Zum Inhalt springen

Diskussion:Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. November 2007 um 16:56 Uhr durch Sargoth (Diskussion | Beiträge) (Begriff der "Rasse"). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Sargoth in Abschnitt Begriff der "Rasse"

Vorlage:Keine Auskunft

Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Begriff der "Rasse"

Anderswo auf Wikipedia (Menschenrassen) habe ich gelesen: " In vielen Ländern, unter anderem in Deutschland, ist der Exekutive eine derartige Klassifikation gesetzlich untersagt. " Wobei "derartige" Bezug nimmt auf den Rassenbegriff. Warum taucht der Begriff dann in der Präambel des AGG auf?? - Wäre doch zumindest einen Hinweis wert, dass das eigentlich gar kein rechtliches Kriterium sein sollte... --Basstscho 15:50, 12. Nov. 2007 (CET)Beantworten

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1780) heißt es dazu wie folgt:
Das Merkmal „Rasse“ bzw. „ethnische Herkunft“ ist von der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Diese auch in Artikel 13 des EG-Vertrags erwähnten Begriffe sind EG-rechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen, denn sie sollen einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten.
Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ ist nicht unproblematisch und bereits bei der Erarbeitung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG intensiv diskutiert worden (zur Auslegung des Begriffs siehe Göksu, Rassendiskriminierung beim Vertragsabschluss als Persönlichkeitsverletzung, Freiburg/CH 2003, S. 8 ff.). Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben letztlich hieran festgehalten, weil „Rasse“ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des „Rassismus“ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll.
Zugleich entspricht die Wortwahl dem Wortlaut des Artikels 13 des EG-Vertrags, dessen Ausfüllung die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG dient, sowie dem Wortlaut des Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 GG. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 6 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen. Zur Klarstellung wurde daher – auch in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 13 des EG-Vertrags – die Formulierung „aus Gründen der Rasse“ und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung „wegen seiner Rasse“ gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt.
Ich persönlich halte diese Begründung aber nicht für so relevant, als dass sie im Artikel erwähnt werden sollte. --Forevermore 17:59, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Ich schon, sie war auch mal im Artikel, siehe Version von 2006. Warum sie entfernt wurde, ist nicht klar. --Sargoth disk 16:56, 30. Nov. 2007 (CET)Beantworten