Zum Inhalt springen

Beamter (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. November 2007 um 00:35 Uhr durch A. Wagner (Diskussion | Beiträge) (Gesetze eingefügt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Begriff des Beamten (weibliche Form Beamtin, oder (grammatisch korrekt) ebenfalls die „Beamte“) wird unterschiedlich verstanden. Man unterscheidet zwischen dem staatsrechtlichen, dem haftungsrechtlichen, dem strafrechtlichen und dem gewerberechtlichen Beamtenbegriff, ferner zwischen dem unmittelbaren Beamten (der Teil der sog. unmittelbaren Staatsverwaltung ist) und dem mittelbaren Beamten (dessen Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist).

Beamtenbegriffe

Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn (Bund, Bundesländer, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Haftungsrechtlich ist derjenige Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer staatlichen Funktion betraut ist. Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).

Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit ehemals Angestellten, Arbeitern (jetzt: Beschäftigte), Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst. Alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die öffentlich-rechtliche bzw. hoheitliche Entscheidungen treffen, sind im haftungsrechtlichen Sinne wie Beamte zu betrachten. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne bekleidet ein öffentliches Amt und fungiert somit als Amtsträger nach § 11 Nr. 2 StGB.

Die Darstellung des Artikels beschränkt sich auf den Beamten im staatsrechtlichen Sinne.

Deutschland

Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenrechtsrahmengesetz wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Das Beamtenverhältnis ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland am 15. August 2006 erhalten die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz über das gesamte Beamtenrecht ihrer Landesbeamten (inkl. Kommunalbeamten), während der Bund nur noch das Beamtenrecht für die Bundesbeamten gesetzgeberisch ausgestalten kann. Damit kommt es wieder zur Aufteilung der Kompetenzen wie vor der Vereinheitlichung des Beamtenrechts im Jahr 1976.

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht beinhaltetet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses, sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten.

Die Bundesregierung hat am 12. Januar 2007 einen Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes beschlossen und zur Verabschiedung dem Bundestag und -rat zugeleitet. [1]

An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamte und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung angestrebt durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.

Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Artikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Artikel 75 GG erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135 BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.

Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören:

  • Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
  • Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körperschaften,
  • Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  • statusprägende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
  • wesentliche Rechte der Beamten,
  • Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
  • Spannungs- und Verteidigungsfall und
  • Verwendungen im Ausland.

Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.

Begründung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (zustimmungspflichtiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).

Das Beamtenverhältnis kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden (siehe auch Beamtenstatus).

Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass der Bewerber Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt, die Gewähr bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung hat. Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistenten oder Akademischen Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden. (§ 7 BBG)

Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung, bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird. D. h. ein Polizeihauptkommissar (PHK, Besoldungsgruppe A 11) erhält bei einer Beförderung zum PHK (BesGr. A 12) zur wirksamen Beförderung keine Ernennungsurkunde (wegen gleicher Amtsbezeichnung), sondern eine sog. Einweisungsverfügung. Das Gleiche gilt für die Beförderung eines Ministerialrates (BesGr. A 16, unter Beamtenrechtlern scherzhaft: „zu Fuß“) zum Ministerialrat (BesGr. B 2, „zu Pferde“).

Ein Beamter kann nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen. In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Der entlassene Beamte hat dann allerdings keine Ansprüche auf Beamtenversorgung mehr. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit. Ebenso wird der Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsentzug von (im Regelfall) zwölf Monaten oder mehr verurteilt wird (vgl. § 48 BBG). Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass straffällige Beamte zu zehn oder elf Monaten (statt einem Jahr) Freiheitsentzug verurteilt werden (eine Entfernung aus dem Dienst kann jedoch dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen).

Beamte auf Zeit

Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Stadt-, Magistrats-, Gemeinde- oder Marktgemeinderatsmitglieder, Beigeordnete) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler an Universitäten) der Fall. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. Beamter auf Widerruf wird meist, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, an dessen Ende eine Staatsprüfung oder ein Staatsexamen steht. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. So sind in den meisten Bundesländern Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr. Als Beamte auf Widerruf werden (oder wurden zumindest zeitweise) auch Berufsanfänger eingestellt, obwohl sie ihren Vorbereitungsdienst bereits absolviert haben.

Ehrenbeamte

Auch eine Berufung zum Ehrenbeamten ist möglich. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen; Honorarkonsuln oder Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind beispielsweise Ehrenbeamte.

Politische Beamte

Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§§ 31 BRRG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten, Ministerialdirektoren oder Pressesprecher der Regierung zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte.

Beamte im Wartestand

Früher gab es noch die Beamten im Wartestand. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden frühere Beamte nicht unbedingt wieder übernommen, sondern als Beamte zur Wiederverwendung einer gewissen Probezeit unterworfen.

Rechte der Beamten (Deutschland)

Die deutschen Beamten haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u. a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.

Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d. h. er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.

Beamte führen entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe eine (gesetzlich festgelegte) Amtsbezeichnung (z. B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls zusätzlich eine Funktionsbezeichnung (z. B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger, Verbindungsbeamter, Urkundsbeamter (§ 153 GVG), Ausbildungsbeamter, Einweisungsbeamter u. a.).

Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z. B. in den letzten Jahren:

Eine Möglichkeit zur zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung, wie im Landesbeamtengesetz Niedersachsens, ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes[2] nicht zulässig.

Beamte gehen also kein (zweiseitiges) arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis, sondern ein (einseitiges) Dienst- und Treueverhältnis (gegenüber dem Dienstherrn) ein. Dieses Unterstellungsverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet und danach in der Regel die (erste) Pflicht der Leistung eines Diensteides am Tag der Einstellung vollzogen.

Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Manche Beamten sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstkleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.

Den Beamten in vielem gleichgestellt sind Richter und Soldaten.

Pflichten der Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog. Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.

Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) zum Staat/Dienstherrn den Beamten kein Streikrecht. Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.

Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Beratungspflicht des Vorgesetzten seitens des Untergebenen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Der Beamte hat sich ferner mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das bedeutet, er darf Nebenbeschäftigungen (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig.

Ferner dient er dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass er bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren hat.

Wer ist nicht Beamter?

Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister.[3]

Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie sind keine Beamten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Landesminister im Verhältnis zum jeweiligen Bundesland.

Ferner sind z. B. der Bundespräsident, Parlamentspräsidenten oder Notare (ausgenommen Amtsnotare) Amtsträger, ohne Beamte zu sein. Für den Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er oberstes Staatsorgan ist, welches als „Staatsspitze“ naturgemäß nicht den besonderen Dienst- und Treuepflichten der Beamten unterliegt.

Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder Landtagsabgeordneter (also ein Mitglied der Legislative) nicht zugleich Beamter der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).

Besoldung

Besoldungsgruppen

Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen („Besoldungsordnungen“ mit Besoldungsgruppen – BesGr) aufgeteilt ist:

  • A: Beamte mit (nach Dienstjahren) aufsteigender Besoldung; Besoldungsordnung A (A 2 bis A 16)
  • B: Beamte mit fester Besoldung; Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11)
  • C: wissenschaftliche und künstlerische Beamte an Hochschulen (einschließlich der Professoren); Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4). Die Ämter dieser Besoldungsordnung sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden (außer bei Beförderungen von C 1 nach C 2).
  • R: Richter und Staatsanwälte; Besoldungsordnung R (R1 bis R 10)
  • W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C); Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3)

Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland.

In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrmänner, Kompaniefeldwebel, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).

Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als amtsangemessen zu beurteilen.

Nach einer Festlegung der 1950er Jahre erhalten Beamte nur 93 % des eigentlichen Gehaltes als Brutto. Die Differenz von 7 % wird vom Dienstherrn einbehalten als Ausgleich dafür, dass Beamte keine Rentenbeiträge zahlen. Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert.

Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden.

Krankheitskosten der Beamten

Beamte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern erhalten im Krankheitsfall Beihilfeleistungen des Dienstherrn. Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden sich in einzelnen Ländern Rechtsverordnungen, z. B. Nordrhein-Westfalen [4]. Der Bund und die Länder, die sie für ihr Territorium übernommen haben, wenden lediglich Allgemeine Verwaltungsvorschriften (i.e. nur die Verwaltung bindende Regelungen), die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften – BhV) an [5].

Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17.6.2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.[6]

Der Dienstherr zahlt dem Beamten für dessen Arzt- und Zahnarztkosten eine Beihilfe, die in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. nicht aller, erstattet. In den hierzu existierenden Vorschriften sind Umfang und Grenzen der Beihilfe definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. die Erstattungen weiter eingeschränkt. Für die restlichen Kosten muss der Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst vorsorgen. Kinder des Beamten erhalten ebenfalls Beihilfeleistungen, ebenso der nicht gesetzlich versicherungspflichtige Ehepartner, wenn sein Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Beamte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten in vielen Bundesländern keine Beihilfe oder nur Beihilfe für Leistungen, die nicht dem Leistungskatalog der Krankenkasse entsprechen.

In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge). Für die Bundesbahn- und Postbeamten gelten die Beihilfevorschriften nicht. Hier erfüllen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Postbeamtenkrankenkasse in einer anderen Form die Fürsorgepflichten gegenüber diesen Beamten.

Versorgungsbezüge der Beamten im Ruhestand

Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 Prozent. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben, andererseits an der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 Prozent als Ruhegehaltssatz angerechnet werden. Der Höchstsatz beträgt 71,75 Prozent der letzten Dienstbezüge.

Der Beamte erhält Versorgungsbezüge aus seinem letzten Amt, wenn er es mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Erfüllt er diese Bedingung nicht, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor bekleideten niedrigeren Amt errechnet (die Regelung der Mindestamtszeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungwidrig erklärt (Aktenzeichen: 2 BvL 11/04). Die Versorgungsbezüge sind bei der Einkommensteuer nach § 19Abs.2 EStG voll zu versteuern. Des Weiteren zahlen die Ruhestandsbeamten bis zu ihrem Tode ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Gegensatz zu den berenteten Angestellten) weiter.

Bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zum Beispiel ergeben sich bei einer Dienst- bzw. Amtszeit von 25 Jahren ein Prozentsatz von 44,84 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abzüglich 3,6 Prozent für jedes Jahr früherer Versetzung in den Ruhestand (als regulär mit jetzt neuerdings 67 Jahren). Die Maximalminderung beträgt 10,8 Prozent. Wenn es günstiger ist, erhält der Versorgungsempfänger Mindestversorgungsbezüge in einer Höhe, welche sich aus 65 Prozent der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Stand 01/01/2003: 1.174,81 EUR brutto, abzüglich Steuern und den Beitrag für die Krankenversicherung) ergibt.

Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse

Sofern mehrere Ämter derselben Fachrichtung gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, werden sie zu einer Laufbahn zusammengefasst. Zu einer Laufbahn gehört auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Die Laufbahnen werden in Ansehung der erforderlichen Vorbildung und Ausbildung wiederum in die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes eingeordnet. Manche Ämter gehören keiner Laufbahn an (kommunale Wahlbeamte). Falls ein Amt angestrebt wird, welches einer Laufbahn zugehörig ist, wird der Laufbahnbewerber in der Regel in einem Vorbereitungsdienst als Anwärter (Beamte auf Widerruf) eingestellt, welcher außer beim einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung abschließt. Es sind aber auch Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst eingerichtet. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst können unter Umständen auch Bewerber zum Beamten auf Probe ernannt werden, die im Unterschied zu den Laufbahnbewerbern den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst nicht abgeleistet haben (besondere Bewerber)

Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen im Jahre 2004 (Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 14, Reihe 6, 2004)

Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst
Insgesamt Absolut: 394 700
Prozent: 24,0 %
Absolut: 883 600
Prozent: 53,7 %
Absolut: 354 400
Prozent: 21,6 %
Absolut: 12 300
Prozent: 0,7 %
Bund Absolut: 18 400
Prozent: 13,9 %
Absolut: 43 800
Prozent: 33,1 %
Absolut: 66 900
Prozent: 50,6 %
Absolut: 3200
Prozent: 2,4 %
Länder Absolut: 332 100
Prozent: 26,2 %
Absolut: 704 700
Prozent: 55,6 %
Absolut: 223 300
Prozent: 17,6 %
Absolut: 8 300
Prozent: 0,7 %
Gemeinden,
Samtgemeinden
Absolut: 27 200
Prozent: 15,1 %
Absolut: 92 600
Prozent: 51,4 %
Absolut: 59700
Prozent: 33,2 %
Absolut: 500
Prozent: 0,3 %
sonstige jur. Personen
des öffentlichen Rechts
Absolut: 17 000
Prozent: 26,4 %
Absolut: 42 400
Prozent: 65,9 %
Absolut: 4 600
Prozent: 7,2 %
Absolut: 300
Prozent: 0,5 %

Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:

  1. Einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 2 bis A 5, für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6
  2. Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z. B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt und Leiter von Straßenmeistereien auch A 10). Die Ämter der BesGr. A 5 sind nicht mehr Eingangsamt. Die Laufbahnen beginnen jetzt mit A 6 (nichttechnische Laufbahnen) oder A 7 (technische Laufbahnen, Feuerwehr und Polizei)
  3. Gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes beginnen mit A 9, Laufbahnen des technischen Dienstes mit A 10, Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen von Fachlehrern ist A 11, für die Laufbahnen der Grund-, Haupt- und Realschullehrer A 12 und von Sonderschullehrern A 13 (Beförderungsmöglichkeit besteht dabei nur bei Fachlehrern)
  4. Höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis B 11

Voraussetzungen für Laufbahnbewerber:

  • Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss
  • Mittlerer Dienst: Realschulabschluss oder mindestens Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung (besonders in technischen Laufbahnen)
  • Gehobener Dienst: Fachhochschulreife oder Abitur oder abgeschlossenes Fachhochschulstudium in technischen Laufbahnen oder Erstes Staatsexamen einer Pädagogischen Hochschule bei Grund- und Hauptschullehrern, Realschullehrern und Sonderschullehrern (nur in Baden-Württemberg)
  • Höherer Dienst: Abschluss eines Studiums von mindestens drei Jahren Dauer an einer Universität, Technischen Hochschule, Kunsthochschule oder Musikhochschule (Diplom, Staatsexamen, Master)

Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Vorbereitungsdienst schließt für Laufbahnen der Laufbahngruppen des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes mit einer Laufbahnprüfung ab.

Für den höheren Dienst muss ein zweijähriger Vorbereitungsdienst (Referendariat) abgeleistet werden, das mit dem Großen Staatsexamen (2. Staatsexamen bei Juristen, auch Große Staatsprüfung, Staatsprüfung, Regierungsbaumeisterprüfung für Anwärter des Baudienstes in Baden-Württemberg und Bayern) abschließt. Das Referendariat dauert mindestens 2 Jahre. Voraussetzung für die Einstellung in das Referendariat ist ein mit dem Ersten Staatsexamen oder einem akademischen Abschluss (Magister, Diplom oder Master) abgeschlossenes Hochschulstudium. Besonders bei Forschungseinrichtungen oder Behörden mit Forschungsbereich ist die Promotion u.U. Einstellungsvoraussetzung. Der LL.M erkennt die Befähigung zum höheren Dienst per se zu.

Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung den Beamten auf Widerruf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Studiengang dauert in der Regel 18 Monate (in der Finanzverwaltung 21 Monate). Die übrige Zeit des Vorbereitungsdienstes umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgt zugleich die Diplomierung. Es werden v. a. die Abschlüsse Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH) und Diplom-Betriebswirt (FH) vergeben. Voraussetzung für die Ausstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann die Ausbildung auf die fachbezogenen Schwerpunktbereiche von mindestens einem Jahr beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch einen geeigneten Studiengang an einer öffentlich zugänglichen Fachhochschule nachgewiesen ist (Diplom FH oder Bachelor). Eine solche verwaltungsexterne Ausbildung findet vor allem bei den technischen Laufbahnen des gehobenen Dienstes statt. Bei einem externen Fachhochschulstudium ist das Eingangsamt A 10, um die Kosten, die der Laufbahnbewerber während seines nicht besoldeten Studiums hatte, teilweise wieder auszugleichen. Es kann auch verlangt werden, dass ein Lehramtsstudium an einer Hochschule abgeschlossen ist, welches für den Schuldienst an Hauptschulen, Grundschulen, Realschulen und Sonderschulen befähigt (Lehramtsstudium nicht vertieft). Wegen der höheren Voraussetzung ist das Eingangsamt nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes auf A 12 festgelegt.

Für den mittleren Dienst ist im Regelfall ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten. Er besteht zu mindestens sechs Monaten aus einem Lehrgang an einer Verwaltungsfachschule. Voraussetzung für die Anstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen oder Laufbahnen der Polizei ist das Eingangsamt in der Regel A 7.

Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss voraus.

Für die Einstufung in eine Laufbahn ist das Eingangsamt maßgebend, was besonders bei Lehrern zum Tragen kommt, die zum Rektor (z. B. Realschulrektor in BesGr. A 14) befördert werden. Obwohl der Besoldungsgruppe nach dies ein Amt des höheren Dienstes wäre, gehören sie weiterhin dem gehobenen Dienst an, da Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12/A 13 war.

Die Besoldungsordnung A gilt für alle Laufbahnen. Eingangsämter sind nur in ihr ausgebracht. Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht – siehe Höherer Dienst.

Die jeweils letzte Stufe einer Laufbahn (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Laufbahn (z. B. A 6 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Ämter werden auch als Spitzenämter (der jeweiligen Laufbahn) oder Verzahnungsämter (identisch mit der Besoldung des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn) bezeichnet.

Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.

Das deutsche Beamtentum im Wandel

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen weniger Beamte. Ob die Einstellung von Arbeitnehmern anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist sehr umstritten. Studien sind in dieser Frage zu überaus widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Zahlungen von Versorgungsbezügen an die Ruhestandsbeamten zu verzeichnen, für welche bisher durch die „öffentliche Hand“ – trotz entsprechender Absenkung der Bezüge – keine ausreichend hohen Rückstellungen gebildet werden und dies obwohl z. B. in Niedersachsen die Lohnerhöhungen bei den Angestellten im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen wurden (Versorgungsrücklage).

Kritik am Beamtentum (spez. Lehrkräfte)

Eine von internationalen Bildungsexperten durchgeführte OECD-Studie stellt fest: „Die gegenwärtigen Merkmale des Beamtenstatus, in dem die meisten Lehrkräfte beschäftigt werden, bringen trotz der damit verbundenen erheblichen Vorteile für die jeweiligen Personen auch gewisse Probleme mit sich. Da weitgehende Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet wird und nur begrenzte Mechanismen zur Evaluation und Rechenschaftslegung der Lehrkräfte vorhanden sind, geben sie den Lehrkräften keine Anreize, ihre Kompetenzen ständig auf den Prüfstand zu stellen und ihre Lehrpraxis zu verbessern.“ Diese Situation wird oft so beschrieben: „Wenn ein Lehrer Beamter geworden ist, kann er sich auf seinen Lorbeeren ausruhen“. (Anwerbung, berufliche Entwicklung und Verbleib von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern, Länderbericht Deutschland, OECD – Abteilung für Bildungs- und Ausbildungspolitik, 09/2004; der Bericht wurde von Mitgliedern verschiedener internationaler Bildungsagenturen erstellt.)[7] So hatten (laut PISA-Datenbank 2001) in Deutschland 26 % der Lehrer in Deutschland in den letzten drei Monaten an einer Fortbildung teilgenommen. Der OECD-Durchschnitt lag bei 42 % der Lehrer, Deutschland lag somit auf Platz 26 von 27 [8]. Viele Lehrer leiden unstreitig u. a. unter dem „Burn-out Syndrom“, daraus ergibt sich eine hohe Zahl von Versetzungen von Lehrkräften in den vorzeitigen Ruhestand.[9] Insoweit ist auch der angeblich sichere Arbeitsplatz relativ. Dies ist im Wesentlichen u. a. durch einen fehlenden Arbeitsmedizinischen und- psychologischen Dienst begründet, der in anderen Berufsgruppen auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes eine Selbstverständlichkeit ist. Bisher haben die zuständigen Länder-Kultusministerien „wegen der hohen Kosten“ von einer derartigen Einrichtung hiervon unzulässigerweise Abstand genommen.

Richter und Soldaten

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen. Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.

Dienstordnungsrecht

Das Dienstordnungsrecht kombiniert Elemente des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts und betrifft Angestellte der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

Kirchenbeamte

Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. „Körperschaftsstatus“). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Wie die Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861–1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.

Das staatliche Beamtenrecht ist nach § 135 BRRG auf Religionsgemeinschaften und deren Verbände nicht anwendbar.

Dienstherrn der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev.) oder die Bistümer (rk) bzw. deren rechtsfähige Untergliederungen. Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen.

In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.

Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.

Beamte im Staatenvergleich

Österreich

Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780 bis 1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „Hirtenbrief“ von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).

In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik angegriffen. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen würden das österreichische Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.

Schweiz

In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die quasi Unkündbarkeit (in der Schweiz kannte man keine Beamten auf Lebenszeit), endgültig der Vergangenheit an. Alle vier Jahre wurden die Beamten in Globo von der jeweiligen Regierung wiedergewählt, nur wenige wurden „abgewählt“. Die Entlassung war jeweilen ein umständliches und zeitraubendes Verfahren, das selten angewandt wurde. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.

Geschichte des Beamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten des Altertums und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtentums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.

Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.

Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. formalisierte die Ausbildung und gilt als „Vater des Berufsbeamtentums“. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort. Doch erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution. So sprach erstmals das 1794 erlassene „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR)“ auch in juristischer Form von „Dienern des Staates“ – und nicht mehr des Landesherrn – und regelte Anstellung und Entlassung. Hierbei wurden auch die Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fundamentiert. Die übrigen deutschen Länder folgten dieser Entwicklung alsbald. So fügte das Land Baden 1818 seiner neuen Verfassung ein „Dieneredikt“ an, das die Unwiderruflichkeit der Anstellung aussprach und eine Entlassung wegen Dienstvergehens nur aufgrund richterlichen Erkenntnisses zuließ.

Das Wort „Beamter“ hat sich dann erst im Lauf des 19. Jahrhunderts allmählich eingebürgert. Denn er galt zunächst nur für die preußischen Domänenpächter, während die Zivilbeamten „königliche Diener“ hießen. Auch von landesherrlichen „Dienern“ war noch lange die Rede. Den späteren Beamtengesetzen gingen Dieneredikte voraus und Personalakten wurden teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert hinein „Dienerakten“ genannt. Somit war der Begriff „Diener des Staates“ lange sehr verbreitet, woraus die noch heute zumeist umgangssprachlich verwendete Bezeichnung „Staatsdiener“ resultierte.

Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen. Bereits 1933 waren mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle jüdischen Beamten, die nicht als Frontkämpfer galten, sowie politisch missliebige Beamte ihre Amtes enthoben worden.

Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken und eine Umsetzung der über 2000 Gesetze und Rechtsverordnungen (zuzüglich Verwaltungsvorschriften), die der Deutsche Bundestag nach und nach beschloss, im rechtsstaatlichen Sinne zugunsten des Bürgers nicht hätte umsetzen können.

In der Bundesrepublik wurde im Juli 1950 in Art. 33 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes als Programmsatz und gleichzeitig unmittelbar geltendes Recht die Bestimmung aufgenommen, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes […] zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln“, womit das Berufsbeamtentum wiedereingeführt war. Auf Bundesebene wurden daraufhin 1953 das Bundesbeamtengesetz (BBG) und 1957 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erlassen. Die Bundesländer haben für Beamte der Länder und Kommunen eigene Landesbeamtengesetze verabschiedet.

Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamten mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte, die bei den Behörden tätig waren, dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich Gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angestellten dort wesentlich höher sind.

Bei anderen Privatisierungen bietet § 123a BRRG die Rechtsgrundlage, Beamte privatrechtlichen Institutionen im Besitz der öffentlichen Hand zuzuweisen. Hier fehlt aber eine Regelung zur Vertretung dieser Beschäftigten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese Personen dort kein Wahlrecht besitzen (BAG-Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -).

In der SBZ/DDR gab es keine Beamten, sondern insoweit vergleichbar ausschließlich Staatsangestellte, denen bei besonderen Verdiensten für das politische System (z. B. war der stellvetretende Schulleiter einer EOS in der Regel Parteisekretär) Ehrentitel wie z. B. Medizinalrat, Studienrat oder Oberstudienrat mittels einer Urkunde verliehen wurden.

Der Anteil der Beamten in den neuen Bundesländern ist geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik. Erst seit der Änderung des Bundesbeamtengesetzes im Jahr 1993 dürfen in Deutschland Ausländer ins Beamtenverhältnis berufen werden, „wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht“.

Siehe auch

Literatur

  • Prof. Dr. Hans-Walter Scheerbarth, Heinz Höffken, Dr. Lutz Schmidt, Prof. Dr. Hans Joachim Bauschke: Beamtenrecht. 6., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 1992, ISBN 978-3-7922-0057-5. (Standardwerk zum Beamtenrecht in Deutschland)
  • Manuel J. Hartung: Bloß kein Mikado! In: Die Zeit. 25/2003 (Bericht über die Beamtenausbildung)
  • Manuel J. Hartung: Bremsklotz Beamtenrecht. In: Die Zeit. 14/2004 (Bericht über Beamtenrechtshürden beim Wechsel ins Ausland)
  • Karl Megner: Beamte. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte des k.k. Beamtentums. 2. Auflage. Verlag der Österreichischen Akad. der Wiss., Wien 1986 (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Bd. 21), ISBN 3700106858.
  • Dieter Schütz: Zwischen Standesbewußtsein und gewerkschaftlicher Orientierung. Beamte und ihre Interessenverbände in der Weimarer Republik. Baden-Baden 1992.
  • Achim Weber: Beamtenrecht. Beck, München 2003 (Prüfe dein Wissen, Bd. 30), ISBN 3406504671.
  • Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts. Bonn 1986.

Fußnoten

  1. BT-Drs. 16/4027, BT-Drs. 16/4038
  2. http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20070919_2bvf000302.html
  3. Ipsen, Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht), 9. Aufl. 1997, Rn. 352
  4. http://www.kvw-muenster.de/download/download/pdf/bvo_01012004.pdf Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO -) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) i.d.F. vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756)
  5. http://www.hjkrenzer.de/BhV/Index.htm Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV)
  6. [1]Pressemitteilung Nr. 32/2004 des BVerwG, BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 50/02
  7. http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf
  8. http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf
  9. http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf
Wiktionary: Beamter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Beamter – Zitate