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Subjektives Recht

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Subjektives Recht ist ein Oberbegriff der Privatrechtsordnung. Er umschreibt die Befugnisse einer Person. Es haben sich im Laufe der Zeit folgenden Definitionen durchgesetzt:

1."von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willens- oder Rechtsmacht" ( Windscheid ) 2."rechtlich geschütztes Interesse" ( Jhering ) 3."privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" ( Bucher )

Subjektive Rechte lassen sich in Herrschaftsrechte ( primäre Rechte ) und Rechte des Könnens ( sekundäre Rechte )einteilen.

Zur Erläuterung Beispiele:

  • Käufer X hat mit Verkäufer Y einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt. Der dem X gegenüber Y zustehende Anspruch auf Übergabe des Gebrauchtwagens ist ein subjektives Recht.
  • Hätte X den Kaufpreis nicht gezahlt, wäre Y berechtigt, die Übergabe des Gebrauchtwagens zu verweigern. Auch dieses Recht nennt man ein subjektives Recht.
  • Wenn der Kaufvertrag abgewickelt ist und X das Eigentum an dem Gebrauchtwagen erworben hat, ist er Eigentümer und damit Inhaber aller Rechte an dem Fahrzeug. Sein Eigentumsrecht nennt man ebenfalls ein subjektives Recht ( Herrschaftsrecht ).
  • Jemand schmeisst bewusst und willentlich einen Diamantring in den Gully. ( Besitzesaufgabe; Derelektion durch Realakt )

Subjektive Rechte können natürlichen ebenso juristischen Personen zustehen. Wenn das subjektive Recht auf einer Rechtsnorm beruht, die zum öffentlichen Recht gehört, spricht man von einem subjektiv-öffentlichen Recht.

Der korrespondierende Begriff ist objektives Recht.

siehe auch: Recht

Literatur:

  • Eugen Bucher: Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis. Mohr / Siebeck, Tübingen 1965 Bucher