Diskussion:Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Sargoth in Abschnitt Begriff der "Rasse"
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Begriff der "Rasse"
Anderswo auf Wikipedia (Menschenrassen) habe ich gelesen: " In vielen Ländern, unter anderem in Deutschland, ist der Exekutive eine derartige Klassifikation gesetzlich untersagt. " Wobei "derartige" Bezug nimmt auf den Rassenbegriff. Warum taucht der Begriff dann in der Präambel des AGG auf?? - Wäre doch zumindest einen Hinweis wert, dass das eigentlich gar kein rechtliches Kriterium sein sollte... --Basstscho 15:50, 12. Nov. 2007 (CET)
- In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1780) heißt es dazu wie folgt:
- Das Merkmal „Rasse“ bzw. „ethnische Herkunft“ ist von der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Diese auch in Artikel 13 des EG-Vertrags erwähnten Begriffe sind EG-rechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen, denn sie sollen einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten.
- Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ ist nicht unproblematisch und bereits bei der Erarbeitung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG intensiv diskutiert worden (zur Auslegung des Begriffs siehe Göksu, Rassendiskriminierung beim Vertragsabschluss als Persönlichkeitsverletzung, Freiburg/CH 2003, S. 8 ff.). Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben letztlich hieran festgehalten, weil „Rasse“ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des „Rassismus“ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll.
- Zugleich entspricht die Wortwahl dem Wortlaut des Artikels 13 des EG-Vertrags, dessen Ausfüllung die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG dient, sowie dem Wortlaut des Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 GG. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 6 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen. Zur Klarstellung wurde daher – auch in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 13 des EG-Vertrags – die Formulierung „aus Gründen der Rasse“ und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung „wegen seiner Rasse“ gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt.
- Ich persönlich halte diese Begründung aber nicht für so relevant, als dass sie im Artikel erwähnt werden sollte. --Forevermore 17:59, 23. Nov. 2007 (CET)
- Ich schon, sie war auch mal im Artikel, siehe Version von 2006. Warum sie entfernt wurde, ist nicht klar. --Sargoth disk 16:56, 30. Nov. 2007 (CET)
