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Kleiner Grenzverkehr

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Als Kleiner Grenzverkehr wird der besonderen Regeln unterworfene grenznahe Verkehr zwischen unterschiedlichen Staaten bezeichnet.

Er wird in der Regel auf einen in festgelegten Grenzzonen wohnhaften Personenkreis beschränkt und unterliegt besonderen Einschränkungen bei der Mitführung von Waren und Gegenständen. Durch bilaterale Vereinbarungen wird der genaue Umfang des Grenzverkehrs festgelegt. Nach deutschem Recht werden Grenzübertritte, die nur für den kleinen Grenzverkehr zugelassen sind, ebenso wie Grenzüberschreitende Wanderwege nicht als Grenzübergang bezeichnet.

Beispiele sind Deutsches Reich und Österreich 1933 bis 1938, die Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik sowie Polen und Tschechien.