Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
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Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein aus dem römischen Recht (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz. Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle, vorwiegend für den derivativen Erwerb von dinglichen Rechten wie dem Eigentum. Die deutsche Übersetzung lautet: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
Im deutschen und österreichischen Zivilrecht wird er durch die Möglichkeit eines Gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten durchbrochen.