Markenrecht (Deutschland)
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Überblick
Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler, soll bedeuten auf weltweiter, Ebene bestehen. Dementsprechend gibt es nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es daher im ersten Schritt erforderlich, den lokalen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.
Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen.
Falls dies nicht der Fall ist, muss im dritten Schritt die Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zugeschnitten werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung anhand der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation, damit der Markenanmelder in seinen künftigen Aktivitäten mit der Marke optimal abgesichert ist.
Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte Marke eine Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem betreffenden Markenamt hinterlegt werden. Mit erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens erhält der Anmelder eine Markenurkunde. Nun muss noch die dreimonatige Widerspruchsfrist abgewartet werden, bevor die Marke formell bestandskräftig wird und im Geschäftsverkehr verwendet werden kann – das ®-Zeichen wird nun dem Markennamen angefügt.
Begriff
Mit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) wird der Begriff der Marke gesetzlich wie folgt definiert:
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Niemals kann ein Produkt selbst die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar.
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihalteinteresse bestehen. Außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in praxi keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren.
Entstehung
Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung (sog. Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit (Notoritätsmarke). Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der sog. Kennzeichnungskraft der Marke. Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es sehr umfangreicher Maßnahmen bedarf, um eine Marke wirklich im gesamten Geltungsbereich durch Benutzung zu erlangen.
Siehe auch: Markenelemente, Markenartikel, Personenmarke, Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Literatur
- Paul Lange: 'Marken- und Kennzeichenrecht'. C. H. Beck. ISBN 978-3-406-52581-0.
- Karl-Heinz Fezer: Markenrecht. Beck Juristischer Verlag, 4. Auflage 2008 ISBN 3-406-53530-5.
- Ulrich Hildebrandt: Marken und andere Kennzeichen. Carl Heymanns Verlag 2006. ISBN 3-452-25540-9.
- Claudius Marx: Deutsches, europäisches und internationales Markenrecht. Luchterhand, 2. Auflage 2007. ISBN 3-472-06611-3.
Weblinks
- Volltext des Markengesetzes
- Markenverordnung – Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
- Schweizer markenrechtliche Entscheidungen
- World Intellectual Property Organization
- Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation (Markenklassen)