Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt
Vorlage:Urheberrechtsfragen-Intro
Änderung der Rechtslage wird nicht berücksichtigt
Ein Foto, das z.B. 1900 aufgenommen wurde, hatte damals einen gesetzlichen Urheberrechtsschutz von 5 oder 10 Jahren. Bevor sich diese Fristen drastisch änderten (in den 1930er Jahren) war das Foto bereits public domain. Diesen Sachverhalt habe ich auf der Webseite eines Rechtsanwaltes gefunden, konnte ihn aber in der WP bisher nicht dikutieren. --Goldi64 18:26, 19. Nov. 2007 (CET)
- Die neueren Schutzfristen gelten rückwirkend. So war es z. B. auch in Großbritannien, wo 50 Jahre pma galt, bis die EU-weite Regelung (70 Jahre pma) eingeführt wurde. -- ChaDDy 18:32, 19. Nov. 2007 (CET)
Kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Bild war also 20 oder 30 Jahre lang public domain,um dann wieder geschützt zu sein!?--Goldi64 18:41, 19. Nov. 2007 (CET)
- Ja. -- ChaDDy 18:45, 19. Nov. 2007 (CET)
Wenn dem nun so ist, dann drängt sich mit aktuell die Frage auf, warum die WP Schöpfungen älter als 100 Jahre akzeptiert. Die Künstler, die z.B. an den um 1900 erschienen Sammelbilder-Alben mitgewirkt haben, lebten zum Teil bis in die 1950er Jahre. --Goldi64 18:54, 19. Nov. 2007 (CET)
- Das ist eine Ausnahmeregelung. Die gilt nur dann, wenn der Uhrheber (und damit sein Todesdatum) nicht zu ermitteln ist. -- ChaDDy 18:56, 19. Nov. 2007 (CET)
Ich verweise doch noch mal auf eine Internetseite: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html unter 2.4 heißt es da (mit Quellenangabe): Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden. "Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden." --Goldi64 20:24, 19. Nov. 2007 (CET)
- Ein Wiederaufleben von Schutzfristen ist durchaus schon vorgekommen, vgl. §137f Urhg. --Isderion 21:08, 19. Nov. 2007 (CET)
- ... und Public Domain gab es im deutschen Recht noch nie... --RalfR → BIENE braucht Hilfe 23:46, 19. Nov. 2007 (CET)
- Stimmt, das kommt noch hinzu. ;) Das Gegenstück im deutschen Recht heißt "Gemeinfreiheit". -- ChaDDy 23:51, 19. Nov. 2007 (CET)
- ... und Public Domain gab es im deutschen Recht noch nie... --RalfR → BIENE braucht Hilfe 23:46, 19. Nov. 2007 (CET)
Leider hilft das aus meiner Sicht alles nicht richtig weiter. Ich habe inzwischen die anfänglich erwähnte Rechtsanwalts-Seite wiedergefunden. Da wird es doch wohl schon etwas konkreter!? http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html --Goldi64 10:15, 20. Nov. 2007 (CET)
- Bereits gemeinfrei gewordene Werke können durch Gesetzesänderung wieder einen Schutz erhalten. Es gilt aktuelles Recht. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 10:20, 20. Nov. 2007 (CET)
Ihr habt am Schluss sicher Recht, die letzte Übergangregelung (nach obiger Webseite) kann wohl so ziemlich alles blockieren:
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes, über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137f eingefügt durch Gesetz vom 23.06.1995, BGBl. I S. 842
Anmerkung: Wichtig: in Spanien gab es sehr lange Urheberrechtsschutzfristen (seit 1879 eine Schutzfrist von 80 Jahre p.m.a.), wovon auch alte Fotografien in Dtld. profitieren. --Goldi64 15:50, 20. Nov. 2007 (CET)
- In der deutschsprachigen Wikipedia handeln wir nach dem Schutzlandprinzip, was 70 Jahre pma. aussagt. Somit sind solche Dinge wie die 100 Jahre pma. in Mexico für uns uninteressant. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:57, 20. Nov. 2007 (CET)
- Hallo Goldi, unter Bildrechte findest du die Historie der Bildrechte in Deutschland.
- Im Verlauf kam es immer wieder zu Verlängerungen der Frist incl. Übergangsvorschriften.
- Ein Sonderfall ist die EU-Sache, die ggf. eine Gemeinfreiheit wieder aufhebt. Der Nutzer kann das Bild zwar dann weiterverwenden, muss aber nachträglich Entgelt entrichten. – Simplicius ☺ 19:34, 27. Nov. 2007 (CET)
Unverschämtheit
http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Lirer_baer.jpg Bots können nicht erkennen, was ein alter Holzschnitt ist, Menschen schon. Menschen sollten Bots kontrollieren, bevor sie Benutzer belästigen. Thomas Lirer als Hilfe zur Einordnung --Historiograf 19:25, 20. Nov. 2007 (CET)
- Der Bot wird erst aktiv, nachdem ein Benutzer manuell ein entsprechendes Tag gesetzt hat, du suchst das Problem an der falschen Stelle.--Wiggum 19:33, 20. Nov. 2007 (CET)
- (BK):Der Bot arbeitet nur eine Kategorie ab. In die Kategorie aufgenommen wurde er durch diesen Edit. --Isderion 19:36, 20. Nov. 2007 (CET)
- Der betreffende User war ich, Sorry. Christian Bier Rede mit mir! 22:54, 20. Nov. 2007 (CET)
Christian arbeitet derzeit sehr fleißig die PD-Kategorie ab und aktualisiert die Lizenzen (Danke!). Bei den vielen, vielen Bildern und den oft ungenauen und fehlenden Angaben (Quelle, Urheber und Grund, warum PD-alt...) kann es schon einmal vorkommen, daß er und der Bot Bilder monieren, die bei genauerem Hinsehen behalten werden können. Würden die fehlenden Informationen vom Hochlader nachgetragen werden, würde uns das bei der Abarbeitung der DÜP-Tageskategorien sehr viel Zeit ersparen. --Noddy 23:30, 20. Nov. 2007 (CET)
- Mich belästigt der Bot auch regelmäßig ;) Meist zu Recht, selten zu Unrecht. Das Abarbeiten birgt natürlich die Gefahr, daß man was übersieht - aber die Bilder werden ja nicht gleich gelöscht, ich habe oft "irgendwas" vergessen, von daher ist das aus meiner Sicht vollkommen ok. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:26, 21. Nov. 2007 (CET)
- Teilweise nervt der Bot echt. Vor allem ist die Benachrichtung krass gestaltet. Ohne die Rahmen usw. wäre es besser. – Simplicius ☺ 19:37, 27. Nov. 2007 (CET)
Screenshot-Lizenz von Valve
Benutzer:Avatar hat es geschafft, von Ubisoft eine allgemeine Lizenz für Screenshots aus ihren Spielen zu bekommen. Ich würde gerne probieren, so eine auch von Valve (hl, cs, tf, ...) zu bekommen, da sie bereits einmal Bilder für Steam (Software) lizenziert haben. Dazu habe ich den Text aus WP:TV leicht abgewandelt. Wenn er so in Ordnung ist, werde ich ihn denen mal vorlegen.
Hiermit erklären wir in Bezug auf Bilder aus jetzigen und zukünftigen Spielen und Produkten der Valve Corporation, dass wir die Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts sind.
Wir erlauben, die Bilder unter der freien Lizenz LIZENZ /den freien Lizenzen
[Hier bitte Auswahl gemäß http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzvorlagen_für_Bilder bzw. http://commons.wikimedia.org/wiki/Copyright_tags einsetzen und diesen Textteil zwischen den eckigen Klammern entfernen!]
zu veröffentlichen.
Uns ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, die Bilder gewerblich zu nutzen und zu verändern.
Uns ist bekannt, dass wir diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen können und kein Anspruch darauf besteht, dass die Bilder dauernd auf der Wikipedia eingestellt wird.
Uns ist bekannt, dass sich die Unterstellung unter eine freie Lizenz nur auf das Urheberrecht bezieht und es uns daher unbenommen ist, aufgrund anderer Gesetze (Persönlichkeitsrecht, Markenrecht usw.) gegen Dritte vorzugehen, die die Bilder im Rahmen der freien Lizenz rechtmäßig, auf Grund der anderen Gesetze aber unrechtmäßig nutzen.
DATUM, NAME DES RECHTEINHABERS
--Wladi001 17:24, 22. Nov. 2007 (CET)
- Eine juristische Person (eine Firma, ein Verein ...) spricht nicht in der ersten Person Singular (Ich-Form) sondern in der ersten Person Plural (Wir-Form).
- Im momentanen Text steht auch nicht, das die EMail an das OTRS-System soll. Eine Freigabe EMail in deinem Posteingang bringt juritisch nicht, die Doku im OTRS System wäre wessentlich besser.
- -- MichaelFrey 17:47, 22. Nov. 2007 (CET)
- Das mit der Email an OTRS wird im Begleittext stehen. Danke für die "Plural"-Anregung! Jetzt besser?
- Interessierung würde mich auch, was eigentlich passiert, nachdem Valve die Email an OTRS geschickt haben wird. Wird der Bearbeiter ein Template nach Ubisoft-Manier ( Vorlage:Attribution-Ubisoft auf Mediawiki) erstellen? Und wenn ja, wie erfahren wir normale Benutzer davon? --Wladi001 18:54, 22. Nov. 2007 (CET)
- "Uns ist bekannt, dass wir diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen können" ist juristischer Unsinn. – Simplicius ☺ 19:39, 27. Nov. 2007 (CET)
Deutsches Recht oder doch nicht deutsches Recht?
Oben hat mir ChaDDy bei den Ejakulationsbildern darauf hingewiesen, dass hier ja deutsches Recht herrscht. Einverstanden. Trotzdem seit ihr hier nicht überall konsequent. Als ich früher einmal gefragt habe, ob ich Schweizer Briefmarken veröffentlichen kann, hiess es, dass es ja nicht geht, da sie ja wegen schweizerischem Recht urheberrechtl. geschützt sind. Also dürfen nur Marken veröffentlicht werden, die in ihren Ursprungsländern ja nicht kopiergeschützt sind. So dürfen z.B. deutsche Birefmarken veröffentlicht werden, da sie im deutschen Recht nicht geschützt sind. Die gleichen Überlegungen werden auch für Münzen und Banknoten gemacht. - Aber was gilt nun? Ist eine schweizerische Briefmarke nach deutschen Recht nun auch geschützt, weil sie im schweizerischen Recht geschützt sind? Kann ich mir echt nicht vorstellen. - Also wenn hier konsequent deutsches Recht gilt, kann ich problemlos auch schweizerische Briefmarken veröffentlichen. Denn Briefmarke ist Briefmarke und deutsches Recht ist deutsches Recht. Right? --micha Frage/Antwort 19:49, 22. Nov. 2007 (CET)
- Na ja. Wenn du der Meinung bist, dass dich das deutsches Recht vor einer Anklage vor dem schweizer Gericht schützt nur zu. Denn genau da, bei einem schweizerischem Gericht, wird dich die schweizerische Post anklagen. Und die schweizerische Post, wird in der Hinsicht des Urheberrechtes auf schweizerischen Briefmarken, vor einem schweizerischen Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit siegen. Bobo11 19:56, 22. Nov. 2007 (CET)
- Wer sagt denn, dass ich es veröffentlicht habe. Könnte ja genauso gut ein Deutscher gewesen sein? - Und zweitens muss sich dann das Gericht auch für de.wikipedia.com verantwortlich sehen, bevor es überhaupt den Fall beurteilt. --micha Frage/Antwort 19:59, 22. Nov. 2007 (CET)
- Warum zum Teufel flammen in den letzten Tagen immer wieder Briefmarken-Fragen auf? Komisch das. (ist nicht als Vorwurf, nur als Verwunderung gemeint) Können wir die Antwort bitte noch eine gute Woche aussetzen? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 20:01, 22. Nov. 2007 (CET)
- Ich hätte da eine Briefmarke, die sehr gut zu einem Artikel passen würde. - Zweitens haben Briefmarken und auch Sondermünzen und Noten den Vorteil, dass dort manchmal Bilder von Personen abgebildet sind, an deren Konterfei man sonst nicht herankommt. Vergl. Pippi Langstrumpf. --micha Frage/Antwort 20:03, 22. Nov. 2007 (CET)
- Beispiel eines Geldscheins, der einen Artikel illustriert: Antoine de Saint-Exupéry --micha Frage/Antwort 20:19, 22. Nov. 2007 (CET)
- Und dies ist das Corpus delicti -> Schokobriefmarke, welches ich gerne im Artikel von Yves Netzhammer veröffentlicht haben will. Hat dies überhaupt SH? --micha Frage/Antwort 20:23, 22. Nov. 2007 (CET)
- Schweizer Münzen sind gemeinfrei (den betreffenden Paragrafen habe ich erst kürzlich gelesen, finde ihn aber nicht mehr :( ). Und die Domain "de.wikipedia.com" gibt es nicht. Ach ja, Schutzlandprinzip passt gut zu diesem Thema. -- ChaDDy 20:48, 22. Nov. 2007 (CET)
- Gelesen, aber nicht verstanden. Was ist nun genau die Aussage daraus? Bzw. was folgt für Schweizer Briefmarken? --micha Frage/Antwort 22:48, 22. Nov. 2007 (CET)
- Schweizer Münzen sind gemeinfrei (den betreffenden Paragrafen habe ich erst kürzlich gelesen, finde ihn aber nicht mehr :( ). Und die Domain "de.wikipedia.com" gibt es nicht. Ach ja, Schutzlandprinzip passt gut zu diesem Thema. -- ChaDDy 20:48, 22. Nov. 2007 (CET)
- Warum zum Teufel flammen in den letzten Tagen immer wieder Briefmarken-Fragen auf? Komisch das. (ist nicht als Vorwurf, nur als Verwunderung gemeint) Können wir die Antwort bitte noch eine gute Woche aussetzen? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 20:01, 22. Nov. 2007 (CET)
- Und was soll eine Klage vor einem Gericht in D-A-CH bringen? (Frage ich mich jedesmal)--Grim.fandango 22:52, 22. Nov. 2007 (CET)
- Bitte ein paar Tage warten! --RalfR → BIENE braucht Hilfe 22:53, 22. Nov. 2007 (CET)
- Äh, meinst du mich? Worauf warten? :-) --Grim.fandango 22:57, 22. Nov. 2007 (CET)
- Wie oben zu lesen, wird in ca. einer Woche ein Experte darüber befragt werden. --micha Frage/Antwort 22:59, 22. Nov. 2007 (CET)
- Noch ein Experte? Dann werden wir doch schätzungsweise noch 1,3 neue Meinungen zum Thema haben. --jha 02:36, 23. Nov. 2007 (CET)
- Wie oben zu lesen, wird in ca. einer Woche ein Experte darüber befragt werden. --micha Frage/Antwort 22:59, 22. Nov. 2007 (CET)
- Äh, meinst du mich? Worauf warten? :-) --Grim.fandango 22:57, 22. Nov. 2007 (CET)
- Die Frage ist auch, welche Gerichte überhaupt zuständig sind. Nicht jedes Gericht deklariert sich bei einer Klage automatisch für zuständig. Klagen können auch abgewiesen werden. Das ist eben auch abzuklären: Wer beurteilt wann was.--micha Frage/Antwort 22:56, 22. Nov. 2007 (CET)
- Bitte ein paar Tage warten! --RalfR → BIENE braucht Hilfe 22:53, 22. Nov. 2007 (CET)
- Wer sagt denn, dass ich es veröffentlicht habe. Könnte ja genauso gut ein Deutscher gewesen sein? - Und zweitens muss sich dann das Gericht auch für de.wikipedia.com verantwortlich sehen, bevor es überhaupt den Fall beurteilt. --micha Frage/Antwort 19:59, 22. Nov. 2007 (CET)
- @ Micha L., schalt mal dein Denkorgan ein. 1. Nicht Wikipedia wird verklagt, sondern der Hochlader also du. 2. Ein schweizer Gericht wird die Klage eines Schweizer Unternehmen's, welches einen klaren Verstoss gegen geltendes schweizer Recht einklagt nicht abweisen, nur weil der Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und das deutsche Gesetz was anderes sagt. 3. Die Klage wird an dem Unternehmenshauptsitz des klagenden Unternehmens eingereicht (man nennt sowas auch Gerichtsstand, welcher für jedens Unternehmen welches eine AG angegeben sein muss), und dieses Gericht wird die Klage, wenn berechtigt auch behandeln. 4. Es wird dich als erster Schritt kein ausländisches Unternehmen in Deutschland verklagen, wenn es dies im seinem Heimatland erfolgreich tun kann. 5. Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Rechtshilfeabkommen. Es wird also nichts mit verstecken vor den Schweizer Urteil, und vorallem vor der daraus resultierenden Rechnung.Bobo11 07:44, 23. Nov. 2007 (CET)
- Ich hoffe Du bist kein Anwalt, Deine Haftpflicht könnte das lesen und Dir kündigen. sугсго.PEDIA 10:40, 23. Nov. 2007 (CET)
- Ich würde mal einfach sagen, dass deine Interpretation von den herrschenden Rechten ziemlich falsch ist. Ich habe ja nur ein Jahr Rechtskunde im Studium gehabt. Aber so wie du es geschildert hast, läuft es garantiert nicht. Das habe ich noch mitbekommen --micha Frage/Antwort 03:18, 25. Nov. 2007 (CET)
Es in sehr vielen Zivilprozessordnungen der Erde ein Analogon zu § 32 ZPO, in allen diesen Staaten (und dort bei jedem sachlich zuständigen Gericht) kann man wegen URV nach nationalem Recht vergeklagt werden. Das ist so und die DACH-Fixierung dieses Webangebotes ist auf seine Zielpopulation (im Wesentlichen DACH zurückzuführen, Es ist immer besser im Ausland verklagt zu werden, als zu hause, diese Zivilurteile sind was UWG und StGB angeht nur sehr selten vollstreckbar. sугсго.PEDIA 10:47, 23. Nov. 2007 (CET)
- Kann sein das die Gefängnissstrafe usw. nicht vollstreckt werden kann. Aber denn per Gerichturteil zugesprochenen Urheberrechtsgebüren, wird du kaum ausweichen können. Vorallem nicht wenn es Europa intern ausgesprochen wurde. Der Punkt hier ist, der zweite Prozess, der dann in Deutschland durchgeführt würde, wird nicht die Urheberrechtsverlezung behandelt, sondern nur die Schadenersatzansprüche (sprich die ausstehenden Lizenzgebüren), und da hast du bei eine positiven Ersturteil betrefend Urheberrecht (wenn auch in einem anderen Land) schlechte Karten.Bobo11 16:00, 25. Nov. 2007 (CET)
Oh Mann, ist Schutzlandprinzip so unverständlich? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 16:05, 25. Nov. 2007 (CET)
- Es ist in der Tat unverständlich: Erster Satz: "Das Schutzlandprinzip ist ein kollisionsrechtlicher Grundsatz, wonach für Immaterialgüterrechte das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird." -> Hää? Das besteht nicht den Oma-Test, es besteht auch nicht dem Micha-Test. :-) Langsam übersetzt: "kollisionsrechtl." wird wohl meinen, wenn zwei unterscheidliche Rechtsysteme "kollidieren" wie z.B. .ch und .de. "Immaterialgüterrechte" bedeutet, alles was eben keine materiellen Güter sind, wie eben Urheberrechte, Markenrechte, Patente, etc. - Dann steht hier, "dass der Schutz des Staates anzuwenden ist, für wen den Schutz beansprucht wird." Das ist wieder nicht ganz klar, wird nun Schutz für .ch (die schweizerische Post, ihre Marken) oder für .de (de.wikipedia.org, hier wird veröffentlicht) beansprucht? Da kommt ein zweiter Satz: "(...), sondern zunächst nur aussagt, dass der Geltungsbereich eines nationalen Immaterialgüterrechts auf das entsprechende Staatsgebiet beschränkt ist." - d.h. das das schweizerische Urheberrecht nur auf das schweizerische Staatsgebiet beschränkt ist. Insofern gilt für die Bilder in de.wikipedia.org eigentlich nur das deutsche Urheberrecht. Da steht noch was: "Durch den Inländerbehandlungsgrundsatz erfolgt zunächst nur die Gleichstellung von In- und Ausländern und die Garantie von Mindestrechten (Assimiliationsprinzip). Er überwindet nicht die Verschiedenheit der nationalen Rechtssysteme, verhindert aber eine Kollision." das bedeutet, dass die Staaten Rechtsgleichheit für die Individuen wollen. D.h. wenn ich hier ein Bild einer Marke hochlade, habe ich dieselben Rechte und Pflichten, wie wenn dies ein Deutscher machen würde. Sonst wäre ja Rechtsungleicheit, wenn ich in der Schweiz dafür belangt werden würde und ein Deutscher aber nicht. Sowas wäre ja auch im krassen Gegenspruch zur Rechtsgleichheit ist, die ein wesentliches Grundrecht demokratischer Staaten und z.B. auch so in der Schweizer Verfassung verankert wurde. Right? Richtig verstanden? --micha Frage/Antwort 17:27, 25. Nov. 2007 (CET)
Hier eine etwas verständliche Version: [1]. Tadaaahh. D.h. also, wenn die Schweizerische Post Urheberschutz innerhalb de.wikipedia.org beantspruchen will, so gilt deutsches Urheberrecht (!). Und das ist vertraglich zwischen den Staaten definiert. D.h. auch wenn ich sowas machen würde (Bilder von Schweizer Briefmarken hochladen, z.B.) und sie würde vor ein Schweizer Gericht gehen, so herrscht deutsches (!) Urheberrecht. Lieber Bobo11, so ist das also ;-) --micha Frage/Antwort 17:35, 25. Nov. 2007 (CET)
Als Schweizer gilt für dich schweizer Recht, so auch beim Hochladen. Als Deutscher gilt für mich deutsches Recht. Ist das so schwierig? Wenn du dich als Schweizer in Deutschland befindest, gilt deutsches Recht, ebenso andersrum. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 17:43, 25. Nov. 2007 (CET)
- Woraus leitest du das ab? "Schwierig bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Handlungen im Internet, weil die Ubiquität des Internets die klare territoriale Zuordnung einer Verletzungshandlung zu einem bestimmten Schutzterritorium erschwert. Unterschieden werden unter anderem Ort der Tat, Angebotsstaat und Abrufstaat." Daraus z.B.? - Das ist doch nun eine Frage wie das die Schweizer Rechtsprechung handhabt... --micha Frage/Antwort 17:48, 25. Nov. 2007 (CET)
- Ich setzte mich da mal definitiv mit meinem Rechtsprofessor in Verbindung. Er soll mal sagen, wie er das sieht... --micha Frage/Antwort 17:52, 25. Nov. 2007 (CET)
[2] <- Ein wenig detailiertere Abhandlung. Da steht z.B. ein Kapitel "Schutzlandprinzip und Internet". Unter anderem steht dort auch: "Die Anknüpfung erweist sich hinsichtlich des widerrechtlichen Uploads noch als wenig problematisch. Entscheidend ist der Ort, an dem das Vervielfältigungsstück entsteht. Gleiches gilt für Vervielfältigungen, die von Surfern im Rahmen des Downloads vorgenommen werden. Das zentrale Problem in diesem Bereich ist die Frage, wo die Handlung des Zugänglichmachens eines Werkes zu lokalisieren ist." - Daraus ist klar, wenn ich ein Bild einer Marke uploade, für mich wesentlich ist, wie das ein Schweizer Gericht das Schutzlandprinzip interpretiert: Es kann a) sein, dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung kommt, weil es die Vervielfältigung (urheberrechtl. relevant) in Detschland sieht. Es kann b) sein, dass Schweizer Urheberrecht zur Anwendung kommt, weil es das Angebot dieser Bilder in der Schweiz sieht, oder das Uploaden als Verletzung des Urheberrechts interpretiert. Es kann c) sein, dass amerikansiches Recht zur Anwendung kommt, weil der Server in Florida steht und dort die Vervielfältigung sieht. - Wichtig ist für mich aber, dass deutsche Rechtsprechung, wie im unteren Abschnitt von Schutzlandprinzip („Nach deutschem Recht liegt der Handlungsort des Zugänglichmachens in Deutschland, wenn sich dort der Server befindet, auf dem das Werk dauerhaft angeboten wird. Deutschland ist auch dann ein Schutzland, wenn der betroffene Server im Ausland steht, im Inland jedoch ein Abruf des Angebots möglich ist.“ ) für mich nicht von Bedeutung ist. Aber was in der Schweiz Praxis in der Rechtsprechung ist, kann nur ein Schweizer Anwalt oder Rechtsexperte beantworten. Deshalb finden wir hier keine endgültige Anwort. --micha Frage/Antwort 18:07, 25. Nov. 2007 (CET)
Man kann auch einmal ganz nett fragen / Brief an die Post:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Ich schreibe sehr oft Artikel in Wikpedia. Für die Bebilderung von Artikeln hätte ich gerne einige Briefmarkenbilder veröffentlicht. Beim deutschen Recht sind Briefmarken als amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt. In der Schweiz ist ein ähnlicher Gesetzestext für Briefmarken nicht vorhanden.
Ich wollte Sie deshalb fragen, ob es möglich ist, einige der Bilder von Briefmarken auf dem Internet zu veröffentlichen. Die Bilder werden dann unter der Gnu-Lizenz für freie Dokumentation http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation gestellt. Sie müssen zwingend unter dieser Lizenz veröffentlicht werden, weil Wikipedia nur solche Inhalte zur Verfügung stellt.
Bitte geben Sie mir Bescheid, wie Sie das sehen und ob es möglich ist Schweizer-Briefmarken-Bilder in Wikipedia zur veröffentlichen.
Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Micha Rieser"
--micha Frage/Antwort 18:51, 25. Nov. 2007 (CET)
- Es sind auch andere Lizenzen möglich. -- ChaDDy 20:15, 25. Nov. 2007 (CET)
- Bsp.? cc-by-1.0/2.0/3.0? das ist ja in etwa dasselbe, oder? Sie müssen einfach einverstanden sein, dass andere Leute die Bilder gebrauchen und verändern dürfen...--micha Frage/Antwort 22:20, 25. Nov. 2007 (CET)
Antwort von 28.11.2007:
"Sehr geehrter Herr Rieser
Danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann.
Unter der Voraussetzung, dass die Inhalte auf Wikipedia offenbar zwingend unter der GNU-Lizenz veröffentlicht werden müssen, können wir Ihrem Begehren leider nicht entsprechen.
Die Freigabe der Bilder würde die vollständige Preisgabe der an uns abgetretenen Schutzrechte beinhalten. Dies liegt in keiner Art und Weise in unserem Interesse. Das Urheberrecht und dessen Nutzung zur Bearbeitung, Weiterverarbeitung und Verwendung zu gewerblichen Zwecken sind alles Dinge, die wir selber kontrollieren wollen!
Es tut uns Leid, Ihnen nicht den erhofften Bescheid geben zu können, zählen aber auf Ihr Verständnis.
Freundliche Grüsse
Peter Walther
Leiter Product Management"
--micha Frage/Antwort 00:23, 30. Nov. 2007 (CET)
- Die Frage, ob schweizer Briefmarken gemeinfrei sind, wird morgen geklärt werden. -- ChaDDy 14:37, 30. Nov. 2007 (CET)
Drei Fragen zu modifizierten Marken-Logos
- Auf einer Artikeldiskussion wurde der Vorschlag unterbreitet, dieses Logo durch eine "[bearbeitete,] sauberere Version" [3] zu ersetzen. IMO gibt es dafür rein rechtlich kein Hindernis, da die Vorlage nicht unter dem Urheberrechtsschutz steht, richtig?
- Angenommen, dieser Schriftzug sei so alleinstehend nicht vorzufinden, sondern wäre aus einem komplexeren Logo mit Schöpfungshöhe (wie beispielsweise dieses hier) herausgelöst worden: Kann man einen solchen Schriftzug in der WP nutzen?
- Könnte man diesen Schriftzug nutzen, wenn er aus einem Emblem ohne SH gelöst würde?--141.84.69.20 04:16, 24. Nov. 2007 (CET)
- Zu 1. Ja, das ist kein Problem, das Logo zu bearbeiten. 2. Den Schriftzug kann man so wie er ist verwenden. -- ChaDDy 04:34, 24. Nov. 2007 (CET)
- Sicher? Ich kann jedes Werk einfach so unter Schöpfungshöhe drücken?--141.84.69.20 17:55, 24. Nov. 2007 (CET)
- Nein, kannst du nicht. Aber diese beiden Logos haben keine Schöpfungshöhe. -- ChaDDy 18:07, 24. Nov. 2007 (CET)
- Bei Punkt zwei ist genau dies die Prämisse, dass die Schrift aus einem Logo mit Schöpfungshöhe stamme. Ich habe die zweite Frage nun als singulären 3. Punkt definiert.--141.84.69.20 18:20, 24. Nov. 2007 (CET)
- Nein, kannst du nicht. Aber diese beiden Logos haben keine Schöpfungshöhe. -- ChaDDy 18:07, 24. Nov. 2007 (CET)
- Zu 3. Dann auf jeden Fall, weil das Gesamtwerk ja schon gemeinfrei ist. -- ChaDDy 19:03, 24. Nov. 2007 (CET)
Dann steht ja nur noch Punkt 2 offen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 141.84.69.20 (Diskussion • Beiträge) 19:09, 24. Nov 2007) -- ChaDDy 19:26, 24. Nov. 2007 (CET)
- Ein Werk iSd Urheberrechts ist mehr als die Summe seiner Teile, im Umkehrschluss ist auch nicht jedes Partikel eines geschützten Werkes selbst geschützt. Die Frage kannst du dir selbst beantworten: Ist der Schriftzug "Sony" urheberrechtlich geschützt, weil er auf einem geschützten Albumcover klebt (Was zweifellos millionenfach der Fall ist)?--Wiggum 19:23, 24. Nov. 2007 (CET)
- Partikel und zentrales Element sind zwei paar Schuhe. Die Bearbeitung eines Werkes liegt doch beim Urheber. Oder fällt das irgendwie (glaub ich eher nicht) unter Zitat?--141.84.69.20 18:49, 27. Nov. 2007 (CET)
Bitte um mehr Transparenz bei Fragen der Schöpfungshöhe
Ich bemühe mich in dieser Löschdiskussion gerade, an einem beispielhaft ausgewählten Bildschirmfoto des Betriebssystems OS/2 die Frage der Schöpfungshöhe zu klären. ChaDDy behauptet vereinfacht ausgedrückt (zumindst habe ich ihn so verstanden), dass Software grundsätzlich keine Schöpfungshöhe aufweist, weil sie technisch bedingt immer so aussehen muss, wie sie aussieht. Software wäre demnach nichts weiter als ein Gebrauchsgegenstand.
Ich kann das nicht nachvollziehen. In erster Linie verstehe ich nicht, warum hier in der deutschsprachigen Wikipedia immer so zurückhaltend mit Bildschirmfotos umgegangen wird, wenn ChaDDys Definition zufolge praktisch keines davon Schöpfungshöhe aufweist. Ich bitte um Aufklärung, denn inzwischen bin ich nur noch verwirrt. (Bevor jemand fragt: Ja, ich habe Schöpfungshöhe gelesen – mehrfach. Nein, das hat mir nicht weiter geholfen, denn dort steht nur lapidar, dass das für den Laien angeblich nicht nachvollziehbar wäre.) --TM 15:30, 25. Nov. 2007 (CET)
- Na ja, hier ist nun mal eine allgemeine Vorsicht betreffend freier Lizenzierung angebracht, da das Bild eben eine unfrei Software auf welche Urhberrechtlich belastet ist zeigt. Das das Bild ggf. für eine Enzyklopädie benutzbar wäre streitet ja niemand ab. Wir lizenzieren nun mal eben nicht nur für Enzyklopädie nutzbar. Da liegt der Hacken an der Sache, da wir kein fair use wollen. Könnte ggf unter ungenügende Schöpfungshöhe fallen, dass allerding ist immer eine Einzelfall entscheidung. Also das wird nix mit Ja/Nein Antwort, es sei denn du bestehts darauf dan wird sicher eine Nein. Bobo11 15:53, 25. Nov. 2007 (CET)
- Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt. Ich erwarte keine grundsätzliche Ja/Nein-Antwort. Was ich suche, ist ein nachvollziehbarer Katalog von Kriterien, anhand derer jeder zumindest tendentiell selbst entscheiden kann, ob das von ihm hochgeladene Bild Schöpfungshöhe erreicht oder nicht. Zur Zeit ist es leider so, dass Diskussionen zu einzelnen Bildern häufig mit einem lapidaren, meist völlig unbegründeten Kommentar der Art „das hat keine Schöpfungshöhe“ abgewürgt werden. Das ist willkürlich, intransparent und in meinen Augen untragbar für das Projekt „freie Enzyklopädie“. --TM 16:23, 25. Nov. 2007 (CET)
- PS: Die Diskussion direkt unter dieser zeigt gut, was ich meine. Irgend jemand behauptet einfach nur „hat keine Schöpfungshöhe“ und damit ist die Sache für alle erledigt. Was soll das? --TM 17:16, 25. Nov. 2007 (CET)
- Soll ich jedes Mal ausfhürlich begründen, weshalb? Der Benutzer hat gefragt, ob die Grafik Schöpfungshöhe hat. Er hat keine Dissertation über das Urheberrecht verlangt. -- ChaDDy 17:18, 25. Nov. 2007 (CET)
- Kurz: Ja. Wie ausführlich du bist, ist deine Sache, aber ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz ist in einem Problemfeld, in dem „es breite Grauzonen gibt“, unabdingbar. --TM 17:28, 25. Nov. 2007 (CET)
- Soll ich jedes Mal ausfhürlich begründen, weshalb? Der Benutzer hat gefragt, ob die Grafik Schöpfungshöhe hat. Er hat keine Dissertation über das Urheberrecht verlangt. -- ChaDDy 17:18, 25. Nov. 2007 (CET)
- (BK)Du hast mich vollkommen falsch verstanden. Meine Argumemtation bezieht sich direkt auf den in der Löschdiskussion zur Löschung vorgeschlagenen Screenshot. Eine allgemeine Aussage zu allen Screenshots kann nicht getroffen werden, da dazu eine Einzelfallentscheidung nötig ist. @Bobo11: Kannst du dich bitte so ausdrücken, dass man dich versteht? „das Bild eben eine unfrei Software (..) ist“ gibt für mich keinen Sinn. Und auch der Rest deiner Aussage ist eher unverständlich, mal von den Tippfehlern abgesehen... -- ChaDDy 16:24, 25. Nov. 2007 (CET)
- Ich fürchte, du hast mich ebenfalls falsch verstanden (siehe meine obige Antwort). Dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handeln muss, ist mir völlig klar. Was ich kritisiere, ist, dass eben diese Einzelfallentscheidungen für niemanden nachvollziehbar sind. Du behauptest, dass die Zusammenstellung in dem hier beispielhaft diskutierten Bildschirmfoto nicht individuell wäre. Ich sage im Gegenteil, dass genau diese Zusammenstellung von Farben, Symbolen, Schriftarten, Mauszeigern, Fensterrahmen usw. die schöpferische, individuelle Leistung ist, die das Look and Feel des Betriebssystems OS/2 ausmacht. Die vom Anwender evtl. nachträglich veränderte Anzahl oder Position der Icons spielt dabei keine Rolle.
Da fällt mir ein: Weiß eigentlich jemand, ob IBM die Benutzungsoberfläche von OS/2 als Gebrauchsmuster hat schützen lassen?--TM 16:45, 25. Nov. 2007 (CET)
- Ich fürchte, du hast mich ebenfalls falsch verstanden (siehe meine obige Antwort). Dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handeln muss, ist mir völlig klar. Was ich kritisiere, ist, dass eben diese Einzelfallentscheidungen für niemanden nachvollziehbar sind. Du behauptest, dass die Zusammenstellung in dem hier beispielhaft diskutierten Bildschirmfoto nicht individuell wäre. Ich sage im Gegenteil, dass genau diese Zusammenstellung von Farben, Symbolen, Schriftarten, Mauszeigern, Fensterrahmen usw. die schöpferische, individuelle Leistung ist, die das Look and Feel des Betriebssystems OS/2 ausmacht. Die vom Anwender evtl. nachträglich veränderte Anzahl oder Position der Icons spielt dabei keine Rolle.
- Selbst wenn es als Gebrauchsmuster geschützt ist, ist es gemeinfrei. Das Gebrauchsmuster kann also außer Acht gelassen werden. Weshalb der Screenshot keine Schöpfungshöhe hat, habe ich jetzt mehrfach ausführlich dargestellt, irgendwann verliere ich die Lust... -- ChaDDy 16:48, 25. Nov. 2007 (CET)
- Unter „ausführlich“ versteht wohl jeder etwas anderes. Du reduzierst das Bild auf ein paar gemeinfreie Elemente, die deiner Ansicht nach lediglich zweckmäßig ausgewählt und zweckmäßig angeordnet wären. Das trifft jedoch auf so gut wie jede Software, also auch auf so gut wie jedes Bildschirmfoto zu. Wo ist die Grenze? Auf diese Frage habe ich bisher leider nirgends eine Antwort finden können. --TM 17:11, 25. Nov. 2007 (CET)
- Anderes [= höhere Schranke für SH] gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung - Der Screenshot zeigt einen Gebrauchsgegenstand mit wenig künstlerischer Formgebung, kann also bleiben; da ist noch Freiraum nach oben.--141.84.69.20 17:47, 25. Nov. 2007 (CET)
- Unter „ausführlich“ versteht wohl jeder etwas anderes. Du reduzierst das Bild auf ein paar gemeinfreie Elemente, die deiner Ansicht nach lediglich zweckmäßig ausgewählt und zweckmäßig angeordnet wären. Das trifft jedoch auf so gut wie jede Software, also auch auf so gut wie jedes Bildschirmfoto zu. Wo ist die Grenze? Auf diese Frage habe ich bisher leider nirgends eine Antwort finden können. --TM 17:11, 25. Nov. 2007 (CET)
- Selbst wenn es als Gebrauchsmuster geschützt ist, ist es gemeinfrei. Das Gebrauchsmuster kann also außer Acht gelassen werden. Weshalb der Screenshot keine Schöpfungshöhe hat, habe ich jetzt mehrfach ausführlich dargestellt, irgendwann verliere ich die Lust... -- ChaDDy 16:48, 25. Nov. 2007 (CET)
Wie man durch einen Blick in Schöpfungshöhe unschwer feststellen kann, haben auch Gerichte keinen klaren und prägnanten Kriterienkatalog. Schöpfungshöhe siedelt immer in einer Grauzone. Eine Argumentation "aus dem Bauch" heraus, die sich auf eine längere Erfahrung stützt, kann absolut das Richtige treffen, solange sie nicht die Grenze wiederholt und vorsätzlich über die bei Werken der Gebrauchskunst höhere Hürde hinaus in den geschützten Bereich verschiebt.
Bei den Bildschirmfotos hat lange Zeit die Konfusion zwischen freier Software und Schutz der visuellen Präsentation hier dominiert. Eine freie Software kann geschützte Bildschirmdarstellungen haben wie umgekehrt bei geschützter Software Gemeinfreiheit (die sich immer nur auf das Urheberrecht bezieht) vorliegen kann, da nun einmal bei der angewandten Kunst der Unterbau des Geschmacksmusterrechts (TMg scheint Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster in unverantwortlicher Weise durcheinander zu werfen) existiert. Eine Bildschirmgestaltung mag als Geschmacksmuster und markenrechtlich geschützt sein - urheberrechtlich kann sie durchaus frei sein, was aber in jedem Einzelfall anhand eines vergleichenden Blicks auf das SED-Emblem und das laufende Auge zu prüfen ist. Dass sich da nicht in jedem Fall ein Konsens einstellt, ist natürlich, degradiert unsere Entscheidungspraxis aber keinesfalls zu Kaffeesatzleserei --Historiograf 17:37, 25. Nov. 2007 (CET)
- Ich darf noch ergänzen, dass der OGH in Österreich die Website telering.at als Werk der bildenden Kunst und daher urheberrechtlich geschützt eingestuft hat. In Deutschland scheint das etwas realistischer gesehen zu werden, im Sommer diesen Jahres hat das LG Köln sowohl die Zuordnung als bildende Kunst ("Die Webseite insgesamt genießt auch nicht den Schutz der Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.") als auch ausreichende Schöpfungshöhe beim Layout (und bei einem Werbebanner) verneint. (LG Köln, Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04 Link), ebenso das OLG Hamm 2004 (Link)--Wiggum 13:16, 26. Nov. 2007 (CET)
- Ein kleiner Hinweis aus der Löschpraxis: Fotos auf einem Screenshot (Albumcover mit Foto in MP3-Progtamm, Fotowallpaper auf Desktop) führen stets zu Schöpfungshöhe, also bitte lassen. Es gibt immer alternativbildchen ohne Schöpfungshöhe (zB: Weißes Album von den Beatles. Schwarzer Desktop) sугсго.PEDIA 18:47, 26. Nov. 2007 (CET)
Habt Dank für eure Geduld. Mein abschließendes Fazit sieht leider so aus, dass ich mich nicht mit gutem Gewissen an Diskussionen zu einzelnen Bildern beteiligen kann. Es mag Benutzer geben, denen es ausreicht, „Bauchentscheidungen“ aus ihrer Erfahrung heraus zu fällen. Aber wenn es nicht möglich ist, die Entscheidungsgrundlage dafür in Worte zu fassen (ähnlich wie beispielsweise die Relevanzkriterien), sehe ich – zumindest für mich – keine Basis für eine konstruktive Mitarbeit. Schade. Ich hätte gern geholfen.
Eine letzte Bitte möchte ich noch ergänzen: Bitte versucht, in euren Entscheidungen zum Thema Schöpfungshöhe immer anklingen zu lassen, dass es sich um eure Interpretation handelt und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Also nicht absolut „hat keine Schöpfungshöhe“ sondern relativ „hat meiner Erfahrung nach ganz sicher keine Schöpfungshöhe“. Ich halte das den Fragestellern gegenüber für fairer. --TM 20:21, 27. Nov. 2007 (CET)
- Was hättest du gedacht? Wir sind keine Anwälte und dürfen gar keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben. Wer solche will, ist bei uns definitiv falsch. -- ChaDDy 21:16, 27. Nov. 2007 (CET)
Bilder von der russischen Wikipedia
Wie kann ich ein Bild - hier Ахромеев С. Ф. - aus der russischen Wikipedia auf die entsprechende vorhandenen deutschen Wikipedia Artikel zu Sergei Fjodorowitsch Achromejew übertragen? Gleiches gilt auch für andere Biografien russ. Politiker. --Roland Kutzki 14:28, 27. Nov. 2007 (CET) --Roland Kutzki 14:28, 27. Nov. 2007 (CET)
- Das Bild in der russischen WP ist mit einer Fair-Use-Lizenz versehen, die akzeptieren wir hier nicht.--Wiggum 14:40, 27. Nov. 2007 (CET)
Ist diese Seite unproblematisch? --Asthma 10:50, 29. Nov. 2007 (CET)
- Nein, siehe WP:ZIT: Wikipedia ist keine Zitatesammlung, auch der BNR ist davon nicht ausgenommen. --Taxman¿Disk?¡Rate! 11:19, 29. Nov. 2007 (CET)
- Soweit richtig. Ab damit nach Wikiquote und fertig. Christian Bier Rede mit mir! 11:37, 29. Nov. 2007 (CET)
- Man beachte bitte, dass das eine Benutzerseite ist, wo sich ein aktiver Benutzer etwas Ausgleich vom tristen WP-Leben verschafft. WP ist dadurch keine Zitatensammlung und WEIL das so ist und bleiben soll, hat sich der Autor diese Spielwiese geschaffen. Sollten einige hier einen "Generalangriff" gegen BDK/BSI planen (es gibt Hinweise: Lasst davon ab. Es gibt im Moment genug sonstigen Unfrieden --Brainswiffer 12:20, 29. Nov. 2007 (CET)
- Soweit richtig. Ab damit nach Wikiquote und fertig. Christian Bier Rede mit mir! 11:37, 29. Nov. 2007 (CET)
@Taxman: Bitte beachte, dass die Anfrage hier gestellt wurde. Der Verweis auf "WP ist keine ..." ist jedenfalls kein Beleg für eine urheberrechtliche Unzulässigkeit. Ich bitte um etwas mehr Besinnung im Umgang mit Benutzerseiten. Ein cooles "Weg damit" in Bezug auf Benutzerseiten hat leicht ein "Weg damit" durch den Benutzer zur Folge. Die Benutzer bitte nicht unnötig ärgern! Gruß --Idler ∀ 12:29, 29. Nov. 2007 (CET)
- Mein nein bezog sich auf WP:ZIT: Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck. Diesen Zweck sehe ich hier leider nicht. Und auf dieser Seite sind eine Reihe von Zitaten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. Den Hinweis auf WWNI hätte ich vielleicht nicht bringen sollen. Gruß, Taxman¿Disk?¡Rate! 14:03, 29. Nov. 2007 (CET)
Aus Rechtsfragen März 2005 ("4) Sind Zitaten- und Aphorismensammlungen zulässig, wenn die Texte urheberrechtlich geschützten Werken entnommen werden?") und q:Wikiquote:Reform#Urheberrecht folgt mE, dass die längeren (also die Zitate mit SH), nicht gemeinfreien Zitate gelöscht werden sollten. --Isderion 16:22, 29. Nov. 2007 (CET)
Pressemitteilungen
Sind Pressmitteilungen wirklich frei zitierbar? Konkreter Fall siehe Diskussion GocooL-Logopin 20:20, 29. Nov. 2007 (CET)
- Wenn man gemäs Wikipedia:Zitate zitiert, ja. Vollzitat geht aber nicht. Bobo11 21:04, 29. Nov. 2007 (CET)
- Das "kommt darauf an". Wir haben früher auch den Fehler gemacht, Pressemitteilungen einfach so im Wikipedia-Namensraum bereitzustellen. Jetzt werden sie ausdrücklich als gemeinfrei gekennzeichnet, weil nur so wirklich nutzbar sind. Das muß man von Fall zu Fall klären. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 21:05, 29. Nov. 2007 (CET)
Kann ich bei der Verwendung falsch lizenzierter Bilder belangt werden?
Frage: wenn XY hier oder auf den Commons oder auf flickr (oder sonst wo) ein Foto hochläd mit dem Vermerk "Urlaubsfoto; Lizenz:GNU; schieß-mich-tot ...", es sich aber in Wirklichkeit um ein proprietäres Bild igrendeines Künstlers handelt, kann ich dann dafür belangt werden, dieses Foto verwendet, also unwissentlich eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben? Würde mich interessieren; vgl. z.B.: dieses Urteil --MuWi 18:10, 30. Nov. 2007 (CET)
- Du kanst ja denn Kläger an XY verweisen. Wenn du natürlich nicht mehr weist woher du das Bild hast, und somit beweisen kanst das nicht du, sondern XY die URV beganenen hat, dann hast du die Arschkarte gezogen. Bobo11 18:47, 30. Nov. 2007 (CET)
- Dein zweiter Satz macht sehr viel Sinn... -- ChaDDy 19:22, 30. Nov. 2007 (CET)
- Entgegen der Auffassung meines ersten Vorschreiber kannste jederzeit für die Nachnutzung fälschlicherweise als frei gekennzeichneter Bilder in der im Urteil dargestellten Weise verklagt werden - auch ohne Kenntnis der Fehlerhaftigkeit und der Regress beim Vordermann klappt leider nicht so schnell, wie man höffen möchte, denn welchen Anspruch solltest Du haben, solange der nicht bödwillig/gläubig war. sугсго.PEDIA 19:28, 30. Nov. 2007 (CET)
- „Entgegen der Auffassung meiner Vorschreiber“. Wen meinst du damit alles? -- ChaDDy 19:31, 30. Nov. 2007 (CET)
- So besser. Bitte in Zukunft <ironie></ironie> statt "...." verwenden.sугсго.PEDIA 20:49, 30. Nov. 2007 (CET)
- „Entgegen der Auffassung meiner Vorschreiber“. Wen meinst du damit alles? -- ChaDDy 19:31, 30. Nov. 2007 (CET)
Kollage von urherberrechtlich geschützten Werken
Im Rahmen der Panoramfreiheit dürfen wir Skulpturen im öffentlichen Raum zeigen. Darf dabei die Figur vollkommen aus dem Umfeld gelöst werden, z.B. durch kurzfristiges Aufhängen eines Hintergrundes wie eine Plane oder ein Bettlaken, oder durch Bildbearbeitung?
Und wie sieht es dann mit einer Weiterverarbeitung zu einer Kollage aus (das diese dann selbst dem Urheberrechtsschutz unterliegt ist klar).
Ist diese Verwendung: Bild:Buesten-Collage.jpg zulässig? --Bahnmoeller 12:11, 1. Dez. 2007 (CET)
- So, wie es jetzt ist, geht es jedenfalls nicht: Es fehlt ein Beleg der Rechtsgrundlage, wieso Fotos der geschützten Plastiken verwendet werden dürfen (Lizenz des Bildhauers oder Beleg der Panoramafreiheit). Außerdem fehlt die Lizenz des Fotografen, seine Fotos zu veröffentlichen und zu bearbeiten bzw. ein Hinweis darauf, dass Fotograf und Bildbearbeiter dieselbe Person sind. {{subst:nld}} taggen, und wie ich sehe, eine ganze Menge andere Fotos von Plastiken des Künstlers auch. --Wikipeder 14:53, 1. Dez. 2007 (CET)
Hochladen von Briefmarken in die deutschsprachige Wikipedia
In persönlichen Gesprächen, Telefonaten und Mails und per Chat ist zwischen den Urheberrechtsmenschen eine Einigung gefunden worden, wie zukünftig mit Briefmarkenabbildungen zu verfahren ist. Diese Regelung betrifft ausdrücklich nur amtliche Briefmarken.
- In die deutschsprachige Wikipedia ist das Hochladen von Briefmarken aller Länder mit Ausnahme der USA gestattet.
- Bürger der Schweiz und aus Österreich sollten, wenn sie sich in ihrem Heimatland befinden, Briefmarken nicht unter ihrem Klarnamen hochladen, weil die rechtliche Situation nicht ausschöpfend geklärt ist, also keine entsprechende Rechtsprechung existiert/bekannt ist. Die österreichische Rechtsprechung hat sich beispielsweise sehr oft an den entsprechenden deutschen Urteilen orientiert, so dass dort ähnliche Entscheidungen zu erwarten wären.
- Der Briefmarkenbaustein und Hilfeseiten sind den neuen Gegebenheiten anzupassen
für die Regelung
- --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:14, 1. Dez. 2007 (CET)
- --ST ○ 15:26, 1. Dez. 2007 (CET) Eine andere Rechtslage ist nicht denkbar, sonst könnten Briefmarkenkataloge, wie etwa der Michel, dicht machen.
- Wenn wir Briefmarken als Amtliche Werke auffassen, sehe ich da kein Problem. -- Forrester // Die Dateiüberprüfung \\ 15:44, 1. Dez. 2007 (CET)
- --jodo 15:45, 1. Dez. 2007 (CET)
- -- ChaDDy 15:45, 1. Dez. 2007 (CET)
- --Historiograf 09:45, 2. Dez. 2007 (CET)
gegen die Regelung
- Rtc (hat im Chat Bedenken geäußert) --RalfR → BIENE braucht Hilfe 15:14, 1. Dez. 2007 (CET)
- --Isderion 17:45, 1. Dez. 2007 (CET) hat jemand vielleicht Urteile dazu oder Kommentarmeinungen (und zwar abseits von Schricker/Katzenberger).
- -- Bobo11 18:07, 1. Dez. 2007 (CET) Da in der Schweiz Briefmarken nicht als amtliches Werk gelten (auf diesen Standpunkt stellt sich jeden falls die schweizeriesche Post).
- Was die schweizer Post sagt, ist uns ziemlich egal. Viel wichtiger ist, was das schweizer Recht sagt. -- ChaDDy 18:26, 1. Dez. 2007 (CET)
- Im SR 231.1, Artikel 5 sind Briefmarken nicht aufgeführt! Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; b. Zahlungsmittel; c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen; d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. Und Briefmarken gelten nicht als Zahlungsmittel, sondern als Wertzeichen (Gutschein). Bobo11 18:51, 1. Dez. 2007 (CET)
- Was die schweizer Post sagt, ist uns ziemlich egal. Viel wichtiger ist, was das schweizer Recht sagt. -- ChaDDy 18:26, 1. Dez. 2007 (CET)
- sугсго.PEDIA 23:00, 1. Dez. 2007 (CET) Nicht alles, was ein Staat veröffentlicht ist ein amtliches Werk iSd UrhG, die Schweiz hat andere Regelungen.
Abstimmung wird abgebrochen... --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:48, 2. Dez. 2007 (CET)
Das was zu vorschnell. Wir hätten einige Stunden warten sollen. Die Konsultation des Fachanwalts läßt große Zweifel aufkommen, daß diese Regel anwendbar wäre. Die Entscheidigung muß zurückgestellt werden. Bis auf Weiteres werden DEUTSCHE AMTLICHE Briefmarken als amtliche Werke ohne Einschränkungen geduldet. Briefmarken jeglicher anderer Staaten möchten bitte bis auf Weiteres nicht mehr in die .de Wikipedia Hochgeladen werden. Existierende Bilder werden aber im Umkehrschluß auch nicht gelöscht. In den nächsten Wochen wird die rechtliche Lage erstmal eindeutig geklärt. So wie hier oben angedacht, geht es nicht. Wir bitten um Entschuldigung für die vorschnelle Abstimmung, wir werden das besser vorbereiten. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:48, 2. Dez. 2007 (CET) sowie Steschke (per Chat/Tel. abgesprochen)
Bilder von den Commons mit der Bitte um Nennung des Fotografen
Beim Stöbern in den Commons nach geeigneten Bildern bin ich häufiger auf folgenden Kombination gestossen:
This file is licensed under the Creative Commons Attribution ShareAlike 2.5 License. In short: you are free to share and make derivative works of the file under the conditions that you appropriately attribute it, and that you distribute it only under a license identical to this one. mit Creator of this photo was xxxxx. Please credit the photo aaaa bbb ccc in the immediate vicinity of the image.
Ich verstehe das so, dass ich möglichst den Namen des Fotografen mit reinschreiben sollte (in no: gibt es dafür sogar ne Vorlage (Link zur Vorlage by Isderion)), diese Angabe wurde aber teilweise von anderen wieder entfernt. Was ist hier richtig und sinnvoll? --KUI 19:46, 1. Dez. 2007 (CET)
- Bei der Nutzung außerhalb der Wikipedia muss der Name des Urhebers genannt werden. Innerhalb der Wikipedia ist der Name ja schon auf der Bildbeschreibungsseite genannt. -- ChaDDy 20:08, 1. Dez. 2007 (CET)
- Danke. Die Norweger beispielsweise schreiben ihn aber trotzdem noch unter das Bild. Und nicht jeder klickt ja auf die Bildbeschreibungsseite - und die ist ja auch augenscheinlich nicht in the immediate vicinity of the image. --KUI 00:05, 2. Dez. 2007 (CET)
Verbessern von bildern
Hallo,
ich habe an meinem Computer bei diesem Bild oben die Blätter weggeschnitten. Mit welcher Lizenz und mit welchen angaben soll ich das jetzt hochladen (es war ja nicht mein eigenes Bild)?
--Carport Mit mir sprechenBewertung 21:59, 1. Dez. 2007 (CET)
- Mit den selben Angaben, die auf der Beschreibungsseite des Originalbildes stehen. Soll das Originalbild ersetzt werden? Wenn ja, dann lade die verbesserte Version bitte als "neue Dateiversion" hoch ([4]). -- ChaDDy 22:24, 1. Dez. 2007 (CET)
Alle GFDL-Wikipedia-Inhalte werden wohl CC-BY-SA relizenziert
http://www.heise.de/newsticker/meldung/99887
Ich hatte bereits mehrfach deutlich gesagt, dass es vermutlich so kommen würde. Wer gedacht hat, durch die GFDL-Lizensierung seiner Inhalte die freie Nutzung in der Praxis verhindern oder zumindest stark erschweren zu können, wird nun sehen, dass diese Rechnung nicht aufgegangen ist. Die Relizensierung ist möglich, weil Benutzer nicht in eine bestimmte GFDL einwilligen, sondern in "Version 1.2 or any later version published by the Free Software Foundation". Damit hat man der Free Software Foundation das Recht eingeräumt, die Inhalte unter eine beliebige andere Lizenz zu stellen, wenn indem sie eine entsprechende neue GFDL-Version veröffentlicht. Das wird nun vermutlich geschehen. Wenn jetzt jemand kommt und sagt, er habe damit nicht rechnen müssen, dann liegt er damit falsch: Das war immer die Politik der FSF, das ist deutlich die Intention der Präambel usw. Und ich denke, wir sollten sofort eine Richtlinie einführen, um die nun sicher schnell folgenden Versuche, neue Inhalte auf Version 1.2 ohne spätere Versionen zu beschränken, von vorn herein auszuschließen. Solche Inhalte sollten wir ablehnen. --rtc 15:54, 2. Dez. 2007 (CET)
- Warum heise.de wenn wir es auch haben :) : hier und foundation:Resolution:License update, -jkb- (cs.source) 16:05, 2. Dez. 2007 (CET)
- mal ganz naiv gefragt, was bedeutet das jetzt für den "normalen" artikelschreiber? gruß --Hendrike 16:03, 2. Dez. 2007 (CET)
- Gar nichts. Aber es ist ein gewaltiger Fortschritt für alle, die WP-Inhalte im Print weiterverwenden wollen. Das was immer beabsichtigt war, nämlich dass jedermann für jedenZweck die Inhalte nutzen kann, wird endlich möglich. Jeder beliebige Verleger in Südamerika darf also in Zukunft ein Bündel Artikel aus dem Thema Medizin und Gesundheit der spanischen oder portugiesischen Wikipedia in einem Heftchen zusammenfassen und für ein paar Peso in Gegenden verkaufen, wo es keinen Zugang zu Computern gibt. Bislang scheiterte sowas am Wortlaut der Lizenz, die absurde Auflagen machte, so hätte in diesem Heftchen zB ein vier- bis siebenseitiger Anhang mit der GDFL in englischer Sprache abgedruckt werden müssen. Bei der CC-by-sa reicht ein Hinweis auf die Lizenz. --h-stt !? 18:01, 2. Dez. 2007 (CET)
- Das ist der Kernpunkt der Sache. Noch absurder war es wenn jemand ein Bild oder ein Graf von uns brauchte - er mußte dazu immer die 7 Seiten Lizenztext angängen. -jkb- (cs.source) 18:04, 2. Dez. 2007 (CET)
- Würde die Relizenzierung zur Aufhebung der GFDL 1.2 führen oder gelten dann beide Lizenzen? --Phrood 18:06, 2. Dez. 2007 (CET)
- So weit ich den Stand der Dinge kennen, wird die GFDL 2.0 (fällt unter das "... and later") inhaltlich identisch mit der CC-by-sa werden. Damit ist keine Neulizensierung nötig, sondern alle bestehenden Inhalte gehen automagisch über. --h-stt !? 18:18, 2. Dez. 2007 (CET)
- Ich glaube an diesem Punkt ist dann die Autorengemeinschaft gefragt. Ob sie weiterhin unter der GFDL ... publizieren will oder unter cc-by-sa. So interpretiere ich "initiate a process of community discussion and voting before making a final decision on relicensing" Liesel 19:45, 2. Dez. 2007 (CET)
- Wenn GFDL und CC-by-sa identisch sind, ist das aber sowieso egal. -- ChaDDy 19:57, 2. Dez. 2007 (CET)
- Die Resolution ist von rechtlichen Laien geschrieben, die nicht verstanden haben, wie der Prozess im Einzelnen ablaufen wird. Diskutieren können wir nur, bevor die FSF die neue Version veröffentlicht. Danach ist sie wirksam, egal was wir oder wer auch immer für Meinungen hat. --h-stt !? 20:11, 2. Dez. 2007 (CET)
- Ich glaube an diesem Punkt ist dann die Autorengemeinschaft gefragt. Ob sie weiterhin unter der GFDL ... publizieren will oder unter cc-by-sa. So interpretiere ich "initiate a process of community discussion and voting before making a final decision on relicensing" Liesel 19:45, 2. Dez. 2007 (CET)
- So weit ich den Stand der Dinge kennen, wird die GFDL 2.0 (fällt unter das "... and later") inhaltlich identisch mit der CC-by-sa werden. Damit ist keine Neulizensierung nötig, sondern alle bestehenden Inhalte gehen automagisch über. --h-stt !? 18:18, 2. Dez. 2007 (CET)
Halleluja. Ich halte es zwar immer noch für zu schön, um wahr zu sein, würde mich aber umso mehr freuen, wenn es tatsächlich so kommt. --Uwe 20:35, 2. Dez. 2007 (CET)
Ich lese am Fußende jeder Seite nur "Ihr Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation." Das verweist letztendlich auf die Version 1.2, wo steht das mit "or any later version"? – Simplicius ☺ 20:47, 2. Dez. 2007 (CET)
- "Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2 or any later version published by the Free Software Foundation; ..." steht unter jedem Commons-Image unter GNU-Lizenz. --Brunosimonsara 20:55, 2. Dez. 2007 (CET)
- Abgesehen davon steht unter Punkt 10 "Future Revisions of this License": "... If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any version ever published (not as a draft) by the Free Software Foundation. ..." --Uwe 20:59, 2. Dez. 2007 (CET)
- Hier steht es: WP:LB --Wladi001 21:01, 2. Dez. 2007 (CET)