Subjektives Recht
Subjektives Recht ist ein Oberbegriff der Privatrechtsordnung. Er umschreibt die Befugnisse einer Person. Es haben sich im Laufe der Zeit folgenden Definitionen durchgesetzt:
1."von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willens- oder Rechtsmacht" ( Windscheid ) 2."rechtlich geschütztes Interesse" ( Jhering ) 3."privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" ( Bucher )
Subjektive Rechte lassen sich in Herrschaftsrechte ( primäre Rechte ) und Rechte des Könnens ( sekundäre Rechte )einteilen.
Zur Erläuterung Beispiele:
- Käufer X hat mit Verkäufer Y einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt. Der dem X gegenüber Y zustehende Anspruch auf Übergabe des Gebrauchtwagens ist ein subjektives Recht.
- Hätte X den Kaufpreis nicht gezahlt, wäre Y berechtigt, die Übergabe des Gebrauchtwagens zu verweigern. Auch dieses Recht nennt man ein subjektives Recht.
- Wenn der Kaufvertrag abgewickelt ist und X das Eigentum an dem Gebrauchtwagen erworben hat, ist er Eigentümer und damit Inhaber aller Rechte an dem Fahrzeug. Sein Eigentumsrecht nennt man ebenfalls ein subjektives Recht ( Herrschaftsrecht ).
- Jemand schmeisst bewusst und willentlich einen Diamantring in den Gully. ( Besitzesaufgabe; Derelektion durch Realakt )
Subjektive Rechte können natürlichen ebenso juristischen Personen zustehen. Wenn das subjektive Recht auf einer Rechtsnorm beruht, die zum öffentlichen Recht gehört, spricht man von einem subjektiv-öffentlichen Recht.
Der korrespondierende Begriff ist objektives Recht.
siehe auch: Recht
Literatur:
- Eugen Bucher: Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis. Mohr / Siebeck, Tübingen 1965 Bucher