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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Vorlage:Urheberrechtsfragen-Intro

Bild von Handelsmarke "Extra"

Der Artikelersteller hatte das Markenbild der Handelskette "Extra" (Artikel hier) auf den Commons hochgeladen, aber wurde von einem dortigen Admin wieder gelöscht. Nun möchte ich es wieder hier auf der Wikipedia hochladen. Leider habe ich keine Ahnung welchen Lizenzbaustein ich verwenden soll, auch welches Dateiformat geeignet wäre. --DerErgaenzerSprich zu mir! 15:30, 17. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

svg als Dateiformat, wenn du das nicht bearbeiten kannst png. Der Lizenzbaustein ist {{LogoSH}}- sугсго.PEDIA 15:41, 17. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Vielen Dank, leider habe ich keine Ahnung von svg, somit müsste das png-Bild auch schon reichen :-) --DerErgaenzerSprich zu mir! 16:16, 17. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bild erscheint nicht beim Hochladen

Wie kann das Bild neben Lebenslauf hochgeladen werden?

--Annemirl bauer 18:48, 17. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Falsche Seite?
Ich denke das für diese Frage Wikipedia:Fragen zur Wikipedia besser geeignet wäre.
Aber dann bitte genauer sagen um welchen Artikel und welches Bild es geht, so ist es zu ungenau um wirklich helfen zu können.
-- MichaelFrey 20:01, 17. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bilder aus altem Zigarettenalbum

Hallo,

ich habe hier ein Zigarettenalbum mit vielen schönen Sammelbildern. Die Autoren|der Autor ist nicht angegeben bzw. zu ermitteln. Nach dem hier dürfte ich die Bilder ja einstellen, oder? Veröffentlichsjahr ist 1928. --Haldir 13:18, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Krass. Das bringt mich auf eine Idee. Habe Historische Fahnen der Welt, Massary-Zigarretten, 1932 (gänzlich ohne Autor), mit nicht nur Fahnen von damals, sondern dutzendweise Fahnen von Gouverneuren, Innungen, Vereinen, Kommandofahnen, Lotsenflaggen... Ich denke, hier wúrde gelten 70 Jahre nach Herausgabe, aber abwarten. -jkb- (cs.source) 13:37, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

So einfach isses leider nicht. Bilder von unbekannten Urhebern akzeptieren wir erst 100 Jahre nach Veröffentlichung.--Wiggum 13:47, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Da würde ich beinah widersprechen. Die 100 Jahre ist etwas anderes. Hier, zumindest im Falle der Fahnen, handelt es sich um Anonymes Werk (Urheberrecht), also 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. -jkb- (cs.source) 13:59, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Nein, die 100 Jahre beziehen sich genau auf den Fall Anonymes Werk, da wir dort vor dem Problem stehen, einen (unmöglichen) Negativbeweis führen zu müssen. Um diese Klippe zu umschiffen nehmen wir 100 statt 70 Jahre. Wenn ich mich recht erinnere sagte die Statistik, dass bei 100 Jahren die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Urheber schon >70 Jahre tot ist, größer als 0,5 ist.--Wiggum 14:08, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Schaaaaaadeeeeeeeee. Naja, hilft nichts. Da war so ein schönes Bild von Waldemar Bonsels drin. Danke jedenfalls für die Auskunft. Haldir
Dann sehe ich allerdings Handlungsbedarf. Wenn ich hier Anonymes Werk (Urheberrecht) darüber lese, sind 70 Jahre wohl durch Gesetzt gedeckt. Dass allerdings Wikipedia sich aus der oder der Überlegung nicht danach sondern nach „Pragmatischen Regelungen“ richtet, was ja ein erheblicher Unterschied ist, fehlt da, und das müßte dort eigentlich sehr deutlich, wenn nicht gar fett, am Anfang stehen, ebenfalls ebenfalls müßten Stellen wie Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind dort als Link erwähnt werden. Sonst wird man irregeführt. -jkb- (cs.source) 17:13, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Anonym ist ein Werk nur dann, wenn sich der Berechtigte nicht spätestens bis 70 Jahre nach Veröffentlichung zum Werk bekannt hat und das ist - in >99,9% der Fälle - nicht überprüfbar.sугсго.PEDIA 18:17, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wobei, es ist hier gar nicht klar, ob das alles ein Autor war oder eine ganze Kompanie (also kollektives Werk oder so), die es für die Zigarettenfabrik tat: diese einige Hunder Bilder erschienen nicht in dem Album, das konnte man leer kaufen; die Bildchen befanden sich als Beilage in Zigarettenschachteln, und je mehr man rauchte, umso mehr Bilder fand man da, und konnte sie da reinkleben. -jkb- (cs.source) 17:18, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich habe schon des öfteren angeregt, bei den anonymen Werken der rechtlichen Problematik des unmöglichen Negativbeweises Rechnung zu tragen und bestimmte unter Vorsichtsvorkehrungen Gruppen freizugeben. Aber hier bewegt sich ja nichts, Dogmatiker wie Sykro oder Wiggum verhindern ja jeden Millimeter Fortschritt --84.62.236.100 14:56, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Nutzung des Names Wikipedia

Hi ich habe eine Frage: Mein ABI-Jahrgang 08 möchte gerne das Motto ABI 08 – Danke, Wikipedia. Begründet durch die starke Nutzung von Wikipedia sogar sehr passend! Nun, wir haben uns gefragt ob die Nutzung des Namens „Wikipedia“ nicht Urheberrechtsansrpüche verletzt. Wie sieht das konkret aus, dürfen wir den Namen einfach so benutzen oder wo müssen wir für eine Berechtigung anfragen? MfG (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von UNiX.BliZz (DiskussionBeiträge) --тнояsтеn 14:00, 18. Nov. 2007 (CET)) [Beantworten]

Hier keine juristische Beratung, frag halt einen Juristen. Die WMF verteidigt ihre Marken- und Namensrechte bestimmt, aber nicht im übertriebenen Maßstab.sугсго.PEDIA 14:52, 18. Nov. 2007 (CET) PS: Achtung: Das Logo ist Eigentum der Wikimedia Foundation und steht nicht unter einer freien Lizenz. Zur Werbung für das Wikipedia-Projekt als solches darf es frei verwendet werden, alle anderen Verwendungsarten bedürfen der Genehmigung der Wikimedia Foundation [...][Beantworten]
Urheberrechtsansprüche spielen keine Rolle, du meinst das Markenrecht. Siehe dazu Fälle aus der Vergangenheit
Vorsichtig ausgedrückt wäre mein Vertrauen in die hiesige Rechtsprechung ein wenig erschüttert, wenn ein Richter das o.g. Beispiel als Markenverletzung werten würde. Wenn die WMF ihre Rechte verletzt sieht und sich entsprechend wehrt hat man auf jeden Fall Scherereien, unabhängig davon, wer am Ende Recht bekommt.--Wiggum 15:11, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Namen fallen nicht unter das Urheberrecht. --Mms 15:13, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Es darf bezweifelt werden, daß die Foundation etwas gegen öffentliche Danksagungen hat. --91.65.124.34 18:52, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und selbst wenn das Logo dazu verwendet werden sollte - Werbung ist ja erlaubt (s.o.) , es ist im Endeffekt nichts anderes --Marcel1984 (?! | ±) 15:58, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Logo einer Fernsehsendung

Wie sieht es mit der Schöpfungshöhe bei diesem Logo aus? Dieses Logo wollte ich dann auf Wikipedia:Grafikwerkstatt/Grafikwünsche reinstellen, so dass jemand das Logo in eine SVG-Datei umwandeln kann. – ★ PsY.cHo ★, 16:39, 18. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich seh da keine Schöpfungshöhe. Christian Bier Rede mit mir! 16:15, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Alles klar, danke. – ★ PsY.cHo ★, 16:30, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Änderung der Rechtslage wird nicht berücksichtigt

Ein Foto, das z.B. 1900 aufgenommen wurde, hatte damals einen gesetzlichen Urheberrechtsschutz von 5 oder 10 Jahren. Bevor sich diese Fristen drastisch änderten (in den 1930er Jahren) war das Foto bereits public domain. Diesen Sachverhalt habe ich auf der Webseite eines Rechtsanwaltes gefunden, konnte ihn aber in der WP bisher nicht dikutieren. --Goldi64 18:26, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Die neueren Schutzfristen gelten rückwirkend. So war es z. B. auch in Großbritannien, wo 50 Jahre pma galt, bis die EU-weite Regelung (70 Jahre pma) eingeführt wurde. -- ChaDDy 18:32, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Bild war also 20 oder 30 Jahre lang public domain,um dann wieder geschützt zu sein!?--Goldi64 18:41, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ja. -- ChaDDy 18:45, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Wenn dem nun so ist, dann drängt sich mit aktuell die Frage auf, warum die WP Schöpfungen älter als 100 Jahre akzeptiert. Die Künstler, die z.B. an den um 1900 erschienen Sammelbilder-Alben mitgewirkt haben, lebten zum Teil bis in die 1950er Jahre. --Goldi64 18:54, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Das ist eine Ausnahmeregelung. Die gilt nur dann, wenn der Uhrheber (und damit sein Todesdatum) nicht zu ermitteln ist. -- ChaDDy 18:56, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich verweise doch noch mal auf eine Internetseite: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html unter 2.4 heißt es da (mit Quellenangabe): Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden. "Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden." --Goldi64 20:24, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ein Wiederaufleben von Schutzfristen ist durchaus schon vorgekommen, vgl. §137f Urhg. --Isderion 21:08, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
... und Public Domain gab es im deutschen Recht noch nie... --RalfRBIENE braucht Hilfe 23:46, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Stimmt, das kommt noch hinzu. ;) Das Gegenstück im deutschen Recht heißt "Gemeinfreiheit". -- ChaDDy 23:51, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Leider hilft das aus meiner Sicht alles nicht richtig weiter. Ich habe inzwischen die anfänglich erwähnte Rechtsanwalts-Seite wiedergefunden. Da wird es doch wohl schon etwas konkreter!? http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html --Goldi64 10:15, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bereits gemeinfrei gewordene Werke können durch Gesetzesänderung wieder einen Schutz erhalten. Es gilt aktuelles Recht. --RalfRBIENE braucht Hilfe 10:20, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ihr habt am Schluss sicher Recht, die letzte Übergangregelung (nach obiger Webseite) kann wohl so ziemlich alles blockieren:

§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes, über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 137f eingefügt durch Gesetz vom 23.06.1995, BGBl. I S. 842

Anmerkung: Wichtig: in Spanien gab es sehr lange Urheberrechtsschutzfristen (seit 1879 eine Schutzfrist von 80 Jahre p.m.a.), wovon auch alte Fotografien in Dtld. profitieren. --Goldi64 15:50, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

In der deutschsprachigen Wikipedia handeln wir nach dem Schutzlandprinzip, was 70 Jahre pma. aussagt. Somit sind solche Dinge wie die 100 Jahre pma. in Mexico für uns uninteressant. --RalfRBIENE braucht Hilfe 15:57, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Hallo Goldi, unter Bildrechte findest du die Historie der Bildrechte in Deutschland.
Im Verlauf kam es immer wieder zu Verlängerungen der Frist incl. Übergangsvorschriften.
Ein Sonderfall ist die EU-Sache, die ggf. eine Gemeinfreiheit wieder aufhebt. Der Nutzer kann das Bild zwar dann weiterverwenden, muss aber nachträglich Entgelt entrichten. – Simplicius 19:34, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Wow-Signal

Der Stein des Anstoßes

Hallo. Ich habe im englischsprachigen Artikel Wow signal ein Bild des namensgebenden Dokuments gefunden, das auch dem deutschen Artikel gut zu Gesicht stünde − dort als fair use hochgeladen. Meines Erachtens erreicht es jedoch nicht die notwendige Schöpfungshöhe, da:

  1. Die Zahlenkolonnen aus einem Plotter stammen und damit meinem Verständnis nach keinen Beitrag zur Schöpfungshöhe liefern
  2. Der darüber hinaus gehende Beitrag lediglich die Markierungen der drei Zahlenketten und das Wort „Wow!“ sind

Dies ist die Laiensicht auf das Bild. Sehe ich das richtig? Gruß, --norro 23:28, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

sehe ich auch so --Isderion 23:49, 19. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
ich auch. Definitiv kann das Bild mangels SH auch in die deutsche WP. Christian Bier Rede mit mir! 16:10, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Okay, ich danke für die Meinungen. Da die Situation auch für mich relativ deutlich scheint, habe ich das Bild nun hochgeladen und in den Artikel eingebunden. In die commons darf es glaube ich nicht, da die obigen Überlegungen wohl nicht international gültig sind. Besten Dank, Gruß, --norro 17:26, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Einzelfallentscheidung - Zitate (erl.)

Eledees#Kritiken: Geht das?--141.84.69.20 17:30, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Stört mich nicht. Ab dem 1.1.2008 gilt für Zitate ein neues Recht --134.130.68.65 18:32, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Kann ich mal sehen?--141.84.69.20 18:35, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Bitte sehr, der Gesetzesentwurf--Wiggum 19:32, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Dankeschön.--141.84.69.20 18:21, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Unverschämtheit

http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Lirer_baer.jpg Bots können nicht erkennen, was ein alter Holzschnitt ist, Menschen schon. Menschen sollten Bots kontrollieren, bevor sie Benutzer belästigen. Thomas Lirer als Hilfe zur Einordnung --Historiograf 19:25, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Der Bot wird erst aktiv, nachdem ein Benutzer manuell ein entsprechendes Tag gesetzt hat, du suchst das Problem an der falschen Stelle.--Wiggum 19:33, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
(BK):Der Bot arbeitet nur eine Kategorie ab. In die Kategorie aufgenommen wurde er durch diesen Edit. --Isderion 19:36, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Der betreffende User war ich, Sorry. Christian Bier Rede mit mir! 22:54, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Christian arbeitet derzeit sehr fleißig die PD-Kategorie ab und aktualisiert die Lizenzen (Danke!). Bei den vielen, vielen Bildern und den oft ungenauen und fehlenden Angaben (Quelle, Urheber und Grund, warum PD-alt...) kann es schon einmal vorkommen, daß er und der Bot Bilder monieren, die bei genauerem Hinsehen behalten werden können. Würden die fehlenden Informationen vom Hochlader nachgetragen werden, würde uns das bei der Abarbeitung der DÜP-Tageskategorien sehr viel Zeit ersparen. --Noddy 23:30, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Mich belästigt der Bot auch regelmäßig ;) Meist zu Recht, selten zu Unrecht. Das Abarbeiten birgt natürlich die Gefahr, daß man was übersieht - aber die Bilder werden ja nicht gleich gelöscht, ich habe oft "irgendwas" vergessen, von daher ist das aus meiner Sicht vollkommen ok. --RalfRBIENE braucht Hilfe 01:26, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Teilweise nervt der Bot echt. Vor allem ist die Benachrichtung krass gestaltet. Ohne die Rahmen usw. wäre es besser. – Simplicius 19:37, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Lizenz

Darf in dieses Bild diese Vorlage von einem beliebigen Benutzer eingebaut werden? --Toffel 19:30, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Da das offenbar ein Scan o.ä. eines zeitgenössischen Gemäldes ist, wird das schon richtig sein.--Wiggum 19:35, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Steht drin. --Toffel 19:53, 20. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

OTRS Dateien

Kurze Frage, bitte kurze Antwort: Darf ich in die de Wikipedia Bilder aus Commons: Category:Items with OTRS permission confirmed einstellen ? Leider ist dazu nix auf der allgemeinen Frageseite zu finden. Gruß. --nfu-peng Diskuss 15:39, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Musst Du nicht, Bilder auf den Commons können direkt eingebunden werden, als wären wäre ais nach de.WP hochgeladen. sугсго.PEDIA 15:50, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wow, dein Wort in Admins Ohr. Da hörte ich vor einiger Zeit aber schon mal was anders. Na dann bin ich mal gespannt. Danke und Gruß. --nfu-peng Diskuss 16:35, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Du sag einmal. Wenn man diese Kategorie in Commons aufruft, kommen als erstes ein paar explizite Nacktbilder eines Benutzers "Taric Alani" ... Wird commons bald zum allgemeinen Exhibitionstentreff? --micha Frage/Antwort 16:41, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Einmisch: Scheint so, wenn man sich das anschaut. Ich mach mir da schon so meine Gedanken zwecks Jugendschutz. Immerhin sind diese doch schon recht pornografischen Bilder (zumindest die ersten zwei), frei aufrufbar. Christian Bier Rede mit mir! 16:55, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Zudem sind zumindest die ersten beiden Bilder auf keinen Wikiprojekt verwendet. Ich halte die Bilder auch für problematisch und unsinnig. --jodo 17:17, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Vielleicht plant ja die WMF ein Pornowiki? sугсго.PEDIA 17:26, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wenn Deine Frage meinte: Darf ich jedes Bild von den Commons hier einbinden? Nein, die Commons sind bei US- und SU-Bildern liberaler, da sie lediglich die US- und Ursprungsrechtslage berücksichtigen, auf de.WP aber der je strengste Maßstab aus DACH angewandt wird (in der Regel 70 pma). OTRS-Freigaben sollten aber für alle Projekte wirken, da diese nur bei Freigabe iSv freiem Inhalt bei den Commons zugelassen sind. Andere rechtliche Fragen, wie Persönlichkeits -, Namensrecht oä muss man davon trennen.sугсго.PEDIA 17:26, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Abgesehen davon, dass ich meinen Vorrednern bezüglich der Problematik der Fotos zustimme ging mein Interesse eher auf ein Filmplakat für einen Science-Fiction - Film. Geht das jetzt oder nicht? Übrigens, es müsste tatsächlich ein Tool geben, das bestimmte Fotos nur ab 18 Jahre zugängig macht, aber das wird wohl Illusion bleiben.......--nfu-peng Diskuss 17:36, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Welches Plakat mit welcher Lizenz? --Lyzzy 17:39, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Auch hier Category:Nude men sind wohl nicht alle Bilder aus enzyklopädischen Zwecken hochgeladen worden. Überprüft denn sowas keiner? --micha Frage/Antwort 17:40, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Was hat das Ganze mit Urheberrechtsfragen zu tun? Außerdem ist das eine Commons-Frage, gehört also auch nicht hierher. Probleme sehe ich auch bei keinem der Bilder. --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:24, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Nicht das dann auch auf Wikipedia auf allen Seiten ein solcher Sticker rauf muss:  :-) --micha Frage/Antwort 20:52, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Na klar, auf die Biologie-Schulbücher ebenfalls ;) --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:59, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Aber ob das noch ein Bild ist für ein Biologie-Buch oder bereits für ein Beate-Uhse-Heftchen? [1] gibts auch als Filmchen [2] alles zu finden auf Ejakulation. Also ich habe meine Zweifel. Sehr grenzwertig. --micha Frage/Antwort 21:17, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Jugendschutz kann uns völlig egal sein, die Wikipedia ist als Werk der Wissenschaft und Lehre privilegiert. Nur die Grenzen des Strafrechts müssen eingehalten werden. --h-stt !? 10:47, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Das ist aber eine unamerikanische, gerade verbrecherische, unchristliche, aufklärerische Haltung. Sowas! Und das im alten Europa! ;-) --micha Frage/Antwort 11:15, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und es widerspricht sich ganz klar. Das Jugendschutzgesetz muss die Wikipedia auch einhalten. Sich nur auf das Strafgesetzbuch zu beziehen könnte regelrecht schiefgehen. Nur einige Gesetze die wir in der WP ebenfalls einhalten müssen: UrhG, BGB, GG, MarkG, ... --Christian Bier Rede mit mir! 14:10, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und zum Beispiel darf Pornografie nicht frei zugänglich sein. Und ob die genannten Bilder pornografisch sind, entscheidet am Ende nicht Wikipedia, sondern die Justiz. - Soviel ich weiss gilt in der Schweiz die Darstellung eines erigierten männlichen Geschlechtsteil bereits als pornografisch. Damit wären die Darstellungen in Ejakulation bereits pornografisch und dürften somit nicht frei (ohne Altersbeschränkung) zugänglich sein. Es braucht nur jemand darauf aufmerksam zu werden, der sich ernsthaft an diesem Bild stört und schon gibts evtl. ein juristisches Problem bzw. Nachspiel. --micha Frage/Antwort 14:44, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Christian, was qualifiziert dich zu dieser Aussage? Gemäß §18 III Nr. 2 JuSchG sind Werke der Wissenschaft und der Lehre privilegiert, wir müssen eben keine Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten. Das hatten wir aber auch schon ein paar Mal, es tauchen nur immer wieder neue Leute auf, die das noch nicht wissen. --h-stt !? 15:22, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Nach dieser Seite [3] wird also eindeutig in der Schweiz die Bilder in Ejakulation als pronografisch eingestuft. --micha Frage/Antwort 14:55, 22. Nov. 2007 (CET) Zitat: "Nach Schweizer Recht gilt die blosse (künstlerische) Darstellung nackter Personen nicht als Pornografie. Als klar pornografisch gilt z.B. die Darstellung sexueller Handlungen, sexueller Erregung oder Grossaufnahmen von Genitalien." --micha Frage/Antwort 14:56, 22. Nov. 2007 (CET) [4] <- welche Strafe einem in der Schweiz erwartet, wenn man Pronografie frei zugänglih macht. Viel Spass also beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz Autoren von [Ejakulation]] ;-) --micha Frage/Antwort 15:02, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hi Leute, vielleicht sollte diese Debatte woanders weitergeführt werden. Denn da steht noch immer (frei nach Tucholsky) der kleine Junge der verzweifelt ruft: Wo kommen denn die Löcher im Käse her ? Oder wie ich: Kann ich bedenkenlos das Bild Image:Lobster man from mars poster.jpg verwenden ? Grüße und sagt mir , wo weiterdiskutiert wird. --nfu-peng Diskuss 14:59, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Was ist das OTRS denn überhaupt? Wenn es freigegeben wurde, dann ist es freigegeben. Das Bild ist evtl. nicht wegen SH, aber wegen der Fotografien (kleine Münze) geschützt. Aber evtl. hat es der Urheber ja freigeben. Die Frage ist eher, was ist OTRS denn? --micha Frage/Antwort 15:14, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Guckst du OTRS ? --RalfRBIENE braucht Hilfe 15:15, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Dann heisst es ja nichts anderes, als die Erlaubnis wurde erteilt und (per OTRS) archiviert. - In diesem Sinn kann man ja das Bild ja dann auch hier verwenden. Oder? --micha Frage/Antwort 15:21, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Um auf deine Frage nach dem Plaket zurückzukommen: Das kannst du bedenkenlos verwenden. Ich habe mir auch die Freigabe im OTRS angeschaut, sie ist eindeutig, das Plakat ist in der Public Domain. — Raymond Disk. Bew. 17:42, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Auch die Schweiz wird Ausnahmen für Wissenschaft und Lehre haben. Ich bin überzeugt, dass ein Urologie-Lehrbuch auch in der Schweiz verbreitet werden darf. Ihr schiebt hier schon wieder Panik, ohne die Rechtslage wirklich zu kennen. Die oben genannte Webseite ist wertlos, weil keine qualifizierte Quelle. Bitte haltet euch mit Schreckensszenarien zurück. --h-stt !? 15:26, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wenn es um explizite Darstellung eines erigierten männlichen Gliedes in einem Urolgie-Buch geht: nein. Ein solches Buch darf hier nicht einfach ohne Altersbeschränkung verkauft werden. Und zudem eine Ejakulation (noch als Film): klar nein. So eine Abbildung ist nämlich gar nicht nötig um eine Ejakulation exakt zu beschreiben. - Und ich schiebe keine Panik. Ich zeige nur auf, wie die Rechstlage hier nun mal aussieht. --micha Frage/Antwort 15:32, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wir beziehen uns aber auf deutsches Recht, nicht schweizer Recht. -- ChaDDy 16:47, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
EOD
  1. bitte oben lesen: diese Seite behandelt Urheberrechtsfragen
  2. hier ist nicht Commons, bitte dort diskutieren
  3. wenn Behauptungen aufgestellt werden, dann in Zukunft bitte mit reputablen Quellen.

-- RalfRBIENE braucht Hilfe 15:54, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Zu 3. wenn es erwünscht ist, kann ich die Seite auch gerne mal einem Anwalt zeigen. Der könnte dann über die Rechtslage, bzw. auch Präzendenzurteile aufklären. Und ähm, es geht ja nicht um commons, sondern um eine spezifische Seite. Die Diskussion ist dort sicher besser angebracht. -> Diskussion:Ejakulation habe dort auch bereits parallel geschrieben. Falls es also jemand interessiert, die Rechtslage abzuklären, diksutieren wir das dort. --micha Frage/Antwort 16:51, 22. Nov. 2007 (CET) Ps. ich bin übrigens durch meine Nachforschungen der Meinung, dass es auch in der Schweiz nicht als pornografisch beurteilt wird. Habs aber dort auf die Disk.-Seite geschrieben. --micha Frage/Antwort 17:15, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Der Benutzer, welcher das Bild hochgeladen hat behauptet es sei PD, weil sich die Redaktion, welche die abgebildete Zeitung erstellt hat sich aufgelöst habe. Das erscheint mir unlogisch. Rechteinhaber war doch die natürliche Person, welche die Seite gestaltet hat, bzw. die Gruppe der natürlichen Personen. Insofern kann ich keinerlei Belegr finden, daß diese auf ihre Rechte an diesem Werk verzichtet hätten. Ich sehe vielmehr das gleiche Problem wie bei alten Computerspieln von inzwischen involventen Unternehmen. Die Urheberrechte liegen noch bei jemandem, man weiß nicht genau bei wem und man kann nicht sagen, ob diese noch wahrgenommen werden. Im Zweifel bin ich aber immer für eine Rechtssicherheit für die Wikipedia, daher frage ich hier nach, ob solche schwammige Angaben tolerierbar sind. Imho ist es kein PD. Weissbier 20:14, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bild ist gelöscht, war eine URV --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:20, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Mea culpa und danke. Weissbier 21:29, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Briefmarken privater Postdienstleister

... werden meines Erachtens in keinem Amtsblatt veröffentlicht und sind daher nicht gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG (siehe auch meinen Löschantrag). Allerdings weiß ich es nicht zu 100 %. Hat jemand Gewissheit? Gruß --Isderion 22:13, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich denke zwar, die Antwort zu kennen, bitte aber, das bis zum 1.12. zurückzustellen. Mit Histo, Steschke, einem IT-Anwalt und weiteren Interessierten werden wir dann die Briefmarken-Frage klären. --RalfRBIENE braucht Hilfe 22:19, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
[5] besagt das imho eindeutig. -- ChaDDy 22:21, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hilfe: PD-Lizenzbereich für die Freie Stadt Danzig unter Commons NEU Erstellen

Liebe Wiki-Profis, ich habe ein Problem mit der Urheberrechtszuweisung für meine Quellen (Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig), speichere sie notgedrungen unter Commons 'PD-GermanGov' doch dies trifft nicht zu da diese auf dem Recht der Freien Stadt Danzig basieren. Können Sie mir helfen einen: 'PD-FreeCityofDanzigGov'-Lizenz-Eintragslevel einzurichten? Man kann es wie bei der 'PD-GermanGov' machen, vielleicht mit dem Text: "This image is in the public domain according to the copyright law of the Free City of Danzig because it is part of a statute, ordinance, official decree or judgment (official work) issued by a state authority or court. " und das einzubindende Staatswappen befindet sich unter folgendem Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:DA_FreieStadtDanzig_Staatswappen_fsda-eu.GIF. Zur Argumentation: Dieser Staat, Freie Stadt Danzig (FSDA) existiert seit 15.11.1920 und wurde durch die Annexionen 01.09.1939 durch das NS-Regime und am 30.03.1945 durch die Provisorische Regierung der Republik Polen (Lubliner Kommitee, komunistisch) der territorialen Existenzgrunglage entfernt, jedoch konstituierten sich nach den Kriegshandlungen am 10.05.1947 Exilorgane in Form vom Rat der Danziger (Parlament-Ersatz) und Vertretung der FSDA (Exekutive), die wegen andauernder Ermangelung einer abschließenden völkerrechtlich gültigen Lösung für dieses Staatsgebilde bis heute tätig sind und sich für diese Endregelung einsetzen. Ich würde mich freuen, wenn jemand helfen könnte. Im voraus herzlichen Dank! --CarlNarloch 02:18, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Die freie Stadt Danzig hat kein Urheberrechtsgesetz erlassen. Das habe ich vor einem guten Jahr bei einer Recherche im Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum in München, der weltweit bestausgestatteten Bibliothek zu Urheberrechtsfragen ermitteln können. Nach damaliger Auffassung galt dort wohl das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst des Deutschen Reiches. Gemäß §16 waren auch dort amtliche Werke freigestellt. --h-stt !? 10:00, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Herzlichen Dank! Das paßt ganz gut zu der allgemeinen Rechtspraxis die der Gesetzgeber in der Freien Stadt Danzig (Der Senat) verfolgte, sich an Richtlinien anderer Länder anzuschließen. Dann muss der Text des 'PD-FreeCityofDanzigGov' das so erläutern, ich bin nicht so fit im Englischen, kann man den Text so formulieren 'This image is in the public domain according to the copyright law of the Free City of Danzig, which was referred to the german copyright law §16 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, because it is part of a statute, ordinance, official decree or judgment (official work) issued by a state authority or court.'? Ich will damit ausdrücken, dass es auf Grund des Bezugs auf bereits bestehende Rechtsregelungen in einem anderen Staat (Freie Stadt Danzig ist nicht Deutschland) es lange noch nicht heißt, dass der Bezugsstaat der Urheber war. Also sollte man 'PD-GermanGov' nicht belassen, finde ich? Wer kann helfen, diesen 'PD-FreeCityofDanzigGov' herzustellen? Grüße, --CarlNarloch 15:08, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und warum wird der Baustein nicht einfach auf deutsch (meinetwegen polnisch) gemacht? Es ist schließlich deutsches Recht betroffen und kein englisches oder amerikanisches. --RalfRBIENE braucht Hilfe 15:11, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Persönlichkeitsrechte auf von Benutzer:Homo oecologicus hochgeladenene Bildern

Benutzer:Homo oecologicus hat heute eine Vielzahl von Bildern zum Ukranenland hochgeladen [6], auf denen fast immer eindeutig identifizierbare Personen abgebildet sind, mehrfach erkennbar minderjährig und in fast allen Fällen nicht als Beiwerk. Zustimmungen der abgebildeten Personen sind nirgendwo dokumentiert. Könnte da bitte mal jemand drauf schauen, der etwas mehr Ahnung von der rechtlichen Situation hat als ich? --jergen ? 10:38, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ja, da fehlt überall die Freigabe der abgebildeten Person(en), bzw. der Eltern des Jungen. -- ChaDDy 16:52, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe erreicht?

Hallo,

hat diese Logo die Schöpfungshöhe erreicht? Wegen der Darstellung des Tiers.

Danke

--BLunT? 16:11, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Nein. Das Logo ist aber schon seehr winzig, hast du keine größere Version? -- ChaDDy 16:50, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Nein, leider habe ich keine größere Version (bisher gefunden). Wollte erstmal abklären ob ich es verwenden kann, bevor ich wirklich suche. Danke --BLunT? 16:59, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hab es jetzt hochgeladen Bild:Novonordisk.gif. Ist die Lizens so richtig? MfG--BLunT? 19:22, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Jetzt schon. ;) -- ChaDDy 19:26, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Verstanden. Danke. --BLunT? 19:30, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Urheber

Hallo Chaddy, habe gerade deinen Hinweis bezüglich Urheber: "kann nur eine natürliche Person sein" im hier diskutierten Logo gelesen. In der Regel kenne ich diesen Urheber bei Logos ja nicht. Wie weit muss ich recherchieren, bevor ich "unbekannt" reinschreiben darf? Ich habe nämlich bei den von mir hochgeladenen Logos auch nur die Firma, resp. die Vereinigung als Urheber angeführt und empfand dies eher als Doppelbenennung zu "Quelle". -- Хрюша ?? 08:53, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bei Logos ist das eigentlich egal, ob das Feld Urheber ausgefüllt ist, oder nicht, da es nämlich genau genommen gar keinen Urheber gibt, zumindest wenn das Logo keine Schöpfungshöhe hat und damit gemeinfrei ist. -- ChaDDy 14:57, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Danke -- Хрюша ?? 21:49, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Screenshot-Lizenz von Valve

Benutzer:Avatar hat es geschafft, von Ubisoft eine allgemeine Lizenz für Screenshots aus ihren Spielen zu bekommen. Ich würde gerne probieren, so eine auch von Valve (hl, cs, tf, ...) zu bekommen, da sie bereits einmal Bilder für Steam (Software) lizenziert haben. Dazu habe ich den Text aus WP:TV leicht abgewandelt. Wenn er so in Ordnung ist, werde ich ihn denen mal vorlegen.

Hiermit erklären wir in Bezug auf Bilder aus jetzigen und zukünftigen Spielen und Produkten der Valve Corporation, dass wir die Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts sind.

Wir erlauben, die Bilder unter der freien Lizenz LIZENZ /den freien Lizenzen

[Hier bitte Auswahl gemäß http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzvorlagen_für_Bilder bzw. http://commons.wikimedia.org/wiki/Copyright_tags einsetzen und diesen Textteil zwischen den eckigen Klammern entfernen!] zu veröffentlichen.

Uns ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, die Bilder gewerblich zu nutzen und zu verändern.

Uns ist bekannt, dass wir diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen können und kein Anspruch darauf besteht, dass die Bilder dauernd auf der Wikipedia eingestellt wird.

Uns ist bekannt, dass sich die Unterstellung unter eine freie Lizenz nur auf das Urheberrecht bezieht und es uns daher unbenommen ist, aufgrund anderer Gesetze (Persönlichkeitsrecht, Markenrecht usw.) gegen Dritte vorzugehen, die die Bilder im Rahmen der freien Lizenz rechtmäßig, auf Grund der anderen Gesetze aber unrechtmäßig nutzen.

DATUM, NAME DES RECHTEINHABERS

--Wladi001 17:24, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Eine juristische Person (eine Firma, ein Verein ...) spricht nicht in der ersten Person Singular (Ich-Form) sondern in der ersten Person Plural (Wir-Form).
Im momentanen Text steht auch nicht, das die EMail an das OTRS-System soll. Eine Freigabe EMail in deinem Posteingang bringt juritisch nicht, die Doku im OTRS System wäre wessentlich besser.
-- MichaelFrey 17:47, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Das mit der Email an OTRS wird im Begleittext stehen. Danke für die "Plural"-Anregung! Jetzt besser?
Interessierung würde mich auch, was eigentlich passiert, nachdem Valve die Email an OTRS geschickt haben wird. Wird der Bearbeiter ein Template nach Ubisoft-Manier ( Vorlage:Attribution-Ubisoft auf Mediawiki) erstellen? Und wenn ja, wie erfahren wir normale Benutzer davon? --Wladi001 18:54, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
"Uns ist bekannt, dass wir diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen können" ist juristischer Unsinn. – Simplicius 19:39, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Deutsches Recht oder doch nicht deutsches Recht?

Oben hat mir ChaDDy bei den Ejakulationsbildern darauf hingewiesen, dass hier ja deutsches Recht herrscht. Einverstanden. Trotzdem seit ihr hier nicht überall konsequent. Als ich früher einmal gefragt habe, ob ich Schweizer Briefmarken veröffentlichen kann, hiess es, dass es ja nicht geht, da sie ja wegen schweizerischem Recht urheberrechtl. geschützt sind. Also dürfen nur Marken veröffentlicht werden, die in ihren Ursprungsländern ja nicht kopiergeschützt sind. So dürfen z.B. deutsche Birefmarken veröffentlicht werden, da sie im deutschen Recht nicht geschützt sind. Die gleichen Überlegungen werden auch für Münzen und Banknoten gemacht. - Aber was gilt nun? Ist eine schweizerische Briefmarke nach deutschen Recht nun auch geschützt, weil sie im schweizerischen Recht geschützt sind? Kann ich mir echt nicht vorstellen. - Also wenn hier konsequent deutsches Recht gilt, kann ich problemlos auch schweizerische Briefmarken veröffentlichen. Denn Briefmarke ist Briefmarke und deutsches Recht ist deutsches Recht. Right? --micha Frage/Antwort 19:49, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Na ja. Wenn du der Meinung bist, dass dich das deutsches Recht vor einer Anklage vor dem schweizer Gericht schützt nur zu. Denn genau da, bei einem schweizerischem Gericht, wird dich die schweizerische Post anklagen. Und die schweizerische Post, wird in der Hinsicht des Urheberrechtes auf schweizerischen Briefmarken, vor einem schweizerischen Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit siegen. Bobo11 19:56, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wer sagt denn, dass ich es veröffentlicht habe. Könnte ja genauso gut ein Deutscher gewesen sein? - Und zweitens muss sich dann das Gericht auch für de.wikipedia.com verantwortlich sehen, bevor es überhaupt den Fall beurteilt. --micha Frage/Antwort 19:59, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Warum zum Teufel flammen in den letzten Tagen immer wieder Briefmarken-Fragen auf? Komisch das. (ist nicht als Vorwurf, nur als Verwunderung gemeint) Können wir die Antwort bitte noch eine gute Woche aussetzen? --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:01, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich hätte da eine Briefmarke, die sehr gut zu einem Artikel passen würde. - Zweitens haben Briefmarken und auch Sondermünzen und Noten den Vorteil, dass dort manchmal Bilder von Personen abgebildet sind, an deren Konterfei man sonst nicht herankommt. Vergl. Pippi Langstrumpf. --micha Frage/Antwort 20:03, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Beispiel eines Geldscheins, der einen Artikel illustriert: Antoine de Saint-Exupéry --micha Frage/Antwort 20:19, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und dies ist das Corpus delicti -> Schokobriefmarke, welches ich gerne im Artikel von Yves Netzhammer veröffentlicht haben will. Hat dies überhaupt SH? --micha Frage/Antwort 20:23, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Schweizer Münzen sind gemeinfrei (den betreffenden Paragrafen habe ich erst kürzlich gelesen, finde ihn aber nicht mehr :( ). Und die Domain "de.wikipedia.com" gibt es nicht. Ach ja, Schutzlandprinzip passt gut zu diesem Thema. -- ChaDDy 20:48, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Gelesen, aber nicht verstanden. Was ist nun genau die Aussage daraus? Bzw. was folgt für Schweizer Briefmarken? --micha Frage/Antwort 22:48, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Und was soll eine Klage vor einem Gericht in D-A-CH bringen? (Frage ich mich jedesmal)--Grim.fandango 22:52, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Bitte ein paar Tage warten! --RalfRBIENE braucht Hilfe 22:53, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Äh, meinst du mich? Worauf warten? :-) --Grim.fandango 22:57, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wie oben zu lesen, wird in ca. einer Woche ein Experte darüber befragt werden. --micha Frage/Antwort 22:59, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Noch ein Experte? Dann werden wir doch schätzungsweise noch 1,3 neue Meinungen zum Thema haben. --jha 02:36, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Die Frage ist auch, welche Gerichte überhaupt zuständig sind. Nicht jedes Gericht deklariert sich bei einer Klage automatisch für zuständig. Klagen können auch abgewiesen werden. Das ist eben auch abzuklären: Wer beurteilt wann was.--micha Frage/Antwort 22:56, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
  • @ Micha L., schalt mal dein Denkorgan ein. 1. Nicht Wikipedia wird verklagt, sondern der Hochlader also du. 2. Ein schweizer Gericht wird die Klage eines Schweizer Unternehmen's, welches einen klaren Verstoss gegen geltendes schweizer Recht einklagt nicht abweisen, nur weil der Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und das deutsche Gesetz was anderes sagt. 3. Die Klage wird an dem Unternehmenshauptsitz des klagenden Unternehmens eingereicht (man nennt sowas auch Gerichtsstand, welcher für jedens Unternehmen welches eine AG angegeben sein muss), und dieses Gericht wird die Klage, wenn berechtigt auch behandeln. 4. Es wird dich als erster Schritt kein ausländisches Unternehmen in Deutschland verklagen, wenn es dies im seinem Heimatland erfolgreich tun kann. 5. Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Rechtshilfeabkommen. Es wird also nichts mit verstecken vor den Schweizer Urteil, und vorallem vor der daraus resultierenden Rechnung.Bobo11 07:44, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich hoffe Du bist kein Anwalt, Deine Haftpflicht könnte das lesen und Dir kündigen. sугсго.PEDIA 10:40, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich würde mal einfach sagen, dass deine Interpretation von den herrschenden Rechten ziemlich falsch ist. Ich habe ja nur ein Jahr Rechtskunde im Studium gehabt. Aber so wie du es geschildert hast, läuft es garantiert nicht. Das habe ich noch mitbekommen --micha Frage/Antwort 03:18, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Es in sehr vielen Zivilprozessordnungen der Erde ein Analogon zu § 32 ZPO, in allen diesen Staaten (und dort bei jedem sachlich zuständigen Gericht) kann man wegen URV nach nationalem Recht vergeklagt werden. Das ist so und die DACH-Fixierung dieses Webangebotes ist auf seine Zielpopulation (im Wesentlichen DACH zurückzuführen, Es ist immer besser im Ausland verklagt zu werden, als zu hause, diese Zivilurteile sind was UWG und StGB angeht nur sehr selten vollstreckbar. sугсго.PEDIA 10:47, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Kann sein das die Gefängnissstrafe usw. nicht vollstreckt werden kann. Aber denn per Gerichturteil zugesprochenen Urheberrechtsgebüren, wird du kaum ausweichen können. Vorallem nicht wenn es Europa intern ausgesprochen wurde. Der Punkt hier ist, der zweite Prozess, der dann in Deutschland durchgeführt würde, wird nicht die Urheberrechtsverlezung behandelt, sondern nur die Schadenersatzansprüche (sprich die ausstehenden Lizenzgebüren), und da hast du bei eine positiven Ersturteil betrefend Urheberrecht (wenn auch in einem anderen Land) schlechte Karten.Bobo11 16:00, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Oh Mann, ist Schutzlandprinzip so unverständlich? --RalfRBIENE braucht Hilfe 16:05, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Es ist in der Tat unverständlich: Erster Satz: "Das Schutzlandprinzip ist ein kollisionsrechtlicher Grundsatz, wonach für Immaterialgüterrechte das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird." -> Hää? Das besteht nicht den Oma-Test, es besteht auch nicht dem Micha-Test. :-) Langsam übersetzt: "kollisionsrechtl." wird wohl meinen, wenn zwei unterscheidliche Rechtsysteme "kollidieren" wie z.B. .ch und .de. "Immaterialgüterrechte" bedeutet, alles was eben keine materiellen Güter sind, wie eben Urheberrechte, Markenrechte, Patente, etc. - Dann steht hier, "dass der Schutz des Staates anzuwenden ist, für wen den Schutz beansprucht wird." Das ist wieder nicht ganz klar, wird nun Schutz für .ch (die schweizerische Post, ihre Marken) oder für .de (de.wikipedia.org, hier wird veröffentlicht) beansprucht? Da kommt ein zweiter Satz: "(...), sondern zunächst nur aussagt, dass der Geltungsbereich eines nationalen Immaterialgüterrechts auf das entsprechende Staatsgebiet beschränkt ist." - d.h. das das schweizerische Urheberrecht nur auf das schweizerische Staatsgebiet beschränkt ist. Insofern gilt für die Bilder in de.wikipedia.org eigentlich nur das deutsche Urheberrecht. Da steht noch was: "Durch den Inländerbehandlungsgrundsatz erfolgt zunächst nur die Gleichstellung von In- und Ausländern und die Garantie von Mindestrechten (Assimiliationsprinzip). Er überwindet nicht die Verschiedenheit der nationalen Rechtssysteme, verhindert aber eine Kollision." das bedeutet, dass die Staaten Rechtsgleichheit für die Individuen wollen. D.h. wenn ich hier ein Bild einer Marke hochlade, habe ich dieselben Rechte und Pflichten, wie wenn dies ein Deutscher machen würde. Sonst wäre ja Rechtsungleicheit, wenn ich in der Schweiz dafür belangt werden würde und ein Deutscher aber nicht. Sowas wäre ja auch im krassen Gegenspruch zur Rechtsgleichheit ist, die ein wesentliches Grundrecht demokratischer Staaten und z.B. auch so in der Schweizer Verfassung verankert wurde. Right? Richtig verstanden? --micha Frage/Antwort 17:27, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hier eine etwas verständliche Version: [7]. Tadaaahh. D.h. also, wenn die Schweizerische Post Urheberschutz innerhalb de.wikipedia.org beantspruchen will, so gilt deutsches Urheberrecht (!). Und das ist vertraglich zwischen den Staaten definiert. D.h. auch wenn ich sowas machen würde (Bilder von Schweizer Briefmarken hochladen, z.B.) und sie würde vor ein Schweizer Gericht gehen, so herrscht deutsches (!) Urheberrecht. Lieber Bobo11, so ist das also ;-) --micha Frage/Antwort 17:35, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Als Schweizer gilt für dich schweizer Recht, so auch beim Hochladen. Als Deutscher gilt für mich deutsches Recht. Ist das so schwierig? Wenn du dich als Schweizer in Deutschland befindest, gilt deutsches Recht, ebenso andersrum. --RalfRBIENE braucht Hilfe 17:43, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Woraus leitest du das ab? "Schwierig bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Handlungen im Internet, weil die Ubiquität des Internets die klare territoriale Zuordnung einer Verletzungshandlung zu einem bestimmten Schutzterritorium erschwert. Unterschieden werden unter anderem Ort der Tat, Angebotsstaat und Abrufstaat." Daraus z.B.? - Das ist doch nun eine Frage wie das die Schweizer Rechtsprechung handhabt... --micha Frage/Antwort 17:48, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich setzte mich da mal definitiv mit meinem Rechtsprofessor in Verbindung. Er soll mal sagen, wie er das sieht... --micha Frage/Antwort 17:52, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

[8] <- Ein wenig detailiertere Abhandlung. Da steht z.B. ein Kapitel "Schutzlandprinzip und Internet". Unter anderem steht dort auch: "Die Anknüpfung erweist sich hinsichtlich des widerrechtlichen Uploads noch als wenig problematisch. Entscheidend ist der Ort, an dem das Vervielfältigungsstück entsteht. Gleiches gilt für Vervielfältigungen, die von Surfern im Rahmen des Downloads vorgenommen werden. Das zentrale Problem in diesem Bereich ist die Frage, wo die Handlung des Zugänglichmachens eines Werkes zu lokalisieren ist." - Daraus ist klar, wenn ich ein Bild einer Marke uploade, für mich wesentlich ist, wie das ein Schweizer Gericht das Schutzlandprinzip interpretiert: Es kann a) sein, dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung kommt, weil es die Vervielfältigung (urheberrechtl. relevant) in Detschland sieht. Es kann b) sein, dass Schweizer Urheberrecht zur Anwendung kommt, weil es das Angebot dieser Bilder in der Schweiz sieht, oder das Uploaden als Verletzung des Urheberrechts interpretiert. Es kann c) sein, dass amerikansiches Recht zur Anwendung kommt, weil der Server in Florida steht und dort die Vervielfältigung sieht. - Wichtig ist für mich aber, dass deutsche Rechtsprechung, wie im unteren Abschnitt von Schutzlandprinzip („Nach deutschem Recht liegt der Handlungsort des Zugänglichmachens in Deutschland, wenn sich dort der Server befindet, auf dem das Werk dauerhaft angeboten wird. Deutschland ist auch dann ein Schutzland, wenn der betroffene Server im Ausland steht, im Inland jedoch ein Abruf des Angebots möglich ist.“ ) für mich nicht von Bedeutung ist. Aber was in der Schweiz Praxis in der Rechtsprechung ist, kann nur ein Schweizer Anwalt oder Rechtsexperte beantworten. Deshalb finden wir hier keine endgültige Anwort. --micha Frage/Antwort 18:07, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Man kann auch einmal ganz nett fragen / Brief an die Post:
"Sehr geehrte Damen und Herren

Ich schreibe sehr oft Artikel in Wikpedia. Für die Bebilderung von Artikeln hätte ich gerne einige Briefmarkenbilder veröffentlicht. Beim deutschen Recht sind Briefmarken als amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt. In der Schweiz ist ein ähnlicher Gesetzestext für Briefmarken nicht vorhanden.

Ich wollte Sie deshalb fragen, ob es möglich ist, einige der Bilder von Briefmarken auf dem Internet zu veröffentlichen. Die Bilder werden dann unter der Gnu-Lizenz für freie Dokumentation http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation gestellt. Sie müssen zwingend unter dieser Lizenz veröffentlicht werden, weil Wikipedia nur solche Inhalte zur Verfügung stellt.

Bitte geben Sie mir Bescheid, wie Sie das sehen und ob es möglich ist Schweizer-Briefmarken-Bilder in Wikipedia zur veröffentlichen.

Besten Dank im Voraus.

Freundliche Grüsse
Micha Rieser"
--micha Frage/Antwort 18:51, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Es sind auch andere Lizenzen möglich. -- ChaDDy 20:15, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Bsp.? cc-by-1.0/2.0/3.0? das ist ja in etwa dasselbe, oder? Sie müssen einfach einverstanden sein, dass andere Leute die Bilder gebrauchen und verändern dürfen...--micha Frage/Antwort 22:20, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

CrownCopyright

Tach Kollegas. Ein Problem geht mir seit einiger Zeit durch den Kopf. Nämlich das CrownCopyright (50 Jahre PMA in Großbritannien). Commons hat dazu commons:Template:PD-UKGov, die en-WP dazu en:Template:PD-BritishGov. Zählen die bei uns jetzt als Amtliche Werke? Oder müssen wir eine solche Vorlage hier auch erstellen? Immerhin gilt ja die britische 50Jahre Regelung wenn ich die Vorlagen korrekt verstehe weltweit. (This work is in the public domain worldwide). Wie verfahren mit solchen Bildern? Ich hab sie bislang immer einfach in die Commons verschoben, da wir hier eig. keine passende Lizenz haben. Da hier aber in Dtl. 70Jahre PMA gilt, dürften wir doch die Bilder auch gar nicht zeigen sondern allesamt mit Vorlage:Geschützt-Ungeklärt taggen. Oder? Christian Bier Rede mit mir! 12:54, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich würde mich an dem Archiveintrag orientieren. --Taxman¿Disk?¡Rate! 13:02, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Wenn ich Histos Aussage in dem Beitrag richtig verstehe gibt es in Dtld. kein Problem mit CrownCopyright. Nur wie lizensieren wir das ganze in der DE-WP? PD-alt? PD-Amtliches Werk? Bild-frei? Oder wie? Wir haben ja nun leide keine Vorlage dafür. Und damals is ja ein entsprechendr Vorschlag abegelehnt wurden, wenn ich das richtig verstanden habe. Christian Bier Rede mit mir! 13:29, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Gar nicht. Das kommt sofort auf die Commons: Für so einen Kram sind die gut genug (Einfache Tags bzgl. einfacher Sach- und Rechtslagen versteht man selbst dort.) sугсго.PEDIA 13:42, 23. Nov. 2007 (CET) (Und wenn Du's liest, kannst genau diese Antwort dort schon finden.)[Beantworten]
Alles klar, dann bleibts also beim Upload auf Commons und der Löschung hier. Christian Bier Rede mit mir! 15:18, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Genau. Wenn wirs hier haben wollten, bräuchten wir einen eigenen Lizenztag --134.130.68.65 20:01, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bild vom Aussichtsturm

Bei der unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2007/Oktober#Bild_vom_Aussichtsturm diskutierten Frage handelt es sich übrigens um Bild:Panorama_Radarturm_Bremerhaven_25.jpg, das kürzlich endlich fertig wurde, falls der konkrete Fall die archivierten Antworten ändern sollte... --Mueck 15:21, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]


"© Bettmann / Corbis / RDB"

In der Bildbeschreibung von Bild:Wellenberuhigung.jpg steht "PD-art". Offensichtlich ist es eine Kopie der Illustration [9] aus der Online-Ausgabe der NZZ [10]. Die NZZ gibt im Artikel an: "© Bettmann / Corbis / RDB", also Rechte bei der Agentur Corbis (Bettmann Archiv) bzw. im Falle der Schweiz-Publikation deren Schweizer Agenten (Ringier Dokumentation Bild) (RDB). Mal von der fehlenden Qualität des Bildes abgesehen: Ist das jetzt PD oder nicht? --Knud Klotz 16:50, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Wenn das Bild wirklich von 1776 ist, ist es schon längst gemeinfrei. -- ChaDDy 16:52, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Da gibt es ein schönes Wort dafür: Copyfraud.--A-4-E 17:14, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Genau. -- ChaDDy 17:44, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Copyfraud als kleine Gutenachtlektüre --134.130.68.65 20:02, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Außerdem gibts auch in der Schweiz kein Copyright. So ein (c) könnte als Anmeldung der Bildrechte interpretiert werden, muß aber nicht. Amsonsten siehe Vorredner. --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:06, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Drei Fragen zu modifizierten Marken-Logos

  1. Auf einer Artikeldiskussion wurde der Vorschlag unterbreitet, dieses Logo durch eine "[bearbeitete,] sauberere Version" [11] zu ersetzen. IMO gibt es dafür rein rechtlich kein Hindernis, da die Vorlage nicht unter dem Urheberrechtsschutz steht, richtig?
  2. Angenommen, dieser Schriftzug sei so alleinstehend nicht vorzufinden, sondern wäre aus einem komplexeren Logo mit Schöpfungshöhe (wie beispielsweise dieses hier) herausgelöst worden: Kann man einen solchen Schriftzug in der WP nutzen?
  3. Könnte man diesen Schriftzug nutzen, wenn er aus einem Emblem ohne SH gelöst würde?--141.84.69.20 04:16, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Zu 1. Ja, das ist kein Problem, das Logo zu bearbeiten. 2. Den Schriftzug kann man so wie er ist verwenden. -- ChaDDy 04:34, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Sicher? Ich kann jedes Werk einfach so unter Schöpfungshöhe drücken?--141.84.69.20 17:55, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Nein, kannst du nicht. Aber diese beiden Logos haben keine Schöpfungshöhe. -- ChaDDy 18:07, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Bei Punkt zwei ist genau dies die Prämisse, dass die Schrift aus einem Logo mit Schöpfungshöhe stamme. Ich habe die zweite Frage nun als singulären 3. Punkt definiert.--141.84.69.20 18:20, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Zu 3. Dann auf jeden Fall, weil das Gesamtwerk ja schon gemeinfrei ist. -- ChaDDy 19:03, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Dann steht ja nur noch Punkt 2 offen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 141.84.69.20 (DiskussionBeiträge) 19:09, 24. Nov 2007) -- ChaDDy 19:26, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ein Werk iSd Urheberrechts ist mehr als die Summe seiner Teile, im Umkehrschluss ist auch nicht jedes Partikel eines geschützten Werkes selbst geschützt. Die Frage kannst du dir selbst beantworten: Ist der Schriftzug "Sony" urheberrechtlich geschützt, weil er auf einem geschützten Albumcover klebt (Was zweifellos millionenfach der Fall ist)?--Wiggum 19:23, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Partikel und zentrales Element sind zwei paar Schuhe. Die Bearbeitung eines Werkes liegt doch beim Urheber. Oder fällt das irgendwie (glaub ich eher nicht) unter Zitat?--141.84.69.20 18:49, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Und datta?

Was haltet Ihr von dem hier? Simple Bestandteile, aber originell kombiniert? --Ibn Battuta 21:19, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

PS: Gerade gesehen: Diese Version gibt's auch noch. Mir wär's egal, welche davon es würde. --Ibn Battuta 21:46, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung sehe ich hier nicht --Isderion 22:22, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
ich auch nicht. Haben beide nix schützbares und könnten somit hier hochgeladen werden. Christian Bier Rede mit mir! 23:18, 24. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bitte um mehr Transparenz bei Fragen der Schöpfungshöhe

Ich bemühe mich in dieser Löschdiskussion gerade, an einem beispielhaft ausgewählten Bildschirmfoto des Betriebssystems OS/2 die Frage der Schöpfungshöhe zu klären. ChaDDy behauptet vereinfacht ausgedrückt (zumindst habe ich ihn so verstanden), dass Software grundsätzlich keine Schöpfungshöhe aufweist, weil sie technisch bedingt immer so aussehen muss, wie sie aussieht. Software wäre demnach nichts weiter als ein Gebrauchsgegenstand.

Ich kann das nicht nachvollziehen. In erster Linie verstehe ich nicht, warum hier in der deutschsprachigen Wikipedia immer so zurückhaltend mit Bildschirmfotos umgegangen wird, wenn ChaDDys Definition zufolge praktisch keines davon Schöpfungshöhe aufweist. Ich bitte um Aufklärung, denn inzwischen bin ich nur noch verwirrt. (Bevor jemand fragt: Ja, ich habe Schöpfungshöhe gelesen – mehrfach. Nein, das hat mir nicht weiter geholfen, denn dort steht nur lapidar, dass das für den Laien angeblich nicht nachvollziehbar wäre.) --TM 15:30, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Na ja, hier ist nun mal eine allgemeine Vorsicht betreffend freier Lizenzierung angebracht, da das Bild eben eine unfrei Software auf welche Urhberrechtlich belastet ist zeigt. Das das Bild ggf. für eine Enzyklopädie benutzbar wäre streitet ja niemand ab. Wir lizenzieren nun mal eben nicht nur für Enzyklopädie nutzbar. Da liegt der Hacken an der Sache, da wir kein fair use wollen. Könnte ggf unter ungenügende Schöpfungshöhe fallen, dass allerding ist immer eine Einzelfall entscheidung. Also das wird nix mit Ja/Nein Antwort, es sei denn du bestehts darauf dan wird sicher eine Nein. Bobo11 15:53, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt. Ich erwarte keine grundsätzliche Ja/Nein-Antwort. Was ich suche, ist ein nachvollziehbarer Katalog von Kriterien, anhand derer jeder zumindest tendentiell selbst entscheiden kann, ob das von ihm hochgeladene Bild Schöpfungshöhe erreicht oder nicht. Zur Zeit ist es leider so, dass Diskussionen zu einzelnen Bildern häufig mit einem lapidaren, meist völlig unbegründeten Kommentar der Art „das hat keine Schöpfungshöhe“ abgewürgt werden. Das ist willkürlich, intransparent und in meinen Augen untragbar für das Projekt „freie Enzyklopädie“. --TM 16:23, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
PS: Die Diskussion direkt unter dieser zeigt gut, was ich meine. Irgend jemand behauptet einfach nur „hat keine Schöpfungshöhe“ und damit ist die Sache für alle erledigt. Was soll das? --TM 17:16, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Soll ich jedes Mal ausfhürlich begründen, weshalb? Der Benutzer hat gefragt, ob die Grafik Schöpfungshöhe hat. Er hat keine Dissertation über das Urheberrecht verlangt. -- ChaDDy 17:18, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Kurz: Ja. Wie ausführlich du bist, ist deine Sache, aber ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz ist in einem Problemfeld, in dem „es breite Grauzonen gibt“, unabdingbar. --TM 17:28, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
(BK)Du hast mich vollkommen falsch verstanden. Meine Argumemtation bezieht sich direkt auf den in der Löschdiskussion zur Löschung vorgeschlagenen Screenshot. Eine allgemeine Aussage zu allen Screenshots kann nicht getroffen werden, da dazu eine Einzelfallentscheidung nötig ist. @Bobo11: Kannst du dich bitte so ausdrücken, dass man dich versteht? „das Bild eben eine unfrei Software (..) ist“ gibt für mich keinen Sinn. Und auch der Rest deiner Aussage ist eher unverständlich, mal von den Tippfehlern abgesehen... -- ChaDDy 16:24, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ich fürchte, du hast mich ebenfalls falsch verstanden (siehe meine obige Antwort). Dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handeln muss, ist mir völlig klar. Was ich kritisiere, ist, dass eben diese Einzelfallentscheidungen für niemanden nachvollziehbar sind. Du behauptest, dass die Zusammenstellung in dem hier beispielhaft diskutierten Bildschirmfoto nicht individuell wäre. Ich sage im Gegenteil, dass genau diese Zusammenstellung von Farben, Symbolen, Schriftarten, Mauszeigern, Fensterrahmen usw. die schöpferische, individuelle Leistung ist, die das Look and Feel des Betriebssystems OS/2 ausmacht. Die vom Anwender evtl. nachträglich veränderte Anzahl oder Position der Icons spielt dabei keine Rolle. Da fällt mir ein: Weiß eigentlich jemand, ob IBM die Benutzungsoberfläche von OS/2 als Gebrauchsmuster hat schützen lassen? --TM 16:45, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Selbst wenn es als Gebrauchsmuster geschützt ist, ist es gemeinfrei. Das Gebrauchsmuster kann also außer Acht gelassen werden. Weshalb der Screenshot keine Schöpfungshöhe hat, habe ich jetzt mehrfach ausführlich dargestellt, irgendwann verliere ich die Lust... -- ChaDDy 16:48, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Unter „ausführlich“ versteht wohl jeder etwas anderes. Du reduzierst das Bild auf ein paar gemeinfreie Elemente, die deiner Ansicht nach lediglich zweckmäßig ausgewählt und zweckmäßig angeordnet wären. Das trifft jedoch auf so gut wie jede Software, also auch auf so gut wie jedes Bildschirmfoto zu. Wo ist die Grenze? Auf diese Frage habe ich bisher leider nirgends eine Antwort finden können. --TM 17:11, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Anderes [= höhere Schranke für SH] gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung - Der Screenshot zeigt einen Gebrauchsgegenstand mit wenig künstlerischer Formgebung, kann also bleiben; da ist noch Freiraum nach oben.--141.84.69.20 17:47, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Wie man durch einen Blick in Schöpfungshöhe unschwer feststellen kann, haben auch Gerichte keinen klaren und prägnanten Kriterienkatalog. Schöpfungshöhe siedelt immer in einer Grauzone. Eine Argumentation "aus dem Bauch" heraus, die sich auf eine längere Erfahrung stützt, kann absolut das Richtige treffen, solange sie nicht die Grenze wiederholt und vorsätzlich über die bei Werken der Gebrauchskunst höhere Hürde hinaus in den geschützten Bereich verschiebt.

Bei den Bildschirmfotos hat lange Zeit die Konfusion zwischen freier Software und Schutz der visuellen Präsentation hier dominiert. Eine freie Software kann geschützte Bildschirmdarstellungen haben wie umgekehrt bei geschützter Software Gemeinfreiheit (die sich immer nur auf das Urheberrecht bezieht) vorliegen kann, da nun einmal bei der angewandten Kunst der Unterbau des Geschmacksmusterrechts (TMg scheint Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster in unverantwortlicher Weise durcheinander zu werfen) existiert. Eine Bildschirmgestaltung mag als Geschmacksmuster und markenrechtlich geschützt sein - urheberrechtlich kann sie durchaus frei sein, was aber in jedem Einzelfall anhand eines vergleichenden Blicks auf das SED-Emblem und das laufende Auge zu prüfen ist. Dass sich da nicht in jedem Fall ein Konsens einstellt, ist natürlich, degradiert unsere Entscheidungspraxis aber keinesfalls zu Kaffeesatzleserei --Historiograf 17:37, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich darf noch ergänzen, dass der OGH in Österreich die Website telering.at als Werk der bildenden Kunst und daher urheberrechtlich geschützt eingestuft hat. In Deutschland scheint das etwas realistischer gesehen zu werden, im Sommer diesen Jahres hat das LG Köln sowohl die Zuordnung als bildende Kunst ("Die Webseite insgesamt genießt auch nicht den Schutz der Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.") als auch ausreichende Schöpfungshöhe beim Layout (und bei einem Werbebanner) verneint. (LG Köln, Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04 Link), ebenso das OLG Hamm 2004 (Link)--Wiggum 13:16, 26. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Ein kleiner Hinweis aus der Löschpraxis: Fotos auf einem Screenshot (Albumcover mit Foto in MP3-Progtamm, Fotowallpaper auf Desktop) führen stets zu Schöpfungshöhe, also bitte lassen. Es gibt immer alternativbildchen ohne Schöpfungshöhe (zB: Weißes Album von den Beatles. Schwarzer Desktop) sугсго.PEDIA 18:47, 26. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Habt Dank für eure Geduld. Mein abschließendes Fazit sieht leider so aus, dass ich mich nicht mit gutem Gewissen an Diskussionen zu einzelnen Bildern beteiligen kann. Es mag Benutzer geben, denen es ausreicht, „Bauchentscheidungen“ aus ihrer Erfahrung heraus zu fällen. Aber wenn es nicht möglich ist, die Entscheidungsgrundlage dafür in Worte zu fassen (ähnlich wie beispielsweise die Relevanzkriterien), sehe ich – zumindest für mich – keine Basis für eine konstruktive Mitarbeit. Schade. Ich hätte gern geholfen.

Eine letzte Bitte möchte ich noch ergänzen: Bitte versucht, in euren Entscheidungen zum Thema Schöpfungshöhe immer anklingen zu lassen, dass es sich um eure Interpretation handelt und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Also nicht absolut „hat keine Schöpfungshöhe“ sondern relativ „hat meiner Erfahrung nach ganz sicher keine Schöpfungshöhe“. Ich halte das den Fragestellern gegenüber für fairer. --TM 20:21, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Was hättest du gedacht? Wir sind keine Anwälte und dürfen gar keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben. Wer solche will, ist bei uns definitiv falsch. -- ChaDDy 21:16, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe Bild:Heat pipe.PNG

Bei Bild:Heat pipe.PNG fehlen jegliche Angaben zu Autor, Quelle und Lizenz. Der Hochladende ist auch nicht mehr auszumachen (siehe Benutzer:Conversion script). Besteht hier Schöpfungshöhe und muss das Bild gelöscht werden? --тнояsтеn 17:03, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Hat keine Schöpfungshöhe. -- ChaDDy 17:07, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Grenzwertig. Wir dürfen nicht vergessen, dass bei wissenschaftlich-technischen Darstellungen die niedrigere Schwelle bei der gebrauchskunst NICHT gilt, also auch kleine Münmze geschützt ist --Historiograf 17:39, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ja, allerdings sehe ich hier auch nicht den Schutz als kleine Münze gegeben. -- ChaDDy 17:47, 25. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bilder von der russischen Wikipedia

Wie kann ich ein Bild - hier Ахромеев С. Ф. - aus der russischen Wikipedia auf die entsprechende vorhandenen deutschen Wikipedia Artikel zu Sergei Fjodorowitsch Achromejew übertragen? Gleiches gilt auch für andere Biografien russ. Politiker. --Roland Kutzki 14:28, 27. Nov. 2007 (CET) --Roland Kutzki 14:28, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Das Bild in der russischen WP ist mit einer Fair-Use-Lizenz versehen, die akzeptieren wir hier nicht.--Wiggum 14:40, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ist diese Seite unproblematisch? --Asthma 10:50, 29. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Nein, siehe WP:ZIT: Wikipedia ist keine Zitatesammlung, auch der BNR ist davon nicht ausgenommen. --Taxman¿Disk?¡Rate! 11:19, 29. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Soweit richtig. Ab damit nach Wikiquote und fertig. Christian Bier Rede mit mir! 11:37, 29. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]
Man beachte bitte, dass das eine Benutzerseite ist, wo sich ein aktiver Benutzer etwas Ausgleich vom tristen WP-Leben verschafft. WP ist dadurch keine Zitatensammlung und WEIL das so ist und bleiben soll, hat sich der Autor diese Spielwiese geschaffen. Sollten einige hier einen "Generalangriff" gegen BDK/BSI planen (es gibt Hinweise: Lasst davon ab. Es gibt im Moment genug sonstigen Unfrieden --Brainswiffer 12:20, 29. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]