänge nach außen dringen zu lassen. Wiederum andere publizieren ihre Erfindungen präventiv. Das heißt, sie machen es anderen unmöglich, Monopole an ihren Erfindungen zu erlangen, melden jedoch selbst kein Patent an, weil sie dies z.B. für unsinnig oder zu aufwändig erachten.
Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster, welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden.
Im Bereich der Software-Entwicklung ist es sehr umstritten, was alles patentierbar ist. Nach dem deutschen Recht ist Software bislang, anders als computerimplementierte Erfindungen nicht patentierbar, aber es besteht ein erheblicher Druck die Grauzone auszuweiten. Softwarepatente machen eine freie Entwicklung ohne Lizenzzahlungen an den Patentinhaber unmöglich. Unter dem Begriff Open Source arbeiten Software-Entwickler zusammen, die ihre Programme unter eine freie Lizenz wie die GPL stellen, damit sie ohne Probleme mit anderen Programmierern zusammen arbeiten können. (Die GPL ist eine Frage des (amerikanischen) Copyrights bzw. des (kontinentaleuropäischen) Urheberrechts, Software-Patente sind eine andere Geschichte.)
Weniger bekannt ist es, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. (Allerdings kann eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so den Standard zu torpedieren oder durch die Standardisierung mehr Einnahmen auf Kosten der Nutzer zu generieren.) Ebenso sind auch offene Standards massiv durch Patente bedroht.
Der volkswirtschaftliche Sinn von Patenten
Patente machen nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) höchstens dann Sinn, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:
- So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (z.B. 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (z.B. 6 Monate).
Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen. Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht regelmäßig das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte Patentfreibeuter, weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.
Bei liberalen Ökonomen ist das Patentsystem sehr umstritten. Fritz MAchlup plädierte 1958 in einem Bericht an den US Kongress für die Beibehaltung des status quo.
Übrigens: 90% aller angemeldeten Patente kommen nie wirtschaftlich zur Anwendung.
Siehe auch:
- Europäisches Patentamt
- Gebrauchsmuster
- Geistiges Eigentum
- Geschmacksmuster
- Halbleiterschutz
- Innovation
- Marke
- Patent auf Leben
- Software-Patent
- TRIPS
- Sperrpatente