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Verlobung

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Die Verlobung ist das Versprechen, seinen Verlobten bzw. seine Verlobte zu heiraten.

Recht

Rechtsnatur

Die rechtlichen Verhältnisse der Verlobung sind in Deutschland in §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein Eheversprechen.

Eingehung

Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Scheidung bereits eingeleitet sein mag.

Wirkungen

Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Ein etwaiges (ausländisches) zur Eingehung der Ehe verpflichtendes Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam.

Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Beispielhaft kommen hier nutzlose Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe zu nennen.

Dieselben Verplichtungen zum Schadenersatz treffen den Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des anderen Teils setzt.

Bei - auch einvernehmlichem - Unterbleiben der Heirat kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben worden sind. Eine Rückforderung (durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod aufgelöst wird.


Hinweis zu Rechtsthemen