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Begriffsjurisprudenz

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Als Begriffsjurisprudenz wird - in einem abwertenden Sinne - die Rechtswissenschaft des mittleren und späteren 19. Jahrhunderts bezeichnet.

Grundlage der Begriffsjurisprudenz ist die Anwendung logischer Methoden auf das Recht. Sätze und Begriffe sollten gewissermaßen mathematisch-geometrisch in ein lückenloses und widerspruchsfreies System überführt werden, aus denen dann mithilfe von Obersätzen, Definitionen und Subsumptionen juristische Entscheidungen gefällt werden.

Als wesentlicher Begründer der Begriffsjurisprudenz wird gemeinhin Georg Friedrich Puchta eingeordnet, dessen Namen man in diesem Zusammenhang vor allem mit dem Ausdruck Begriffspyramide verbindet.

Für rechtsschöpferisches Tätigwerden des Richters ließ die Begriffsjurisprudenz keinen Raum.

Ob die Abwertung der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, vornehmlich der Pandektistik, als Begriffsjurisprudenz berechtigt ist, wird zunehmend in Zweifel gezogen.

Siehe auch: Interessenjurisprudenz